Wert
8
2170
2172
2187
2204
323
346
Ist der Beschwerte zur Verschaffung
des vermachten Gegenstandes außer
stande, so hat er den W. zu entrichten.
Ist die Verschaffung nur mit un-
verhältnismäßigen Aufwendungen
möglich, so kann sich der Beschwerte
durch Entrichtung des W. befreien.
2182.
s. Eigentum — Eigentum 947, 950.
s. Erbe 1992.
s. Erbe — Erbe 2055, 2056.
Vertrag.
Wird die aus einem gegenseitigen Ver-
trage dem einen Teil obliegende Leistung
infolge eines Umstandes unmöglich,
den weder er noch der andere Teil
zu vertreten hat, so verliert er den
Anspruch auf die Gegenleistung; bei
teilweiser Unmöglichkeit mindert sich
die Gegenleistung nach Maßgabe der
88 472, 473.
Verlangt der andere Teil nach
§ 281 Herausgabe des für den ge-
schuldeten Gegenstand erlangten Er-
satzes oder Abtretung des Ersatz-
anspruchs, so bleibt er zur Gegen-
leistung verpflichtet; diese mindert sich
jedoch nach Maßgabe der 8§8 472,
473 insoweit, als der W. des Ersatzes
oder des Ersatzanspruchs hinter dem
W. der geschuldeten Leistung zurück-
bleibt.
Soweit die nach diesen Vorschriften
nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt
ist, kann das Geleistete nach den Vor-
schriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung zurück-
gefordert werden. 325.
Für geleistete Dienste sowie für die
Überlassung der Benutzung einer Sache
ist im Falle des Rücktritts vom Ver-
trage der W. zu vergüten oder falls
in dem Vertrag eine Gegenleistung in
Geld bestimmt ist, diese zu entrichten.
327.
489 —
8
Wert
Verwandtschaft.
1653 Der Vater darf verbrauchbare Sachen,
176
1098
1822
13.
die zu dem seiner Nutznießung unter-
liegenden Vemögen gehören, für sich
veräußern oder verbrauchen, Geld
jedoch nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. Macht der
Vater von dieser Befugnis Gebrauch,
so hat er den W. der Sachen nach
der Beendigung der Nutznießung zu
ersetzen; der Ersatz ist schon vorher
zu leisten, wenn die ordnungsmäßige
Verwaltung des Vermögens es er-
fordert. 1642, 1659.
Vollmacht.
Zuständig für die Bewilligung der
Veröffentlichung der Kraftloserklärung
einer Vollmachtsurkunde ist sowohl
das Amtsgericht, welches für die Klage
auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen
von dem W. des Streitgegenstandes,
zuständig sein würde.
Vorkaufsrecht s. Kauf — Kauf
507.
Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
12. zu einem Vergleich oder einem
Schiedsvertrag, es sei denn, daß
der Gegenstand des Streits oder
der Ungewißheit in Geld schätzbar
ist und den W. von dreihundert
Mark nicht übersteigt;
.. .. 1812.
Werlvertrag.
633 Der Unternehmer ist verpflichtet, das
Werk so herzustellen, daß es die zu-
gesicherten Eigenschaften hat und nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den W.
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn-
lichen oder dem nach dem Vertrage
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder
mindern.
Ist das Werk nicht von dieser
Beschaffenheit so kann der Besteller