Vormundschaft
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1826 Das Vormundschaftsgericht soll vor
1827
1828
1829
der Entscheidung über die zu einer
Handlung des Vormundes erforderliche
Genehmigung den Gegenvormund
hören, sofern ein solcher vorhanden
und die Anhörung thunlich ist.
Das Vormundschaftsgericht soll den
Mündel hören vor der · Entscheidung
über die Genehmigung eines Lehr-
vertrags oder eines auf die Eingehung
eines Dienst= oder Arbeitsverhältnisses
gerichteten Vertrags und wenn der
Mündel das vierzehnte Lebensjahr
vollendet hat, über die Entlassung
aus dem Staatsverbande.
Hat der Mündel das achtzehnte
Lebensjahr vollendet, so soll ihn das
Vormundschaftsgericht, soweit thun-
lich, auch hören vor der Entscheidung
über die Genehmigung eines der im
§ 1821 und im § 1822 Nr. 3 be-
zeichneten Rechtsgeschäfte sowie vor
der Entscheidung über die Genehmigung
des Beginns oder der Auflösung eines
Erwerbsgeschäfts.
Das Vormundschaftsgericht kann die
Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte
nur dem Vormunde gegenüber er-
klären. 1832.
Schließt der Vormund einen Vertrag
ohne die erforderliche Genehmigung
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des Vormundschaftsgerichts, so hängt
die Wirksamkeit des Vertrags von
der nachträglichen Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ab. Die Ge-
nehmigung sowie deren Verweigerung
wird dem anderen Teile gegenüber
erst wirksam, wenn sie ihm durch den
Vormund mitgeteilt wird.
Fordert der andere Teil den Vor-
mund zur Mitteilung darüber auf,
ob die Genehmigung erteilt sei, so
kann die Mitteilung der Genehmigung
nur bis zum Ablaufe von zwei
Wochen nach dem Empfange der
Aufforderung erfolgen; erfolgt sie
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1830
1831
1832
1833
Vormundschaft
nicht, so gilt die Genehmigung als
verweigert.
Ist der Mündel volljährig geworden,
so tritt seine Genehmigung an die
Stelle der Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts. 1832.
Hat der Vormund dem anderen Teile
gegenüber der Wahrheit zuwider die
Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts behauptet, so ist der andere
Teil bis zur Mitteilung der nach-
träglichen Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts zum Widerrufe
berechtigt, es sei denn, daß ihm das
Fehlen der Genehmigung bei dem
Abschlusse des Vertrags bekannt war.
1832.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der
Vormund ohne die erforderliche Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
vornimmt, ist unwirksam. Nimmt
der Vormund mit dieser Genehmigung
ein solches Rechtsgeschäft einem anderen
gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft
unwirksam, wenn der Vormund die
Genehmigung nicht in schriftlicher Form
vorlegt und der andere das Rechts-
geschäft aus diesem Grunde unverzüg-
lich zurückweist. 1832.
Soweit der Vormund zu einem Rechts-
geschäfte der Genehmigung des Gegen-
vormundes bedarf, finden die Vor-
schriften der 88 1828 bis 1831 ent-
sprechende Anwendung.
Der Vormund ist dem Mündel für
den aus einer Pflichtverletzung ent-
stehenden Schaden verantwortlich, wenn
ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Das Gleiche gilt von dem Gegen-
vormunde.
Sind für den Schaden mehrere
neben einander verantwortlich, so
haften sie als Gesamtschuldner. Ist
neben dem Vormunde für den von
diesem verursachten Schaden der Gegen-
vormund oder ein Mitvormund nur