Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Todeswegen 
8 
2301 
2302 
1369 
1440 
1484 
1486 
Recht des vertragsmäßig Bedachten 
beeinträchtigen würde. In dem 
gleichen Umfang ist eine spätere Ver- 
fügung von T. unwirksam, unbe- 
schadet der Vorschrift des § 2297. 
Auf ein Schenkungsversprechen, welches 
unter der Bedingung erteilt wird, 
daß der Beschenkte den Schenker über- 
lebt, finden die Vorschriften über 
Verfügungen von T. Anwendung. 
Das Gleiche gilt für ein schenkweise 
unter dieser Bedingung erteiltes 
Schuldversprechen oder Schuldaner- 
kenntnis der in den 88 780, 781 
bezeichneten Art. 
Vollzieht der Schenker die Schen- 
kung durch Leistung des zugewendeten 
Gegenstandes, so finden die Vor- 
schriften über Schenkungen unter 
Lebenden Anwendung. 
Ein Vertrag, durch den sich jemand 
verpflichtet, eine Verfügung von T. 
zu errichten oder nicht zu errichten, 
aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist 
nichtig. 
Güterrecht. 
Vorbehaltsgut bei g. Güterrecht ist, 
was die Frau durch Erbfolge, durch 
Vermächtnis oder als Pflichtteil er- 
wirbt (Erwerb von T.) oder was ihr 
unter Lebenden von einem Dritten 
unentgeltlich zugewendet wird, wenn 
der Erblasser durch letztwillige Ver- 
fügung, der Dritte bei der Zuwendung 
bestimmt hat, daß der Erwerb Vor- 
behaltsgut sein soll. 1440, 1486, 
1526, 1553. 
Vorbehaltsgut der a. Gütergemein- 
schaft ist, was durch Ehevertrag für 
Vorbehaltsgut eines der Ehegatten 
erklärt ist oder von einem der Ehe- 
gatten nach § 1369 oder § 1370 
erworben wird. 
s. Erbe 1944. 
Vorbehaltsgut des überlebenden Ehe- 
gatten im Falle f. Gütergemeinschaft 
42 
  
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ist, was er bisher als Vorbehaltsgut 
gehabt hat oder nach 8§ 1369 oder 
§ 1370 erwirbt. 
1518. 
1521 Eingebrachtes Gut eines Ehegatten bei 
1526 
1553 
Errungenschaftsgemeinschaft ist, was 
er von T. oder mit Rücksicht auf 
ein künftiges Erbrecht, durch Schen- 
kung oder als Ausstattung erwirbt. 
Ausgenommen ist ein Erwerb, der 
den Umständen nach zu den Einkünften 
zu rechnen ist. 
L. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
s. Fahrnisgemeinschaft — Güter- 
recht. 
Pflichtteil. 
2303 Ist ein Abkömmling des Erblassers 
2324 
durch Verfügung von T. von der 
Erbfolge ausgeschlossen, so kann er 
von dem Erben den Pflichtteil oer- 
langen. Der Pflichtteil besteht in 
der Hälfte des Wertes des g. Erbteils. 
Das gleiche Recht steht den Eltern 
und dem Ehegatten des Erblassers 
zu, wenn sie durch Verfügung von 
T. von der Erbfolge ausgeschlossen 
sind. 2312. 
Wer an Stelle des Pflichtteils- 
berechtigten g. Erbe wird, hat im 
Verhältnisse zu Miterben die Pflicht- 
teilslast und, wenn der Pflichtteils- 
berechtigte ein ihm zugewendetes Ver- 
mächtnis annimmt, das Vermächtnis 
in Höhe des erlangten Vorteils zu 
tragen. 
Das Gleiche gilt im Zweifel von 
demjenigen, welchem der Erblasser 
den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten 
durch Verfügung von T. zugewendet 
hat. 2323, 2324. 
Der Erblasser kann durch Verfügung 
von T. die Pflichtteilslast im Ver- 
hältnisse der Erben zu einander ein- 
zelnen Erben auferlegen und von den 
Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und
	        
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