Vornahme
8
1450
1452
1460
1470
1472
1473,
1484
1487
1495
— 462 —
8
stimmung des Mannes .1519,
Gütergemeinschaft —
Güterrecht.
V. eines sich auf das Gesamtgut der a.
Gütergemeinschaft beziehenden Rechts-
geschäfts durch die Frau s. Güter-
gemeinschaft — Güterrecht.
Auf den selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts durch die Frau finden
bei a. Gütergemeinschaft die Vor-
schriften des § 1405 entsprechende
Anwendung. 1519.
Haftung des Gesamtguts der a. Güter-
gemeinschaft für eine Verbindlichkeit
der Frau, die aus einem nach dem
Eintritte der Gütergemeinschaft vor-
genommenen Rechtsgeschäft entsteht s.
Gütergemeinschaft — Güterrecht.
Dritten gegenüber ist die Aufhebung
der a. Gütergemeinschaft nur nach
Maßgabe des § 1435 wirksam.
Die Verwaltung des Gesamtguts der
a. Gütergemeinschaft steht bis zur
Auseinandersetzung beiden Ehegatten
gemeinschaftlich zu. Die Vorschriften
des § 1424 finden entsprechende An-
wendung. 1497, 1546.
1524 s. Forderung — Schuldver-
hältnis 407, 408.
s. Erbe — Erbe 1959.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft bestimmen sich nach den
für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455— 1457, 146066
1518.
V. eines sich auf das Gesamtgut der f.
Gütergemeinschaft beziehenden Rechts-
geschäfts durch den überlebenden Ehe-
gatten ohne die erforderliche Zu-
stimmung des anteilsberechtigten Ab-
kömmlings s. Gütergemeinschaft —
Güterrecht.
1532
1561
1138,
1156,
1189
456
458
264
Vornahme
1525, 1542, 1545, 1546, 1548 f.
Errungenschaftsgemeinschaft —
Güterrecht.
Haftung des Gesamtguts der Er-
rungenschaftsgemeinschaft für eine Ver-
bindlichkeit der Frau, die aus einem
nach dem Eintritte der Errungenschafts-
gemeinschaft vorgenommenen Rechts-
geschäft entsteht s. Errungenschafts.
gemeinschaft — Güterrecht.
s. Güterrechtsregister — Güterrecht.
Hypothek.
140, 1155 f. Grundstück — Grund-
stück 893.
1158 s. Forderung — Schuldver-
hältnis 407, 408.
Ist der Eigentümer bei einer Hypothek
der im § 1187 bezeichneten Art be-
rechtigt, von dem Gläubiger eine Ver-
fügung zu verlangen, zu welcher der
Vertreter des Gläubigers befugt ist,
so kann er die V. der Verfügung
von dem Vertreter verlangen.
Kauf.
V. eines Verkaufs im Wege der
Zwangsvollstreckung s. Kauf — Kauf.
Die Wirksamkeit eines den Vorschriften
der §§ 456, 457 zuwider erfolgten
Kaufes und der Übertragung des ge-
kauften Gegenstandes hängt von der
Zustimmung der bei dem Verkauf
als Schuldner, Eigentümer oder Gläu-
biger Beteiligten ab. Fordert der
Käufer einen Beteiligten zur Er-
klärung über die Genehmigung auf,
so finden die Vorschriften des § 177
Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Wird infolge der Verweigerung der
Genehmigung ein neuer Verkauf vor-
genommen, so hat der frühere Käufer
für die Kosten des neuen Verkaufs
sowie für einen Mindererlös aufzu-
kommen.
Leistung.
V. einer Wahl unter mehreren ge-
schuldeten Leistungen: