Todeswegen
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2301
2302
1369
1440
1484
1486
Recht des vertragsmäßig Bedachten
beeinträchtigen würde. In dem
gleichen Umfang ist eine spätere Ver-
fügung von T. unwirksam, unbe-
schadet der Vorschrift des § 2297.
Auf ein Schenkungsversprechen, welches
unter der Bedingung erteilt wird,
daß der Beschenkte den Schenker über-
lebt, finden die Vorschriften über
Verfügungen von T. Anwendung.
Das Gleiche gilt für ein schenkweise
unter dieser Bedingung erteiltes
Schuldversprechen oder Schuldaner-
kenntnis der in den 88 780, 781
bezeichneten Art.
Vollzieht der Schenker die Schen-
kung durch Leistung des zugewendeten
Gegenstandes, so finden die Vor-
schriften über Schenkungen unter
Lebenden Anwendung.
Ein Vertrag, durch den sich jemand
verpflichtet, eine Verfügung von T.
zu errichten oder nicht zu errichten,
aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist
nichtig.
Güterrecht.
Vorbehaltsgut bei g. Güterrecht ist,
was die Frau durch Erbfolge, durch
Vermächtnis oder als Pflichtteil er-
wirbt (Erwerb von T.) oder was ihr
unter Lebenden von einem Dritten
unentgeltlich zugewendet wird, wenn
der Erblasser durch letztwillige Ver-
fügung, der Dritte bei der Zuwendung
bestimmt hat, daß der Erwerb Vor-
behaltsgut sein soll. 1440, 1486,
1526, 1553.
Vorbehaltsgut der a. Gütergemein-
schaft ist, was durch Ehevertrag für
Vorbehaltsgut eines der Ehegatten
erklärt ist oder von einem der Ehe-
gatten nach § 1369 oder § 1370
erworben wird.
s. Erbe 1944.
Vorbehaltsgut des überlebenden Ehe-
gatten im Falle f. Gütergemeinschaft
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Todeswegen
ist, was er bisher als Vorbehaltsgut
gehabt hat oder nach 8§ 1369 oder
§ 1370 erwirbt.
1518.
1521 Eingebrachtes Gut eines Ehegatten bei
1526
1553
Errungenschaftsgemeinschaft ist, was
er von T. oder mit Rücksicht auf
ein künftiges Erbrecht, durch Schen-
kung oder als Ausstattung erwirbt.
Ausgenommen ist ein Erwerb, der
den Umständen nach zu den Einkünften
zu rechnen ist.
L. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
s. Fahrnisgemeinschaft — Güter-
recht.
Pflichtteil.
2303 Ist ein Abkömmling des Erblassers
2324
durch Verfügung von T. von der
Erbfolge ausgeschlossen, so kann er
von dem Erben den Pflichtteil oer-
langen. Der Pflichtteil besteht in
der Hälfte des Wertes des g. Erbteils.
Das gleiche Recht steht den Eltern
und dem Ehegatten des Erblassers
zu, wenn sie durch Verfügung von
T. von der Erbfolge ausgeschlossen
sind. 2312.
Wer an Stelle des Pflichtteils-
berechtigten g. Erbe wird, hat im
Verhältnisse zu Miterben die Pflicht-
teilslast und, wenn der Pflichtteils-
berechtigte ein ihm zugewendetes Ver-
mächtnis annimmt, das Vermächtnis
in Höhe des erlangten Vorteils zu
tragen.
Das Gleiche gilt im Zweifel von
demjenigen, welchem der Erblasser
den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten
durch Verfügung von T. zugewendet
hat. 2323, 2324.
Der Erblasser kann durch Verfügung
von T. die Pflichtteilslast im Ver-
hältnisse der Erben zu einander ein-
zelnen Erben auferlegen und von den
Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und