Vormundschaftsgericht
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2. dem Vater die Verwaltung des
Vermögens des Kindes zu ent-
ziehen s. Kind — Verwandtschaft.
Will der Vater eine neue Ehe eingehen,
so hat er seine Absicht dem V. an-
zuzeigen, auf seine Kosten ein Ver-
zeichnis des seiner Verwaltung unter-
liegenden Vermögens einzureichen und,
soweit in Ansehung dieses Vermögens
eine Gemeinschaft zwischen ihm und
dem Kinde besteht, die Auseinander=
setzung herbeizuführen. Das V. kann
gestatten, daß die Auseinandersetzung
erst nach der Eheschließung erfolgt.
1670, 1740, 1761.
Berechtigung des V., während der
Dauer der elterlichen Gewalt die von
ihm getroffenen Anordnungen jederzeit
zu ändern s. Kind — Verwandtschaft.
Bei der Aufhebung und Bestellung
einer Sicherheit für die Vermögens-
verwaltung des Vaters wird die Mit-
wirkung des Kindes durch die An-
ordnung des V. ersetzt.
Verpflichtung des V. vor einer Ent-
scheidung, durch welche die Sorge für
die Person oder das Vermögen des
Kindes oder die Nutznießung dem
Vater entzogen oder beschränkt wird,
den Vater, Verwandte ober Ver-
schwägerte des Kindes zu hören f.
Kind — Verwandtschaft.
Der Gemeindewaisenrat hat dem V.
Anzeige zu machen, wenn ein Fall
zu seiner Kenntnis gelangt, in welchem
das V. zum Einschreiten berufen ist.
Die elterliche Gewalt des Vaters ruht,
wenn von dem V. festgestellt wird,
daß der Vater auf längere Zeit an
der Ausübung der elterlichen Gewalt
thatsächlich verhindert ist.
Das Ruhen endigt, wenn von dem
V. festgestellt wird, daß der Grund
nicht mehr besteht. 1702, 1738, 1765.
Lebt der für tot erklärte Vater noch,
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1685
Vormundschaftsgericht
so erlangt er die elterliche Gewalt
dadurch wieder, daß er dem V. gegen-
über seinen hierauf gerichteten Willen
erklärt.
Ist die Ehe aufgelöst, so hat das V.
der Mutter auf ihren Antrag die
Ausübung der elterlichen Gewalt zu
übertragen, wenn die elterliche Gewalt
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1690
ist.
des Vaters ruht 1665.
1678.
Verpflichtung des V., der Mutter
einen Beistand zu bestellen s. Kind
— Verwandtschaft.
Hat der Vater die Bestellung eines
Beistandes für die Mutter angeordnet,
so hat das V. Bestimmungen, die
er nach Maßgabe des § 1777 über
den Umfang des Wirkungzkreises ge-
troffen hat, bei der Bestellung zu
befolgen. 1686.
Der Beistand der Mutter hat dem V.
jeden Fall, in welchem es zum Ein-
schreiten berufen ist, unverzüglich an-
zuzeigen. 1686.
Die Genehmigung des Beistandes ist
innerhalb seines Wirkungskreises zu
jedem Rechtsgeschäft erforderlich, zu
dem ein Vormund der Genehmigung
des V. oder des Gegenvormundes
bedarf. Ausgenommeu sind Rechts-
geschäfte, welche die Mutter nicht ohne
die Genehmigung des V. vornehmen
kann. Die Vorschriften der §§ 1828
bis 1831 finden entsprechende An-
wendung.
Die Genehmigung des Beistandes
wird durch die Genehmigung des V.
ersetzt.
Das V. soll vor der Entscheidung
über die Genehmigung in allen Fällen,
in denen das Rechtsgeschäft zu dem
Wirkungskreise des Beistandes gehört,
den Beistand hören, sofern ein solcher
vorhanden und die Anhörung thunlich
1686.
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