Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wert 
8 
2133 
2134 
2148 
2164 
2166 
falls der W. der Zuwendung die 
Höhe der zur Vollziehung der Auf- 
lage erforderlichen Aufwendungen 
nicht erreicht s. Schenkung — 
Schenkung. 
Testament. 
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu- 
wider oder zieht er Früchte deshalb 
im Übermaße, weil dies infolge eines 
besonderen Ereignisses notwendig ge- 
worden ist, so gebührt ihm der W. 
der Früchte nur insoweit, als durch 
den ordnungswidrigen oder den über- 
mäßigen Fruchtbezug die ihm ge- 
bührenden Nutzungen beeinträchtigt 
werden und nicht der W. der Früchte 
nach den Regeln einer ordnungs- 
mäßigen Wirtschaft zur Wiederher- 
stellung der Sache zu verwenden ist. 
2136. 
Verpflichtung zum Ersatz des W. 
derjenigen Erbschaftsgegenstände, die 
der Vorerbe für sich verwendet hat 
. Erblasser — Testament. 
Sind mehrere Erben oder mehrere 
Vermächtnisnehmer mit demselben 
Vermächtnisse beschwert, so sind im 
Zweifel die Erben nach dem Ver- 
hältnisse der Erbteile, die Vermächtnis- 
nehmer nach dem Verhältnisse des W. 
der Vermächtnisse beschwert. 2192. 
Hat der Erblasser wegen einer nach 
der Anordnung des Vermächtnisses 
erfolgten Beschädigung der Sache 
einen Anspruch auf Ersatz der Min- 
derung des W., so erstreckt sich im 
Zweifel das Vermächtnis auf diesen 
Anspruch. 
Ist ein vermachtes Grundstück, das 
zur Erbschaft gehört, mit einer Hypo- 
thek für eine Schuld des Erblassers 
oder für eine Schuld belastet, zu 
deren Verrichtung der Erblasser dem 
Schuldner gegenüber verpflichtet ist, 
so ist der Vermächtnisnehmer im 
488 
  
8 
2167 
2168 
2169 
Wert 
Zweifel dem Erben gegenüber zur 
rechtzeitigen Befriedigung des Gläu- 
bigers insoweit verpflichtet, als die 
Schuld durch den W. des Grund- 
stücks gedeckt wird. Der W. be- 
stimmt sich nach der Zeit, zu welcher 
das Eigentum auf den Vermächtnis- 
nehmer übergeht; er wird unter Ab- 
zug der Belastungen berechnet, die 
der Hypothek im Range vorgehen. 
.. .. 2167, 2168. 
Sind neben dem vermachten Grund- 
stücke andere zur Erbschaft gehörende 
Grundstücke mit der Hypothek be- 
lastet, so beschränkt sich die im 
§ 2166 bestimmte Verpflichtung des 
Vermächtnisnehmers im Zweifel auf 
den Teil der Schuld, der dem Ver- 
hältnisse des W. des vermachten 
Grundstücks zu dem W. der sämt- 
lichen Grundstücke entspricht. Der 
W. wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 
berechnel. 2168. 
Besteht an mehreren zur Erbschaft ge- 
hörenden Grundstücken eine Gesamt- 
grundschuld oder eine Gesamtrenten- 
schuld und ist eines dieser Grund- 
stücke vermacht, so ist der Ver- 
mächtnisnehmer im Zweifel dem Erben 
gegenüber zur Befriedigung des Gläu- 
bigers in Höhe des Teiles der Grund- 
schuld oder der Rentenschuld ver- 
pflichtet, der dem Verhältnisse des 
W. des vermachten Grundstücks zu 
dem W. der sämtlichen Grundstücke 
entspricht. Der W. wird nach § 2166 
Abs. 1 Satz 2 berechnct. 
Steht dem Erblasser ein Anspruch auf 
Leistung des vermachten Gegenstandes 
oder, salls der Gegenstand nach der 
Anordnung des Vermächtnisses unter- 
gegangen oder dem Erblasser entzogen 
worden ist, ein Anspruch auf Ersatz 
des W. zu, so gilt im Zweifel der 
Anspruch als vermacht. 2172.
	        
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