Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Todeserklärung 
8 
Art. 
22, 
8 
1944 
1948 
1951 
1937 
2354, 
2355 
lassung des die T. aussprechenden 
Urteils. 
Todeswegen. 
Einführungsgesetz. 
6æ, 96, 87, Iæ9, JGI, QIA, QIG. 
E.G. — E.G. 
Erbe. 
Ist der Erbe durch Verfügung von 
T. berufen, so beginnt die Frist zur 
Ausschlagung einer Erbschaft nicht vor 
der Verkündung der Verfügung 
Wer durch Verfügung von T. als 
Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne 
die Verfügung als g. Erbe berufen 
sein würde, die Erbschaft als ein- 
gesetzter Erbe ausschlagen und als g. 
Erbe annehmen. 
Setzt der Erblasser einen Erben auf 
mehrere Erbteile ein, so kann er ihm 
durch Verfügung von T. gestatten, 
den einen Erbteil anzunehmen und 
den anderen auszuschlagen. 
Erbfolge. 
Der Erblasser kann durch einseitige 
Verfügung von T. CTestament, letzt- 
willige Verfügung) den Erben be- 
stimmen. 
Erbschein. 
Wer die Erteilung des Erbscheins als 
g. Erbe beantragt, hat anzugeben: 
11. 
4. ob und welche Verfügungen des 
Erblassers von T. vorhanden sind. 
55. 
Wer die Erteilung des Erbscheins 
auf Grund einer Verfügung von T. 
beantragt, hat die Verfügung zu be- 
zeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, 
anzugeben, ob und welche sonstigen 
Verfügungen des Erblassers von T. 
vorhanden sind, und die im § 2354 
Abs. 1. Nr. 1, 5, Abs. 2 vorge- 
schriebenen Angaben zu machen. 
2356. 
41 
  
8 
Todeswegen 
Erbunwürdigkeit. 
2339 Erbunwürdig ist: 
1. wer den Erblasser vorsätzlich und 
widerrechtlich getötet oder zu töten 
versucht oder in einen Zustand 
versetzt hat, infolge dessen der 
Erblasser bis zu seinem Tode 
unfähig war, eine Verfügung von 
T. zu errichten oder aufzuheben; 
2. wer den Erblasser vorsätzlich und 
widerrechtlich verhindert hat, eine 
Verfügung von T. zu errichten 
oder aufzuheben; 
3. wer den Erblasser durch arglistige 
Täuschung oder widerrechtlich durch 
Drohung bestimmt hat, eine Ver- 
fügung von T. zu errichten oder 
aufzuheben; 
4. wer sich in Ansehung einer Ver- 
fügung des Erblassers von T. 
einer nach den Vorschriften der 
§§ 267—274 des Strafgesetzbuchs 
strafbaren Handlung schuldig ge- 
macht hat. 
Die Erbunwürdigkeit tritt in den 
Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 nicht 
ein, wenn vor dem Eintritte des Erb- 
falls die Verfügung, zu deren Er- 
richtung der Erblasser bestimmt oder 
in Ansehung deren die strafbare 
Handlung begangen worden ist, un- 
wirksam geworden ist, oder die Ver- 
fügung, zu deren Aukhebung er be- 
stimmt worden ist, unwirksam ge- 
worden sein würde. 2345. 
Erbvertrag. 
2278 In einem Erbvertrage kann jeder der 
Vertragschließenden vertragsmäßige 
Verfügungen von T. treffen. 
Andere Verfügungen als Erbein- 
setzungen, Vermächtnisse und Auflagen 
können vertragsmäßig nicht getroffen 
werden. 
2289 Durch den Erbvertrag wird eine 
frühere letztwillige Verfügung des 
Erblassers aufgehoben, soweit sie das
	        
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