Vorlegung
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langen, daß er bei der Aufnahme
des ihm nach 8 260 vorzulegenden
Verzeichnisses der Nachlaßgegenstände
zugezogen wird
Vorlegung von Sachen.
Wer gegen den Besitzer einer Sache
einen Anspruch in Ansehung der
Sache hat oder sich Gewißheit ver-
schaffen will, ob ihm ein solcher An-
spruch zusteht, kann, wenn die Be-
sichtigung der Sache aus diesem
Grunde für ihn von Interesse ist,
verlangen, daß der Besitzer ihm die
Sache zur Besichtigung vorlegt oder
die Besichtigung gestattet. 811.
Wer ein rechtliches Interesse daran
hat, eine in fremdem Besitze befind-
liche Urkunde einzusehen, kann von
dem Besitzer die Gestattung der Ein-
sicht verlangen, wenn die Urkunde in
seinem Interesse errichtet oder in der
Urkunde ein zwischen ihm und einem
anderen bestehendes Rechtsverhältnis
beurkundet ist oder wenn die Urkunde
Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft
enthält, die zwischen ihm und einem
anderen oder zwischen einen von
beiden und einem gemeinschaftlichen
Vermittler gepflogen worden sind.
811.
Die V. hat in den Fällen der
88 809, 810 an dem Orte zu er-
folgen, an welchem sich die vorzu-
legende Sache befindet. Jeder Teil
kann die V. an einem anderen
Orte verlangen, wenn ein wichtiger
Grund votliegt.
Die Gefahr und die Kosten hat
derjenige zu tragen, welcher die V.
verlangt. Der Besitzer kann die V.
verweigern, bis ihm der andere Teil
die Kosten vorschießt und wegen der
Gefahr Sicherheit leistet.
Schuldverhältnis.
Der Schuldner hat das Recht, die
hinterlegte Sache zurückzunehmen.
·eesses
427
8
405,
801
802
Vorlegung
Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
3. wenn die Hinterlegungsstelle ein
zwischen dem Gläubiger und dem
Schuldner ergangenes rechts-
kräftiges Urteil vorgelegt wird,
das die Hinterlegung für recht-
mäßig erklärt.
409, 410 Abtretung einer Forderung
unter V. einer Schuldurkunde f.
Forderung — Schuldverhältnis.
Schuldverschreibung.
Der Anspruch aus einer Schuldver-
schreibung auf den Inhaber erlischt
mit dem Ablaufe von dreißig Jahren
nach dem Eintritte der für die Leistung
bestimmten Zeit, wenn nicht die Ur-
kunde vor dem Ablaufe der dreißig
Jahre dem Aussteller zur Einlösung
vorgelegt wird. Erfolgt die V., so
verjährt der Anspruch in zwei Jahren
von dem Ende der Vorlegungsfrist
an. Der V. steht die gerichtliche
Geltendmachung des Anspruchs aus
der Urkunde gleich.
Bei Zins-, Renten= und Gewinn-
anteilscheinen beträgt die Vorlegungs-
frist vier Jahre. Die Frist beginnt
mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem die für die Leistung be-
stimmte Zeit eintritt.
Die Dauer und der Beginn der
Vorlegungsfrist können von dem
Aussteller in der Urkunde anders be-
stimmt werden.
Der Beginn und der Lauf der Vor-
legungsfrist sowie der Verjährung
werden durch die Zahlungssperre zu
Gunsten des Antragstellers gehemmt.
Die Hemmung beginnt mit der
Stellung des Antrags auf Zahlungs-
sperre; sie endigt mit der Erledigung
des Aufgebotsverfahrens und, falls
die Zahlungssperre vor der Einleitung
des Verfahrens verfügt worden ist,
auch dann, wenn seit der Beseitigung