Trennung
8
Hypothek.
1120—1122 Haftung der von dem belasteten
469
508
543
1212
getrennt werden.
Grunystücke getrennten Erzeugnisse und
sonstigen Bestandteile für die Hypothek
s. Hpothek — Hypothek.
Kauf.
Sind von mehreren verkauften Sachen
nur einzelne mangelhaft, so kann nur
in Ansehung dieser Wandelung ver-
langt werden, auch wenn ein Gesamt-
preis für alle Sachen festgesetzt ist.
Sind jedoch die Sachen als zusammen-
gehörend verkauft, so kann jeder Teil
verlangen, daß die Wandelung auf
alle Sachen erstreckt wird, wenn die
mangelhaften Sachen nicht ohne Nach-
teil für ihn von den übrigen getrennt
werden können. 480, 481.
Hat der Dritte den Gegenstand, auf
den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit
anderen Gegenständen zu einem Gesamt-
preise gekauft, so hat der Vorkaufs-
berechtigte einen verhältnismäßigen
Teil des Gesamtpreises zu entrichten.
Der Verpflichtete kann verlangen, daß
der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt
wird, die nicht ohne Nachteil für ihn
getrennt werden können.
Miete s. Kauf 469.
Pfandrecht.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf
die Erzeugnisse, die von dem Pfande
1266.
1265 s. Hypo’hek — Hypothek 1121, 1122.
1110
93
nP
Reallasten.
Eine zu Gunsten des jeweiligen Eigen-
tümers eines Grundstücks bestehende
Reallast kann nicht von dem Eigen-
tum an diesem Grundstücke getrennt
werden.
Sachen.
Bestandteile einer Sache, die von ein-
ander nicht getrennt werden können,
ohne daß der eine oder der andere
zerstört oder in seinem Wesen ver-
ändert wird (wesentliche Bestandteile)
46
8
können nicht Gegenstand besonderer
Rechte sein.
97 Die vorübergehende T. eines Zubehör-
101
2172
1098
1103
634
Art.
77
162
stücks von der Hauptsache hebt die
Zubehöreigenschaft nicht auf.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer
Sache oder eines Rechtes bis zu einer
bestimmten Zeit oder von einer be-
stimmten Zeit an zu beziehen, so ge-
bühren ihm, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist:
1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten
Erzeugnisse und Bestandteile, auch
wenn er sie als Früchte eines
Rechtes zu beziehen hat, insoweit,
als sie während der Dauer der
Berechtigung von der Sache ge-
trennt werden.
Testament s. Untrennbarkeit —
Eigentum 948.
Vorkaufsrecht.
s. Kauf 508.
Ein zu Gunsten des jeweiligen Eigen-
tümers eines Grundstücks bestehendes
Vorkaufsrecht kann nicht von dem
Eigentum an diesem Grundstücke ge-
trennt werden.
Werkvertrag s. Kauf 469.
Trennungsgrund.
Einführungsgesetz 20# #. E.G. —
E.G.
Treue.
Bedingung.
Wird dder Eintritt der Bedingung von
der Partei, zu deren Nachteil er ge-
reichen würde, wider T. und Glauben
verhindert, so gilt die Bedingung als
eingetreten.
Wird der Eintritt der Bedingung
von der Partei, zu deren Vorteil er
gereicht, wider T. und Glauben herbei-
geführt, so gilt der Eintritt als nicht
erfolgt.