Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaft 
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1797 
1798 
1799 
oder einer der im § 1795 Nr. 1 be- 
zeichneten Personen in erheblichem 
Gegensatze steht. 
Mehrere Vormünder führen die V. 
gemeinschaftlich. Bei einer Meinungs- 
verschiedenheit entscheidet das Vor- 
mundschaftsgericht, sofern nicht bei 
der Bestellung ein anderes bestimmt 
wird. 
Das Vormundschaftsgericht kann die 
Führung der V. unter mehrere Vor- 
münder nach bestimmten Wirkungs- 
kreisen verteilen. Innerhalb des ihm 
überwiesenen Wirkungskreises führt 
jeder Vormund die V. selbständig. 
Bestimmungen, die der Vater oder 
die Mutter für die Entscheidung von 
Meinungsverschiedenheiten zwischen 
den von ihnen benannten Vormündern 
und für die Verteilung der Geschäfte 
unter diese nach Maßgabe des § 1777 
getroffen hat, sind von dem Vormund- 
schaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht 
ihre Befolgung das Interesse des 
Mündels gefährden würde. 
Steht die Sorge für die Person und 
die Sorge für das Vermögen des 
Mündels verschiedenen Vormündern 
zu, so entscheidet bei einer Meinungs- 
verschiedenheit über die Vornahme 
einer sowohl die Person als das 
Vermögen des Mündels betreffenden 
Handlung das Vormundschaftsgericht. 
Der Gegenvormund hat darauf zu 
achten, daß der Vormund die V. 
pflichtmäßig führt. Er hat dem 
Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrig- 
keiten des Vormundes sowie jeden 
Fall unverzüglich anzuzeigen, in 
welchem das Vormundschaftsgericht 
zum Einschreiten berufen ist, ins- 
besondere den Tod des Vormundes 
oder den Eintritt eines anderen Um- 
standes, infolgedessen das Amt des 
Vormundes endigt oder die Entlassung 
des Vormundes erforderlich wird. 
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8 
1800 
1801 
1802 
1803 
Vormundschaft 
Der Vormund hat dem Gegen- 
vormund auf Verlangen über die 
Führung der V. Auskunft zu erteilen 
und die Einsicht der sich auf die V. 
beziehenden Papiere zu gestatten. 
Das Recht und die Pflicht des Vor- 
mundes, für die Person des Mündels 
zu sorgen, bestimmt sich nach den für 
die elterliche Gewalt geltenden Vor- 
schriften der §SS 1631—1633. 
Die Sorge für die religiöse Erziehung 
des Mündels kann dem Vormunde 
von dem Vormundschaftsgericht ent- 
zogen werden, wenn der Vormund 
nicht dem Bekenntnis angehört, in 
dem der Mündel zu erziehen ist. 
Der Vormund hat das Vermögen, 
das bei der Anordnung der V. vor- 
handen ist oder später dem Mündel 
zufällt, zu verzeichnen und das Ver- 
zeichnis, nachdem er es mit der Ver- 
sicherung der Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit versehen hat, dem Vor- 
mundschaftsgericht einzureichen. Ist 
ein Gegenvormund vorhanden, so 
hat ihn der Vormund bei der Auf- 
nahme des Verzeichnisses zuzuziehen; 
das Verzeichnis ist auch von dem 
Gegenvormunde mit der Versicherung 
der Richtigkeit und Vollständigkeit zu 
versehen. 
Der Vormund kann sich bei der 
Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe 
eines Beamten, eines Notars oder 
eines anderen Sachverständigen be- 
dienen. 
Ist das eingereichte Verzeichnis 
ungenügend, so kann das Vormund- 
schaftsgericht anordnen, daß das Ver- 
zeichnis durch eine zuständige Behörde 
oder durch einen zuständigen Beamten 
oder Notar aufgenommen wird. 
Was der Mündel von Todeswegen 
erwirbt oder was ihm unter Lebenden 
von einem Dritten unentgeltlich zu- 
gewendet wird, hat der Vormund
	        
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