Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vollstreckbarkeit 
8 
941 
209 
216 
regelmäßig wiederkehrende, erst künftig 
fällig werdende Leistungen bezieht, 
bewendet es bei der kürzeren Ver- 
jährungsfrist. 219, 220. 
Vollstreckungshandlung. 
Eigentum s. Verjährung 209, 216. 
Verjährung. 
Die Verjährung wird unterbrochen, 
wenn der Berechtigte auf Befriedigung 
oder auf Feststellung des Anspruchs, 
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel 
oder auf Erlassung des Vollstreckungs- 
urteils Klage erhebt. 
Der Erhebung der Klage stehen 
gleich: 
1. die Zustellung eines Zahlungs- 
befehls im Mahnverfahren; 
2. die Anmeldung des Anspruchs im 
Konkurse; 
3. die Geltendmachung der Auf- 
rechnungdes Anspruchs im Prozesse; 
4. die Streitverkündung in dem 
Prozesse, von dessen Ausgange der 
Anspruch abhängt; 
5. die Vornahme einer V. und, soweit 
die Zwangsvollstreckung den Ge- 
richten oder anderen Behörden zu- 
gewiesen ist, die Stellung des 
Antrags auf Zwangsvollstreckung. 
220. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Vornahme einer V. gilt als 
nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungs- 
maßregel auf Antrag des Berechtigten 
oder wegen Mangels der g. Voraus- 
setzungen aufgehoben wird. 
Die Unterbrechung durch Stellung 
des Antrags auf Zwangsvollstreckung 
gilt als nicht erfolgt, wenn dem An- 
trage nicht stattgegeben oder der Antrag 
vor der Vornahme der V. zurück- 
genommen oder die verwirkte Voll- 
streckungsmaßregel nach Abs. 1 auf- 
gehoben wird. 220. 
408 
  
D. 
8 
941 
209 
ç941 
216 
941 
209 
1316 
2301 
465 
474 
Vollziehung 
Vollstreckungsklausel. 
Eigentum ". Vollstreckungs. 
handlung — Verjährung 209. 
Verjährung s. Vollstreckungs- 
handlung — Verjährung. 
Vollstreckungsmassregel. 
Eigentum s. Vollstreckungs- 
handlung — Verjährung 216. 
Verjährung s. Vollstreckungs- 
handlung — Verjährung. 
Vollstreckungsurteil. 
Eigentum s(.. Vollstreckungs- 
handlung — Verjährung 209. 
Verjährung (. Vollstreckungs- 
handlung — Verjährung. 
Vollziehung. 
Ehe. 
Das Aufgebot verliert seine Kraft, 
wenn die Ehe nicht binnen 6 Monaten 
nach der V. des Aufgebois geschlossen 
wird. 
Erbvertrag. 
Auf ein Schenkungsversprechen, welches 
unter der Bedingung erteilt wird, daß 
der Beschenkte den Schenker überlebt, 
finden die Vorschriften über Ver- 
fügungen von Todeswegen An- 
wendung. Das Gleiche gilt für ein 
schenkweise unter dieser Bedingung er- 
teiltes Schuldversprechen oder Schuld- 
anerkenntnis der in ven 8§ 780, 781 
bezeichneten Art. 
Vollzieht der Schenker die Schenkung 
durch Leistung des zugewendeten 
Gegenstandes, so finden die Vor- 
schriften über Schenkungen unter 
Lebenden Anwendung. 
Kauf. 
Die Wandelung oder die Minderung 
ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer 
auf Verlangen des Käufers mit ihr 
einverstanden erklärt. 480, 481. 
Mit der V. der von einem der Käufer
	        
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