Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Trennung 
8 
Hypothek. 
1120—1122 Haftung der von dem belasteten 
469 
508 
543 
1212 
getrennt werden. 
Grunystücke getrennten Erzeugnisse und 
sonstigen Bestandteile für die Hypothek 
s. Hpothek — Hypothek. 
Kauf. 
Sind von mehreren verkauften Sachen 
nur einzelne mangelhaft, so kann nur 
in Ansehung dieser Wandelung ver- 
langt werden, auch wenn ein Gesamt- 
preis für alle Sachen festgesetzt ist. 
Sind jedoch die Sachen als zusammen- 
gehörend verkauft, so kann jeder Teil 
verlangen, daß die Wandelung auf 
alle Sachen erstreckt wird, wenn die 
mangelhaften Sachen nicht ohne Nach- 
teil für ihn von den übrigen getrennt 
werden können. 480, 481. 
Hat der Dritte den Gegenstand, auf 
den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit 
anderen Gegenständen zu einem Gesamt- 
preise gekauft, so hat der Vorkaufs- 
berechtigte einen verhältnismäßigen 
Teil des Gesamtpreises zu entrichten. 
Der Verpflichtete kann verlangen, daß 
der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt 
wird, die nicht ohne Nachteil für ihn 
getrennt werden können. 
Miete s. Kauf 469. 
Pfandrecht. 
Das Pfandrecht erstreckt sich auf 
die Erzeugnisse, die von dem Pfande 
1266. 
1265 s. Hypo’hek — Hypothek 1121, 1122. 
1110 
93 
nP 
Reallasten. 
Eine zu Gunsten des jeweiligen Eigen- 
tümers eines Grundstücks bestehende 
Reallast kann nicht von dem Eigen- 
tum an diesem Grundstücke getrennt 
werden. 
Sachen. 
Bestandteile einer Sache, die von ein- 
ander nicht getrennt werden können, 
ohne daß der eine oder der andere 
zerstört oder in seinem Wesen ver- 
ändert wird (wesentliche Bestandteile) 
46 
  
8 
können nicht Gegenstand besonderer 
Rechte sein. 
97 Die vorübergehende T. eines Zubehör- 
101 
2172 
1098 
1103 
634 
Art. 
77 
162 
stücks von der Hauptsache hebt die 
Zubehöreigenschaft nicht auf. 
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer 
Sache oder eines Rechtes bis zu einer 
bestimmten Zeit oder von einer be- 
stimmten Zeit an zu beziehen, so ge- 
bühren ihm, sofern nicht ein anderes 
bestimmt ist: 
1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten 
Erzeugnisse und Bestandteile, auch 
wenn er sie als Früchte eines 
Rechtes zu beziehen hat, insoweit, 
als sie während der Dauer der 
Berechtigung von der Sache ge- 
trennt werden. 
Testament s. Untrennbarkeit — 
Eigentum 948. 
Vorkaufsrecht. 
s. Kauf 508. 
Ein zu Gunsten des jeweiligen Eigen- 
tümers eines Grundstücks bestehendes 
Vorkaufsrecht kann nicht von dem 
Eigentum an diesem Grundstücke ge- 
trennt werden. 
Werkvertrag s. Kauf 469. 
Trennungsgrund. 
Einführungsgesetz 20# #. E.G. — 
E.G. 
Treue. 
Bedingung. 
Wird dder Eintritt der Bedingung von 
der Partei, zu deren Nachteil er ge- 
reichen würde, wider T. und Glauben 
verhindert, so gilt die Bedingung als 
eingetreten. 
Wird der Eintritt der Bedingung 
von der Partei, zu deren Vorteil er 
gereicht, wider T. und Glauben herbei- 
geführt, so gilt der Eintritt als nicht 
erfolgt.
	        
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