Vorstand
Art.
767 s. Stiftung § 87, s. Verein —
8
89
86
87
88
26
28
30
31
32
42
#
Verein §§ 26—32, 42, 43, 48.
Jur. Pers. des öff. Rechts s. Ver-
ein — Verein 31, 42.
Stiftung.
s. Verein — Verein 26—31, 42.
Vor der Umwandlung des Stiftungs-
zwecks und der Anderung der Ver-
fassung der Stiftung soll der V. der
Stiftung gehört werden.
s. Verein 48.
Verein.
Stellung des V. eines Vereins f.
Verein — Verein.
29 Bestellung des V. eines Vereins
und Geschäftsführung des V. s. Verein
— Verein.
Besteht der V. eines Vereins aus
mehreren Personen, so erfolgt die
Beschlußfassung nach den für die Be-
schlüsse der Mitglieder des Vereins
geltenden Vorschriften der §8 32, 34.
Ist eine Willenserklärung dem
Vereine gegenüber abzugeben, so ge-
nügt die Abgabe gegenüber einem
Mitgliede des V. 40, 64, 70.
Durch die Vereinssatzung kann be-
stimmt werden, daß neben dem V.
für gewisse Geschäfte besondere Ver-
treter zu bestellen sine
Verantwortlichkeit des Vereins für
Schaden, der einem Dritten seitens
des V. oder eines Mitglieds des V.
zugefügt wird s. Verein — Verein.
Die nicht vom V. zu besorgenden
Angelegenheiten des Vereins werden
durch Beschlußfassung in einer Ver-
sammlung der Mitglieder geordnet s.
Verein — Verein.
Der V. hat im Falle der Über-
schuldung des Vereins die Eröffnungdes
Konkurses zu beantragen. Wird die
Stellung des Antrags verzögert, so
sind die Vorstandsmitglieder, denen
ein Verschulden zur Last fällt, den
468
8
43
48
58
59
62
67,
Vorstand
Gläubigern für den daraus entstehen-
den Schaden verantwortlich; sie haften
als Gesamtschuldner. 53.
Entziehung der Rechtsfähigkeit eines
Vereins wegen gesetzwidrigen Ver-
haltens des V. s. Verein — Verein.
Die Liquidation eines Vereins erfolgt
durch den V. Zu Liquidatoren können
auch andere Personen bestellt werden;
für die Bestellung sind die für die
Bestellung des V. geltenden Vor-
schriften maßgebend.
Die Liquidatoren haben die rechtliche
Stellung des V., soweit sich nicht aus
dem Zwecke der Liquidation ein anderes
ergiebt.
Sind mehrere Liquidatoren vor-
handen, so ist für ihre Beschlüsse
Übereinstimmung aller erforderlich,
sofern nicht ein anderes bestimmtist. 76.
Die Satzung eines eingetragenen Ver-
eins soll Bestimmungen enthalten:
1.
3. über die Bildung des V.;
4. 60.
Anmeldung eines Vereins durch den
V. zur Eintragung s. Verein —
Verein.
Erhebt die Verwaltungsbehörde gegen
die Eintragung des Vereins Einspruch,
so hat das Amtsgericht den Einspruch
dem V. mitzuteilen.
........ 71.
Bei der Eintragung sind der Name
und der Sitz des Vereins, der Tag
der Errichtung der Satzung sowie die
Mitglieder des V. im Vereinsregister
anzugeben. Bestimmungen, die den
Umfang der Vertretungsmacht des V.
beschränken oder die Beschlußfassung
des V. abweichend von der Vorschrift
des § 28 Abs. 1 regeln, sind gleich-
falls einzutragen. 71.
68, 77 Anmeldung
1. der Anderung des V.;