Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vorlegung 
8 
809 
810 
811 
376 
langen, daß er bei der Aufnahme 
des ihm nach 8 260 vorzulegenden 
Verzeichnisses der Nachlaßgegenstände 
zugezogen wird 
Vorlegung von Sachen. 
Wer gegen den Besitzer einer Sache 
einen Anspruch in Ansehung der 
Sache hat oder sich Gewißheit ver- 
schaffen will, ob ihm ein solcher An- 
spruch zusteht, kann, wenn die Be- 
sichtigung der Sache aus diesem 
Grunde für ihn von Interesse ist, 
verlangen, daß der Besitzer ihm die 
Sache zur Besichtigung vorlegt oder 
die Besichtigung gestattet. 811. 
Wer ein rechtliches Interesse daran 
hat, eine in fremdem Besitze befind- 
liche Urkunde einzusehen, kann von 
dem Besitzer die Gestattung der Ein- 
sicht verlangen, wenn die Urkunde in 
seinem Interesse errichtet oder in der 
Urkunde ein zwischen ihm und einem 
anderen bestehendes Rechtsverhältnis 
beurkundet ist oder wenn die Urkunde 
Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft 
enthält, die zwischen ihm und einem 
anderen oder zwischen einen von 
beiden und einem gemeinschaftlichen 
Vermittler gepflogen worden sind. 
811. 
Die V. hat in den Fällen der 
88 809, 810 an dem Orte zu er- 
folgen, an welchem sich die vorzu- 
legende Sache befindet. Jeder Teil 
kann die V. an einem anderen 
Orte verlangen, wenn ein wichtiger 
Grund votliegt. 
Die Gefahr und die Kosten hat 
derjenige zu tragen, welcher die V. 
verlangt. Der Besitzer kann die V. 
verweigern, bis ihm der andere Teil 
die Kosten vorschießt und wegen der 
Gefahr Sicherheit leistet. 
Schuldverhältnis. 
Der Schuldner hat das Recht, die 
hinterlegte Sache zurückzunehmen. 
·eesses 
427 
  
8 
405, 
801 
802 
Vorlegung 
Die Rücknahme ist ausgeschlossen: 
3. wenn die Hinterlegungsstelle ein 
zwischen dem Gläubiger und dem 
Schuldner ergangenes rechts- 
kräftiges Urteil vorgelegt wird, 
das die Hinterlegung für recht- 
mäßig erklärt. 
409, 410 Abtretung einer Forderung 
unter V. einer Schuldurkunde f. 
Forderung — Schuldverhältnis. 
Schuldverschreibung. 
Der Anspruch aus einer Schuldver- 
schreibung auf den Inhaber erlischt 
mit dem Ablaufe von dreißig Jahren 
nach dem Eintritte der für die Leistung 
bestimmten Zeit, wenn nicht die Ur- 
kunde vor dem Ablaufe der dreißig 
Jahre dem Aussteller zur Einlösung 
vorgelegt wird. Erfolgt die V., so 
verjährt der Anspruch in zwei Jahren 
von dem Ende der Vorlegungsfrist 
an. Der V. steht die gerichtliche 
Geltendmachung des Anspruchs aus 
der Urkunde gleich. 
Bei Zins-, Renten= und Gewinn- 
anteilscheinen beträgt die Vorlegungs- 
frist vier Jahre. Die Frist beginnt 
mit dem Schlusse des Jahres, in 
welchem die für die Leistung be- 
stimmte Zeit eintritt. 
Die Dauer und der Beginn der 
Vorlegungsfrist können von dem 
Aussteller in der Urkunde anders be- 
stimmt werden. 
Der Beginn und der Lauf der Vor- 
legungsfrist sowie der Verjährung 
werden durch die Zahlungssperre zu 
Gunsten des Antragstellers gehemmt. 
Die Hemmung beginnt mit der 
Stellung des Antrags auf Zahlungs- 
sperre; sie endigt mit der Erledigung 
des Aufgebotsverfahrens und, falls 
die Zahlungssperre vor der Einleitung 
des Verfahrens verfügt worden ist, 
auch dann, wenn seit der Beseitigung
	        
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