Vollstreckbarkeit
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regelmäßig wiederkehrende, erst künftig
fällig werdende Leistungen bezieht,
bewendet es bei der kürzeren Ver-
jährungsfrist. 219, 220.
Vollstreckungshandlung.
Eigentum s. Verjährung 209, 216.
Verjährung.
Die Verjährung wird unterbrochen,
wenn der Berechtigte auf Befriedigung
oder auf Feststellung des Anspruchs,
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
oder auf Erlassung des Vollstreckungs-
urteils Klage erhebt.
Der Erhebung der Klage stehen
gleich:
1. die Zustellung eines Zahlungs-
befehls im Mahnverfahren;
2. die Anmeldung des Anspruchs im
Konkurse;
3. die Geltendmachung der Auf-
rechnungdes Anspruchs im Prozesse;
4. die Streitverkündung in dem
Prozesse, von dessen Ausgange der
Anspruch abhängt;
5. die Vornahme einer V. und, soweit
die Zwangsvollstreckung den Ge-
richten oder anderen Behörden zu-
gewiesen ist, die Stellung des
Antrags auf Zwangsvollstreckung.
220.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Vornahme einer V. gilt als
nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungs-
maßregel auf Antrag des Berechtigten
oder wegen Mangels der g. Voraus-
setzungen aufgehoben wird.
Die Unterbrechung durch Stellung
des Antrags auf Zwangsvollstreckung
gilt als nicht erfolgt, wenn dem An-
trage nicht stattgegeben oder der Antrag
vor der Vornahme der V. zurück-
genommen oder die verwirkte Voll-
streckungsmaßregel nach Abs. 1 auf-
gehoben wird. 220.
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D.
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Vollziehung
Vollstreckungsklausel.
Eigentum ". Vollstreckungs.
handlung — Verjährung 209.
Verjährung s. Vollstreckungs-
handlung — Verjährung.
Vollstreckungsmassregel.
Eigentum s. Vollstreckungs-
handlung — Verjährung 216.
Verjährung s. Vollstreckungs-
handlung — Verjährung.
Vollstreckungsurteil.
Eigentum s(.. Vollstreckungs-
handlung — Verjährung 209.
Verjährung (. Vollstreckungs-
handlung — Verjährung.
Vollziehung.
Ehe.
Das Aufgebot verliert seine Kraft,
wenn die Ehe nicht binnen 6 Monaten
nach der V. des Aufgebois geschlossen
wird.
Erbvertrag.
Auf ein Schenkungsversprechen, welches
unter der Bedingung erteilt wird, daß
der Beschenkte den Schenker überlebt,
finden die Vorschriften über Ver-
fügungen von Todeswegen An-
wendung. Das Gleiche gilt für ein
schenkweise unter dieser Bedingung er-
teiltes Schuldversprechen oder Schuld-
anerkenntnis der in ven 8§ 780, 781
bezeichneten Art.
Vollzieht der Schenker die Schenkung
durch Leistung des zugewendeten
Gegenstandes, so finden die Vor-
schriften über Schenkungen unter
Lebenden Anwendung.
Kauf.
Die Wandelung oder die Minderung
ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer
auf Verlangen des Käufers mit ihr
einverstanden erklärt. 480, 481.
Mit der V. der von einem der Käufer