Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaftsgericht 
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1670 
1669 
1671 
1672 
1673 
1675 
1677 
1679 
2. dem Vater die Verwaltung des 
Vermögens des Kindes zu ent- 
ziehen s. Kind — Verwandtschaft. 
Will der Vater eine neue Ehe eingehen, 
so hat er seine Absicht dem V. an- 
zuzeigen, auf seine Kosten ein Ver- 
zeichnis des seiner Verwaltung unter- 
liegenden Vermögens einzureichen und, 
soweit in Ansehung dieses Vermögens 
eine Gemeinschaft zwischen ihm und 
dem Kinde besteht, die Auseinander= 
setzung herbeizuführen. Das V. kann 
gestatten, daß die Auseinandersetzung 
erst nach der Eheschließung erfolgt. 
1670, 1740, 1761. 
Berechtigung des V., während der 
Dauer der elterlichen Gewalt die von 
ihm getroffenen Anordnungen jederzeit 
zu ändern s. Kind — Verwandtschaft. 
Bei der Aufhebung und Bestellung 
einer Sicherheit für die Vermögens- 
verwaltung des Vaters wird die Mit- 
wirkung des Kindes durch die An- 
ordnung des V. ersetzt. 
Verpflichtung des V. vor einer Ent- 
scheidung, durch welche die Sorge für 
die Person oder das Vermögen des 
Kindes oder die Nutznießung dem 
Vater entzogen oder beschränkt wird, 
den Vater, Verwandte ober Ver- 
schwägerte des Kindes zu hören f. 
Kind — Verwandtschaft. 
Der Gemeindewaisenrat hat dem V. 
Anzeige zu machen, wenn ein Fall 
zu seiner Kenntnis gelangt, in welchem 
das V. zum Einschreiten berufen ist. 
Die elterliche Gewalt des Vaters ruht, 
wenn von dem V. festgestellt wird, 
daß der Vater auf längere Zeit an 
der Ausübung der elterlichen Gewalt 
thatsächlich verhindert ist. 
Das Ruhen endigt, wenn von dem 
V. festgestellt wird, daß der Grund 
nicht mehr besteht. 1702, 1738, 1765. 
Lebt der für tot erklärte Vater noch, 
456 
6 
  
8 
1685 
Vormundschaftsgericht 
so erlangt er die elterliche Gewalt 
dadurch wieder, daß er dem V. gegen- 
über seinen hierauf gerichteten Willen 
erklärt. 
Ist die Ehe aufgelöst, so hat das V. 
der Mutter auf ihren Antrag die 
Ausübung der elterlichen Gewalt zu 
übertragen, wenn die elterliche Gewalt 
1687 
1688 
1689 
1690 
ist. 
des Vaters ruht 1665. 
1678. 
Verpflichtung des V., der Mutter 
einen Beistand zu bestellen s. Kind 
— Verwandtschaft. 
Hat der Vater die Bestellung eines 
Beistandes für die Mutter angeordnet, 
so hat das V. Bestimmungen, die 
er nach Maßgabe des § 1777 über 
den Umfang des Wirkungzkreises ge- 
troffen hat, bei der Bestellung zu 
befolgen. 1686. 
Der Beistand der Mutter hat dem V. 
jeden Fall, in welchem es zum Ein- 
schreiten berufen ist, unverzüglich an- 
zuzeigen. 1686. 
Die Genehmigung des Beistandes ist 
innerhalb seines Wirkungskreises zu 
jedem Rechtsgeschäft erforderlich, zu 
dem ein Vormund der Genehmigung 
des V. oder des Gegenvormundes 
bedarf. Ausgenommeu sind Rechts- 
geschäfte, welche die Mutter nicht ohne 
die Genehmigung des V. vornehmen 
kann. Die Vorschriften der §§ 1828 
bis 1831 finden entsprechende An- 
wendung. 
Die Genehmigung des Beistandes 
wird durch die Genehmigung des V. 
ersetzt. 
Das V. soll vor der Entscheidung 
über die Genehmigung in allen Fällen, 
in denen das Rechtsgeschäft zu dem 
Wirkungskreise des Beistandes gehört, 
den Beistand hören, sofern ein solcher 
vorhanden und die Anhörung thunlich 
1686. 
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