Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaft 
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1826 Das Vormundschaftsgericht soll vor 
1827 
1828 
1829 
der Entscheidung über die zu einer 
Handlung des Vormundes erforderliche 
Genehmigung den Gegenvormund 
hören, sofern ein solcher vorhanden 
und die Anhörung thunlich ist. 
Das Vormundschaftsgericht soll den 
Mündel hören vor der · Entscheidung 
über die Genehmigung eines Lehr- 
vertrags oder eines auf die Eingehung 
eines Dienst= oder Arbeitsverhältnisses 
gerichteten Vertrags und wenn der 
Mündel das vierzehnte Lebensjahr 
vollendet hat, über die Entlassung 
aus dem Staatsverbande. 
Hat der Mündel das achtzehnte 
Lebensjahr vollendet, so soll ihn das 
Vormundschaftsgericht, soweit thun- 
lich, auch hören vor der Entscheidung 
über die Genehmigung eines der im 
§ 1821 und im § 1822 Nr. 3 be- 
zeichneten Rechtsgeschäfte sowie vor 
der Entscheidung über die Genehmigung 
des Beginns oder der Auflösung eines 
Erwerbsgeschäfts. 
Das Vormundschaftsgericht kann die 
Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte 
nur dem Vormunde gegenüber er- 
klären. 1832. 
Schließt der Vormund einen Vertrag 
ohne die erforderliche Genehmigung 
444 
  
des Vormundschaftsgerichts, so hängt 
die Wirksamkeit des Vertrags von 
der nachträglichen Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts ab. Die Ge- 
nehmigung sowie deren Verweigerung 
wird dem anderen Teile gegenüber 
erst wirksam, wenn sie ihm durch den 
Vormund mitgeteilt wird. 
Fordert der andere Teil den Vor- 
mund zur Mitteilung darüber auf, 
ob die Genehmigung erteilt sei, so 
kann die Mitteilung der Genehmigung 
nur bis zum Ablaufe von zwei 
Wochen nach dem Empfange der 
Aufforderung erfolgen; erfolgt sie 
  
I 
1830 
1831 
1832 
1833 
Vormundschaft 
nicht, so gilt die Genehmigung als 
verweigert. 
Ist der Mündel volljährig geworden, 
so tritt seine Genehmigung an die 
Stelle der Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts. 1832. 
Hat der Vormund dem anderen Teile 
gegenüber der Wahrheit zuwider die 
Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts behauptet, so ist der andere 
Teil bis zur Mitteilung der nach- 
träglichen Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts zum Widerrufe 
berechtigt, es sei denn, daß ihm das 
Fehlen der Genehmigung bei dem 
Abschlusse des Vertrags bekannt war. 
1832. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der 
Vormund ohne die erforderliche Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
vornimmt, ist unwirksam. Nimmt 
der Vormund mit dieser Genehmigung 
ein solches Rechtsgeschäft einem anderen 
gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft 
unwirksam, wenn der Vormund die 
Genehmigung nicht in schriftlicher Form 
vorlegt und der andere das Rechts- 
geschäft aus diesem Grunde unverzüg- 
lich zurückweist. 1832. 
Soweit der Vormund zu einem Rechts- 
geschäfte der Genehmigung des Gegen- 
vormundes bedarf, finden die Vor- 
schriften der 88 1828 bis 1831 ent- 
sprechende Anwendung. 
Der Vormund ist dem Mündel für 
den aus einer Pflichtverletzung ent- 
stehenden Schaden verantwortlich, wenn 
ihm ein Verschulden zur Last fällt. 
Das Gleiche gilt von dem Gegen- 
vormunde. 
Sind für den Schaden mehrere 
neben einander verantwortlich, so 
haften sie als Gesamtschuldner. Ist 
neben dem Vormunde für den von 
diesem verursachten Schaden der Gegen- 
vormund oder ein Mitvormund nur
	        
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