Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wandelung — 
8 
480 6. wegen Mangels einer gekauften 
nur der Gattung nach bestimmten 
Sache. 477, 478; 
487 7. 488—491 wegen Mangels des 
gekauften Tieres. 
s. Kauf — Kauf. 
475 8. Durch die wegen eines Mangels 
erfolgte Minderung wird das 
Recht des Käufers, wegen eines 
anderen Mangels W. oder von 
neuem Minderung zu verlangen, 
nicht ausgeschlossen. 480, 481. 
465, 487 Vollziehung der W. s. Kauf — 
Kauf. 
467 Auf die Wandelung finden die für 
das vertragsmäßige Rüczktrittsrecht 
geltenden Vorschriften der §§ 346 
bis 348, 350—354, 356 entsprechende 
Anwendung; im Falle des § 352 ist 
jedoch die W. nicht ausgeschlossen, 
wenn der Mangel sich erst bei der 
Umgestaltung der Sache gezeigt hat. 
Der Verkäufer hat dem Käufer auch 
die Vertragskosten zu ersetzen. 480, 
481. 
474 Mit der Vollziehung der von einem 
der Käufer verlangten Minderung ist 
die W. ausgeschlossen. 480, 481. 
477. 478 Verjährung des Anspruchs auf 
W « 
m 
1. bei beweglichen Sachen; 
2. bei Grundstücken; 
490 3. bei Tieren. 
s. Kauf — Kauf. 
543 Miiete s. Kauf — Kauf 469 bis 
471. 
Werkvertrag. 
634 Zur Beseitigung eines Mangels der 
im § 633 bezeichneten Art kann der 
Besteller dem Unternehmer eine an- 
gemessene Frist mit der Erklärung 
bestimmen, daß er die Beseitigung des 
Mangels nach dem Ablaufe der Frist 
ablehne. Zeigt sich schon vor der 
Ablieferung des Werkes ein Mangel, 
so kann der Besteller die Frist sefort 
473 — 
  
Waren 
§ bestimmen; die Frist muß so bemessen 
werden, daß sie nicht vor der für die 
Ablieferung bestimmten Frist abläuft. 
Nach dem Ablaufe der Frist kann der 
Besteller Rückgängigmachung des Ver- 
trags (W.) oder Herabsetzung der 
Vergütung (Minderung) verlangen, 
wenn nicht der Mangel rechtzeitig 
beseitigt worden ist; der Anspruch auf 
Beseitigung des Mangels ist ausge- 
schlossen. 
Der Bestimmung einer Frist be- 
darf es nicht, wenn die Beseitigung 
des Mangels unmöglich ist, oder von 
dem Unternehmer verweigert wird 
oder wenn die sofortige Geltend- 
machung des Anspruchs auf W. oder 
auf Minderung durch ein besonderes 
Interesse des Bestellers gerechtfertigt 
wird. 
Die W. ist ausgeschlossen, wenn 
der Mangel den Wert oder die Taug- 
lichkeit des Werkes nur unerheblich 
mindert. 
Auf die W. und die Minderung 
finden die für den Kauf geltenden 
Vorschriften der §§ 465—467, 469 
bis 475 entsprechende Anwendung. 
636, 640. 
635 Anspruch des Bestellers auf W.: 
1. wegen eines Mangels des bestellten 
Werkes, 638, 639. 
636 2. wegen nicht rechtzeitiger Her- 
sdtellung des Werkes 638, 639. 
s. Werkvertrag — Werkvertrag. 
638, 639 Verjährung des Anspruchs auf W. 
1. bei Arbeiten an einem Grundstück; 
2. bei Bauwerken. 
s. Werkvertrag — Werkoertrag. 
651 s. Kauf — Kauf 462, 463, 477, 478. 
Waren. 
Spiel. 
764 Schließung eines auf Lieferung von 
W. oder Wertpapieren lautenden 
Vertrages s. Spiel — Spiel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.