Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vollständigkeit 
1 
2057 
455 
259 
260 
Erblasser in häuslicher Gemeinschaft 
gelebt hat, erteilte Auskunft über die 
Erbschaft nicht mit der erforderlichen 
Sorgfalt erteilt worden ist, so hat 
der Verpflichtete auf Verlangen des 
Erben den Offenbarungseid dahin zu 
leisten: 
daß er seine Angabe nach bestem 
Wissen so vollständig gemacht habe, 
als er dazu imstande sei. 
Die Vorschriften der §8 259 Abs. 3, 
§ 261 finden Anwendung. 
s. Leistung 260. 
Kauf. 
Übertragung des Eigentums an einer 
verkauften Sache unter der auf- 
schiebenden Bedingung vollständiger 
Zahlung des Kaufpreises s. Kauf — 
Kauf. 
Leistung. 
Besteht Grund zu der Annahme, daß 
die in einer Rechnung enthaltenen 
Angaben über die Einnahmen nicht 
mit der erforderlichen Sorgfalt ge- 
macht worden sind, so hat der Ver- 
pflichtete auf Verlangen den Offen- 
barungseid dahin zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen die 
Einnahmen so vollständig ange- 
geben habe, als er dazu imstande sei. 
In Angelegenheiten von geringer 
Bedeutung besteht eine Verpflichtung 
zur Leistung des Offenbarungseids 
nicht. 260. 
Besteht Grund zu der Annahme, daß 
das Verzeichnis über einen Inbegriff 
von Gegenständen nicht mit der er- 
forderlichen Sorgfalt aufgestellt wor- 
den ist, so hat der Verpflichtete auf 
Verlangen den Offenbarungseid dahin 
zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen den 
Bestand so vollständig angegeben 
habe, als er dazu imstande sei. 
Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 
findet Anwendung. 
407 
  
8 
2814 
1640, 
1692 
1760 
1802 
Vollstreckbarkeit 
Pflichtteil s. Leistung 260. 
Verwandtschaft. 
1667 Mit der Versicherung der 
Richtigkeit und V. zu versehen ist 
1. das von dem Vater einzureichende 
Verzeichnis über das Vermögen 
des Kindes 1667, 1668, 1670, 
1687, 1692, 1760; 
2. das von der Mutter einzureichende 
Verzeichnis über das Vermögen 
des Kindes 1686; 
3. das von dem an Kindesstatt An- 
nehmenden einzureichende Ver- 
zeichnis über das Vermögen des 
Kindes. 
Vormundschaft. 
Das über das Vermögen des Mündels 
aufgenommene Verzeichnis ist von 
dem Vormunde und dem Gegenvor- 
munde mit der Versicherung der 
Richtigkeit und V. zu versehen. 
Vollstreckbarkeit. 
Pfandrecht. 
1233 Verkauf des Pfandes durch den Pfand- 
1268 
gläubiger, der für sein Recht zum 
Verkauf einen vollstreckbaren Titel 
gegen den Eigentümer erlangt hat s. 
Pfandrecht — Pfandrecht. 
Befriedigung des Pfandgläubigers 
1. aus dem Schiffe und dem Zubehör; 
1277 2. aus einem verpfändeten Recht auf 
Grund eines vollstreckbaren Titels 
s. Pfandrecht — Pfanvrecht. 
Verjährung. 
218 Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch 
verjährt in dreißig Jahren, auch 
wenn er an sich einer kürzeren Ver- 
jährung unterliegt. Das Gleiche gilt 
von dem Anspruch aus einem voll- 
streckbaren Vergleich oder einer voll- 
streckbaren Urkunde sowie von einem 
Anspruche, welcher durch die im 
Konkurs erfolgte Feststellung voll- 
streckbar geworden ist. 
Soweit sich die Feststellung auf
	        
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