Wandelung —
8
480 6. wegen Mangels einer gekauften
nur der Gattung nach bestimmten
Sache. 477, 478;
487 7. 488—491 wegen Mangels des
gekauften Tieres.
s. Kauf — Kauf.
475 8. Durch die wegen eines Mangels
erfolgte Minderung wird das
Recht des Käufers, wegen eines
anderen Mangels W. oder von
neuem Minderung zu verlangen,
nicht ausgeschlossen. 480, 481.
465, 487 Vollziehung der W. s. Kauf —
Kauf.
467 Auf die Wandelung finden die für
das vertragsmäßige Rüczktrittsrecht
geltenden Vorschriften der §§ 346
bis 348, 350—354, 356 entsprechende
Anwendung; im Falle des § 352 ist
jedoch die W. nicht ausgeschlossen,
wenn der Mangel sich erst bei der
Umgestaltung der Sache gezeigt hat.
Der Verkäufer hat dem Käufer auch
die Vertragskosten zu ersetzen. 480,
481.
474 Mit der Vollziehung der von einem
der Käufer verlangten Minderung ist
die W. ausgeschlossen. 480, 481.
477. 478 Verjährung des Anspruchs auf
W «
m
1. bei beweglichen Sachen;
2. bei Grundstücken;
490 3. bei Tieren.
s. Kauf — Kauf.
543 Miiete s. Kauf — Kauf 469 bis
471.
Werkvertrag.
634 Zur Beseitigung eines Mangels der
im § 633 bezeichneten Art kann der
Besteller dem Unternehmer eine an-
gemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Beseitigung des
Mangels nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Zeigt sich schon vor der
Ablieferung des Werkes ein Mangel,
so kann der Besteller die Frist sefort
473 —
Waren
§ bestimmen; die Frist muß so bemessen
werden, daß sie nicht vor der für die
Ablieferung bestimmten Frist abläuft.
Nach dem Ablaufe der Frist kann der
Besteller Rückgängigmachung des Ver-
trags (W.) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen,
wenn nicht der Mangel rechtzeitig
beseitigt worden ist; der Anspruch auf
Beseitigung des Mangels ist ausge-
schlossen.
Der Bestimmung einer Frist be-
darf es nicht, wenn die Beseitigung
des Mangels unmöglich ist, oder von
dem Unternehmer verweigert wird
oder wenn die sofortige Geltend-
machung des Anspruchs auf W. oder
auf Minderung durch ein besonderes
Interesse des Bestellers gerechtfertigt
wird.
Die W. ist ausgeschlossen, wenn
der Mangel den Wert oder die Taug-
lichkeit des Werkes nur unerheblich
mindert.
Auf die W. und die Minderung
finden die für den Kauf geltenden
Vorschriften der §§ 465—467, 469
bis 475 entsprechende Anwendung.
636, 640.
635 Anspruch des Bestellers auf W.:
1. wegen eines Mangels des bestellten
Werkes, 638, 639.
636 2. wegen nicht rechtzeitiger Her-
sdtellung des Werkes 638, 639.
s. Werkvertrag — Werkvertrag.
638, 639 Verjährung des Anspruchs auf W.
1. bei Arbeiten an einem Grundstück;
2. bei Bauwerken.
s. Werkvertrag — Werkoertrag.
651 s. Kauf — Kauf 462, 463, 477, 478.
Waren.
Spiel.
764 Schließung eines auf Lieferung von
W. oder Wertpapieren lautenden
Vertrages s. Spiel — Spiel.