Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vornahme 
8 
1450 
1452 
1460 
1470 
1472 
1473, 
1484 
1487 
1495 
— 462 — 
8 
stimmung des Mannes .1519, 
Gütergemeinschaft — 
Güterrecht. 
V. eines sich auf das Gesamtgut der a. 
Gütergemeinschaft beziehenden Rechts- 
geschäfts durch die Frau s. Güter- 
gemeinschaft — Güterrecht. 
Auf den selbständigen Betrieb eines 
Erwerbsgeschäfts durch die Frau finden 
bei a. Gütergemeinschaft die Vor- 
schriften des § 1405 entsprechende 
Anwendung. 1519. 
Haftung des Gesamtguts der a. Güter- 
gemeinschaft für eine Verbindlichkeit 
der Frau, die aus einem nach dem 
Eintritte der Gütergemeinschaft vor- 
genommenen Rechtsgeschäft entsteht s. 
Gütergemeinschaft — Güterrecht. 
Dritten gegenüber ist die Aufhebung 
der a. Gütergemeinschaft nur nach 
Maßgabe des § 1435 wirksam. 
Die Verwaltung des Gesamtguts der 
a. Gütergemeinschaft steht bis zur 
Auseinandersetzung beiden Ehegatten 
gemeinschaftlich zu. Die Vorschriften 
des § 1424 finden entsprechende An- 
wendung. 1497, 1546. 
1524 s. Forderung — Schuldver- 
hältnis 407, 408. 
s. Erbe — Erbe 1959. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft bestimmen sich nach den 
für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1455— 1457, 146066 
1518. 
V. eines sich auf das Gesamtgut der f. 
Gütergemeinschaft beziehenden Rechts- 
geschäfts durch den überlebenden Ehe- 
gatten ohne die erforderliche Zu- 
stimmung des anteilsberechtigten Ab- 
kömmlings s. Gütergemeinschaft — 
Güterrecht. 
  
1532 
1561 
1138, 
1156, 
1189 
456 
458 
264 
Vornahme 
1525, 1542, 1545, 1546, 1548 f. 
Errungenschaftsgemeinschaft — 
Güterrecht. 
Haftung des Gesamtguts der Er- 
rungenschaftsgemeinschaft für eine Ver- 
bindlichkeit der Frau, die aus einem 
nach dem Eintritte der Errungenschafts- 
gemeinschaft vorgenommenen Rechts- 
geschäft entsteht s. Errungenschafts. 
gemeinschaft — Güterrecht. 
s. Güterrechtsregister — Güterrecht. 
Hypothek. 
140, 1155 f. Grundstück — Grund- 
stück 893. 
1158 s. Forderung — Schuldver- 
hältnis 407, 408. 
Ist der Eigentümer bei einer Hypothek 
der im § 1187 bezeichneten Art be- 
rechtigt, von dem Gläubiger eine Ver- 
fügung zu verlangen, zu welcher der 
Vertreter des Gläubigers befugt ist, 
so kann er die V. der Verfügung 
von dem Vertreter verlangen. 
Kauf. 
V. eines Verkaufs im Wege der 
Zwangsvollstreckung s. Kauf — Kauf. 
Die Wirksamkeit eines den Vorschriften 
der §§ 456, 457 zuwider erfolgten 
Kaufes und der Übertragung des ge- 
kauften Gegenstandes hängt von der 
Zustimmung der bei dem Verkauf 
als Schuldner, Eigentümer oder Gläu- 
biger Beteiligten ab. Fordert der 
Käufer einen Beteiligten zur Er- 
klärung über die Genehmigung auf, 
so finden die Vorschriften des § 177 
Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Wird infolge der Verweigerung der 
Genehmigung ein neuer Verkauf vor- 
genommen, so hat der frühere Käufer 
für die Kosten des neuen Verkaufs 
sowie für einen Mindererlös aufzu- 
kommen. 
Leistung. 
V. einer Wahl unter mehreren ge- 
schuldeten Leistungen:
	        
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