Vollständigkeit
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2057
455
259
260
Erblasser in häuslicher Gemeinschaft
gelebt hat, erteilte Auskunft über die
Erbschaft nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt erteilt worden ist, so hat
der Verpflichtete auf Verlangen des
Erben den Offenbarungseid dahin zu
leisten:
daß er seine Angabe nach bestem
Wissen so vollständig gemacht habe,
als er dazu imstande sei.
Die Vorschriften der §8 259 Abs. 3,
§ 261 finden Anwendung.
s. Leistung 260.
Kauf.
Übertragung des Eigentums an einer
verkauften Sache unter der auf-
schiebenden Bedingung vollständiger
Zahlung des Kaufpreises s. Kauf —
Kauf.
Leistung.
Besteht Grund zu der Annahme, daß
die in einer Rechnung enthaltenen
Angaben über die Einnahmen nicht
mit der erforderlichen Sorgfalt ge-
macht worden sind, so hat der Ver-
pflichtete auf Verlangen den Offen-
barungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen die
Einnahmen so vollständig ange-
geben habe, als er dazu imstande sei.
In Angelegenheiten von geringer
Bedeutung besteht eine Verpflichtung
zur Leistung des Offenbarungseids
nicht. 260.
Besteht Grund zu der Annahme, daß
das Verzeichnis über einen Inbegriff
von Gegenständen nicht mit der er-
forderlichen Sorgfalt aufgestellt wor-
den ist, so hat der Verpflichtete auf
Verlangen den Offenbarungseid dahin
zu leisten:
daß er nach bestem Wissen den
Bestand so vollständig angegeben
habe, als er dazu imstande sei.
Die Vorschrift des § 259 Abs. 3
findet Anwendung.
407
8
2814
1640,
1692
1760
1802
Vollstreckbarkeit
Pflichtteil s. Leistung 260.
Verwandtschaft.
1667 Mit der Versicherung der
Richtigkeit und V. zu versehen ist
1. das von dem Vater einzureichende
Verzeichnis über das Vermögen
des Kindes 1667, 1668, 1670,
1687, 1692, 1760;
2. das von der Mutter einzureichende
Verzeichnis über das Vermögen
des Kindes 1686;
3. das von dem an Kindesstatt An-
nehmenden einzureichende Ver-
zeichnis über das Vermögen des
Kindes.
Vormundschaft.
Das über das Vermögen des Mündels
aufgenommene Verzeichnis ist von
dem Vormunde und dem Gegenvor-
munde mit der Versicherung der
Richtigkeit und V. zu versehen.
Vollstreckbarkeit.
Pfandrecht.
1233 Verkauf des Pfandes durch den Pfand-
1268
gläubiger, der für sein Recht zum
Verkauf einen vollstreckbaren Titel
gegen den Eigentümer erlangt hat s.
Pfandrecht — Pfandrecht.
Befriedigung des Pfandgläubigers
1. aus dem Schiffe und dem Zubehör;
1277 2. aus einem verpfändeten Recht auf
Grund eines vollstreckbaren Titels
s. Pfandrecht — Pfanvrecht.
Verjährung.
218 Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch
verjährt in dreißig Jahren, auch
wenn er an sich einer kürzeren Ver-
jährung unterliegt. Das Gleiche gilt
von dem Anspruch aus einem voll-
streckbaren Vergleich oder einer voll-
streckbaren Urkunde sowie von einem
Anspruche, welcher durch die im
Konkurs erfolgte Feststellung voll-
streckbar geworden ist.
Soweit sich die Feststellung auf