Vormundschaft
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1781
wegen Geistesschwäche, Verschwendung
oder Trunksucht entmündigt ist. 1778,
1785.
Zum Vormunde soll nicht bestellt
werden:
1. wer minderjährig oder nach § 1906
unter vorläufige V. gestellt ist;
2. wer nach § 1910 zur Besorgung
seiner Vermögensangelegenheiten
einen Pfleger erhalten hat;
3. wer in Konkurs geraten ist, während
der Dauer des Konkurses;
4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte
für verlustig erklärt ist, soweit sich
nicht aus den Vorschriften des
Strafgesetzbuchs ein anderes ergiebt.
1778, 1785, 1866, 1886.
1782 Zum Vormunde soll nicht bestellt
1783
1784
1785
.
werden, wer durch Anordnung des
Vaters oder der ehelichen Mutter des
Mündels von der V. ausgeschlossen
ist.
Vater als Vormund Benannten nicht
ausschließen.
Auf die Ausschließung finden die
Vorschriften des 8 1777 Anwendung.
1778, 1785, 1866.
Eine Frau, die mit einem anderen
als dem Vater des Mündels verheiratet
ist, soll nur mit Zustimmung ihres
Mannes zum Vormundebestellt werden.
1778, 1785.
Ein Beamter oder Religionsdiener,
der nach den L.G. einer besonderen
Erlaubnis zur Übernahme einer V.
bedarf soll nicht ohne die vorgeschriebene
Erlaubnis zum Vormunde bestellt
werden. 1778, 1785.
Jeder Deutsche hat die V., für die
er von dem Vormundschaftsgericht
ausgewählt wird, zuübernehmen, sofern
nicht seiner Bestellung zum Vormund
einer der in den §§ 1780—1784
bestimmten Gründe entgegensteht.
86 Die übernahme der V. kann ablehnen:
1. eine Frau;
437
Die Mutter kann den von de
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1787
1788
Vormundschaft
2. wer das sechzigste Lebensjahr
vollendet hat;
3. wer mehr als vier minderjährige
eheliche Kinder hat; ein von einem
anderen an Kindesstatt angenom-
menes Kind wird nicht gerechnet;
4. wer durch Krankheit oder durch
Gebrechen verhindert ist, die V.
ordnungsmäßig zu führen;
5. wer wegen Entfernung seines
Wohnsitzes von dem Sitze des
Vormundschaftsgerichts die V. nicht
ohne besondere Belästigung führen
kann;
6. wer nach § 1844 zur Sicherheits-
leistung angehalten wird;
7. wer mit einem anderen zur ge-
meinschaftlichen Führung der V.
bestellt werden soll;
8. wer mehr als eine V. oder Pfleg-
schaft führt; die V. oder Pfleg-
schaft über mehrere Geschwister
gilt nur als eine; die Führung
von zwei Gegenv. steht der Führung
einer V. gleich.
Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn
es nicht vor der Bestellung bei dem
Vormundschaftsgericht geltend gemacht
wird. 1889.
Wer die übernahme der V. ohne
Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein
Verschulden zur Last fällt, für den
Schaden verantwortlich, der dem
Mündel dadurch entsteht, daß sich die
Bestellung des Vormundes verzögert.
Erklärt das Vormundschaftsgericht
die Ablehnung für unbegründet, so
hat der Ablehnende, unbeschadet der
ihm zustehenden Rechtsmittel, die
V. auf Erfordern des Vormundschafts-
gerichts vorläufig zu übernehmen.
Das Vormundschaftsgericht kann den
zum Vormund Ausgewählten durch
Ordnungsstrafen zur Übernahme der
V. anhalten.
Die einzelne Strafe darf den Be-