Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vorstand 
Art. 
767 s. Stiftung § 87, s. Verein — 
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Verein §§ 26—32, 42, 43, 48. 
Jur. Pers. des öff. Rechts s. Ver- 
ein — Verein 31, 42. 
Stiftung. 
s. Verein — Verein 26—31, 42. 
Vor der Umwandlung des Stiftungs- 
zwecks und der Anderung der Ver- 
fassung der Stiftung soll der V. der 
Stiftung gehört werden. 
s. Verein 48. 
Verein. 
Stellung des V. eines Vereins f. 
Verein — Verein. 
29 Bestellung des V. eines Vereins 
und Geschäftsführung des V. s. Verein 
— Verein. 
Besteht der V. eines Vereins aus 
mehreren Personen, so erfolgt die 
Beschlußfassung nach den für die Be- 
schlüsse der Mitglieder des Vereins 
geltenden Vorschriften der §8 32, 34. 
Ist eine Willenserklärung dem 
Vereine gegenüber abzugeben, so ge- 
nügt die Abgabe gegenüber einem 
Mitgliede des V. 40, 64, 70. 
Durch die Vereinssatzung kann be- 
stimmt werden, daß neben dem V. 
für gewisse Geschäfte besondere Ver- 
treter zu bestellen sine 
Verantwortlichkeit des Vereins für 
Schaden, der einem Dritten seitens 
des V. oder eines Mitglieds des V. 
zugefügt wird s. Verein — Verein. 
Die nicht vom V. zu besorgenden 
Angelegenheiten des Vereins werden 
durch Beschlußfassung in einer Ver- 
sammlung der Mitglieder geordnet s. 
Verein — Verein. 
Der V. hat im Falle der Über- 
schuldung des Vereins die Eröffnungdes 
Konkurses zu beantragen. Wird die 
Stellung des Antrags verzögert, so 
sind die Vorstandsmitglieder, denen 
ein Verschulden zur Last fällt, den 
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67, 
Vorstand 
Gläubigern für den daraus entstehen- 
den Schaden verantwortlich; sie haften 
als Gesamtschuldner. 53. 
Entziehung der Rechtsfähigkeit eines 
Vereins wegen gesetzwidrigen Ver- 
haltens des V. s. Verein — Verein. 
Die Liquidation eines Vereins erfolgt 
durch den V. Zu Liquidatoren können 
auch andere Personen bestellt werden; 
für die Bestellung sind die für die 
Bestellung des V. geltenden Vor- 
schriften maßgebend. 
Die Liquidatoren haben die rechtliche 
Stellung des V., soweit sich nicht aus 
dem Zwecke der Liquidation ein anderes 
ergiebt. 
Sind mehrere Liquidatoren vor- 
handen, so ist für ihre Beschlüsse 
Übereinstimmung aller erforderlich, 
sofern nicht ein anderes bestimmtist. 76. 
Die Satzung eines eingetragenen Ver- 
eins soll Bestimmungen enthalten: 
1. 
3. über die Bildung des V.; 
4. 60. 
Anmeldung eines Vereins durch den 
V. zur Eintragung s. Verein — 
Verein. 
Erhebt die Verwaltungsbehörde gegen 
die Eintragung des Vereins Einspruch, 
so hat das Amtsgericht den Einspruch 
dem V. mitzuteilen. 
........ 71. 
Bei der Eintragung sind der Name 
und der Sitz des Vereins, der Tag 
der Errichtung der Satzung sowie die 
Mitglieder des V. im Vereinsregister 
anzugeben. Bestimmungen, die den 
Umfang der Vertretungsmacht des V. 
beschränken oder die Beschlußfassung 
des V. abweichend von der Vorschrift 
des § 28 Abs. 1 regeln, sind gleich- 
falls einzutragen. 71. 
68, 77 Anmeldung 
1. der Anderung des V.;
	        
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