Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wert 
8 
733 
738. 
882 
1377, 
1382 
1466 
der Erbe dadurch außer Stand gesetzt ist, 
die Leistung zu bewirken, an die Stelle 
des Gegenstandes der W. 
s. Testament 2170. 
Gesellschaft. 
Für Einlagen, die nicht in Geld be- 
standen haben, ist bei der Auseinander-= 
setzung aus dem nach Berichtigung 
der Schulden übrig bleibenden Gesell- 
schaftsvermögen der W. zu ersetzen, 
den sie zur Zeit der Einbringung ge- 
habt haben. 731. 
Der W. des Gesellschaftsvermögens 
ist im Falle des Ausscheidens eines 
Gesellschafters, soweit erforderlich, im 
Wege der Schätzung zu ermitteln. 
Grundstück. 
Wird ein Grundstück mit einem Rechte 
belastet, für welches nach den für die 
Zwangsversteigerung geltenden Vor- 
schriften dem Berechtigten im Falle 
des Erlöschens durch den Zuschlag 
der W. aus dem Erlöse zu ersetzen 
ist, so kann der Höchstbetrag des Er- 
satzes bestimmt werden Die Be- 
stimmung bedarf der Eintragung in 
das Grundbuch. 
Güterrecht. 
1391 Der Mann hat fär diejenigen 
zum eingebrachten Gut gehörenden 
verbrauchbaren Sachen, die er bei g. 
Güterrecht für sich veräußert oder ver- 
braucht, den W. zu ersetzen s. Güter- 
recht — Güterrecht. 
Haushaltungsgegenstände, die der 
Mann bei g. Güterrecht an Stelle 
der von der Frau eingebrachten, nicht 
mehr vorhandenen oder wertlos ge- 
wordenen Stücke anschafft, werden 
eingebrachtes Gut. 1525. 
Verwendet der Mann bei a. Güter- 
gemeinschaft Gesamtgut in sein Vor- 
behaltsgut, so hat er den W. des 
Verwendeten zu dem Gesamtgut zu 
ersetzen. 
·e 
484 
  
  
  
8 
1477 
1478 
1487 
1502 
Wert 
Jeder Ehegatte kann bei der Aus- 
einandersetzung in Ansehung des Ge- 
samtguts der a. Gütergemeinschaft 
gegen Ersatz des W. die ausschließ- 
lich zu seinem persönlichen Gebrauche 
bestimmten Sachen, insbesondere 
Kleider, Schmucksachen und Arbeits- 
geräte, sowie diejenigen Gegenstände 
übernehmen, welche er in die Güter- 
gemeinschaft eingebracht oder während 
der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, 
durch Vermächtnis oder mit Rücksicht 
auf ein künftiges Erbrecht, durch 
Schenkung oder als Ausstattung er- 
worben hat. 1474, 1456, 1502. 
Rückerstattung des W. des in die 
a. Gütergemeinschaft Eingebrachten bei 
der Auseinandersetzung zwischen ge- 
schiedenen Ehegatten s. Gütergemein- 
schaft — Güterrecht. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft bestimmen sich nach den 
für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1455—1457, 1466. 1518. 
Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, 
das Gesamtgut oder einzelne dazu 
gehörende Gegenstände gegen Ersatz 
des W. zu übernehmen. Das Recht 
geht nicht auf den Erben über. 
Wird die f. Gütergemeinschaft auf 
Grund des § 1495 durch Urteil auf- 
gehoben, so steht dem überlebenden 
Ehegatten das im Abs. 1 bestimmte 
Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten 
Abkömmlinge können in diesem Falle 
diejenigen Gegenstände gegen Ersatz 
des W. übernehmen, welche der ver- 
storbene Ehegatte nach § 1477 Absl. 2 
zu übernehmen berechtigt sein würde. 
Das Recht kann von ihnen nur ge- 
meinschaftlich ausgeübt werden. 1518. 
1515 Jeder Ehegatte kann für den Fall,
	        
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