Wert
8
733
738.
882
1377,
1382
1466
der Erbe dadurch außer Stand gesetzt ist,
die Leistung zu bewirken, an die Stelle
des Gegenstandes der W.
s. Testament 2170.
Gesellschaft.
Für Einlagen, die nicht in Geld be-
standen haben, ist bei der Auseinander-=
setzung aus dem nach Berichtigung
der Schulden übrig bleibenden Gesell-
schaftsvermögen der W. zu ersetzen,
den sie zur Zeit der Einbringung ge-
habt haben. 731.
Der W. des Gesellschaftsvermögens
ist im Falle des Ausscheidens eines
Gesellschafters, soweit erforderlich, im
Wege der Schätzung zu ermitteln.
Grundstück.
Wird ein Grundstück mit einem Rechte
belastet, für welches nach den für die
Zwangsversteigerung geltenden Vor-
schriften dem Berechtigten im Falle
des Erlöschens durch den Zuschlag
der W. aus dem Erlöse zu ersetzen
ist, so kann der Höchstbetrag des Er-
satzes bestimmt werden Die Be-
stimmung bedarf der Eintragung in
das Grundbuch.
Güterrecht.
1391 Der Mann hat fär diejenigen
zum eingebrachten Gut gehörenden
verbrauchbaren Sachen, die er bei g.
Güterrecht für sich veräußert oder ver-
braucht, den W. zu ersetzen s. Güter-
recht — Güterrecht.
Haushaltungsgegenstände, die der
Mann bei g. Güterrecht an Stelle
der von der Frau eingebrachten, nicht
mehr vorhandenen oder wertlos ge-
wordenen Stücke anschafft, werden
eingebrachtes Gut. 1525.
Verwendet der Mann bei a. Güter-
gemeinschaft Gesamtgut in sein Vor-
behaltsgut, so hat er den W. des
Verwendeten zu dem Gesamtgut zu
ersetzen.
·e
484
8
1477
1478
1487
1502
Wert
Jeder Ehegatte kann bei der Aus-
einandersetzung in Ansehung des Ge-
samtguts der a. Gütergemeinschaft
gegen Ersatz des W. die ausschließ-
lich zu seinem persönlichen Gebrauche
bestimmten Sachen, insbesondere
Kleider, Schmucksachen und Arbeits-
geräte, sowie diejenigen Gegenstände
übernehmen, welche er in die Güter-
gemeinschaft eingebracht oder während
der Gütergemeinschaft durch Erbfolge,
durch Vermächtnis oder mit Rücksicht
auf ein künftiges Erbrecht, durch
Schenkung oder als Ausstattung er-
worben hat. 1474, 1456, 1502.
Rückerstattung des W. des in die
a. Gütergemeinschaft Eingebrachten bei
der Auseinandersetzung zwischen ge-
schiedenen Ehegatten s. Gütergemein-
schaft — Güterrecht.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft bestimmen sich nach den
für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466. 1518.
Der überlebende Ehegatte ist berechtigt,
das Gesamtgut oder einzelne dazu
gehörende Gegenstände gegen Ersatz
des W. zu übernehmen. Das Recht
geht nicht auf den Erben über.
Wird die f. Gütergemeinschaft auf
Grund des § 1495 durch Urteil auf-
gehoben, so steht dem überlebenden
Ehegatten das im Abs. 1 bestimmte
Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten
Abkömmlinge können in diesem Falle
diejenigen Gegenstände gegen Ersatz
des W. übernehmen, welche der ver-
storbene Ehegatte nach § 1477 Absl. 2
zu übernehmen berechtigt sein würde.
Das Recht kann von ihnen nur ge-
meinschaftlich ausgeübt werden. 1518.
1515 Jeder Ehegatte kann für den Fall,