Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wert 
8 
2170 
2172 
2187 
2204 
323 
346 
Ist der Beschwerte zur Verschaffung 
des vermachten Gegenstandes außer 
stande, so hat er den W. zu entrichten. 
Ist die Verschaffung nur mit un- 
verhältnismäßigen Aufwendungen 
möglich, so kann sich der Beschwerte 
durch Entrichtung des W. befreien. 
2182. 
s. Eigentum — Eigentum 947, 950. 
s. Erbe 1992. 
s. Erbe — Erbe 2055, 2056. 
Vertrag. 
Wird die aus einem gegenseitigen Ver- 
trage dem einen Teil obliegende Leistung 
infolge eines Umstandes unmöglich, 
den weder er noch der andere Teil 
zu vertreten hat, so verliert er den 
Anspruch auf die Gegenleistung; bei 
teilweiser Unmöglichkeit mindert sich 
die Gegenleistung nach Maßgabe der 
88 472, 473. 
Verlangt der andere Teil nach 
§ 281 Herausgabe des für den ge- 
schuldeten Gegenstand erlangten Er- 
satzes oder Abtretung des Ersatz- 
anspruchs, so bleibt er zur Gegen- 
leistung verpflichtet; diese mindert sich 
jedoch nach Maßgabe der 8§8 472, 
473 insoweit, als der W. des Ersatzes 
oder des Ersatzanspruchs hinter dem 
W. der geschuldeten Leistung zurück- 
bleibt. 
Soweit die nach diesen Vorschriften 
nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt 
ist, kann das Geleistete nach den Vor- 
schriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung zurück- 
gefordert werden. 325. 
Für geleistete Dienste sowie für die 
Überlassung der Benutzung einer Sache 
ist im Falle des Rücktritts vom Ver- 
trage der W. zu vergüten oder falls 
in dem Vertrag eine Gegenleistung in 
Geld bestimmt ist, diese zu entrichten. 
327. 
  
489 — 
8 
Wert 
Verwandtschaft. 
1653 Der Vater darf verbrauchbare Sachen, 
176 
1098 
1822 
13. 
die zu dem seiner Nutznießung unter- 
liegenden Vemögen gehören, für sich 
veräußern oder verbrauchen, Geld 
jedoch nur mit Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts. Macht der 
Vater von dieser Befugnis Gebrauch, 
so hat er den W. der Sachen nach 
der Beendigung der Nutznießung zu 
ersetzen; der Ersatz ist schon vorher 
zu leisten, wenn die ordnungsmäßige 
Verwaltung des Vermögens es er- 
fordert. 1642, 1659. 
Vollmacht. 
Zuständig für die Bewilligung der 
Veröffentlichung der Kraftloserklärung 
einer Vollmachtsurkunde ist sowohl 
das Amtsgericht, welches für die Klage 
auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen 
von dem W. des Streitgegenstandes, 
zuständig sein würde. 
Vorkaufsrecht s. Kauf — Kauf 
507. 
Vormundschaft. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
12. zu einem Vergleich oder einem 
Schiedsvertrag, es sei denn, daß 
der Gegenstand des Streits oder 
der Ungewißheit in Geld schätzbar 
ist und den W. von dreihundert 
Mark nicht übersteigt; 
.. .. 1812. 
Werlvertrag. 
633 Der Unternehmer ist verpflichtet, das 
Werk so herzustellen, daß es die zu- 
gesicherten Eigenschaften hat und nicht 
mit Fehlern behaftet ist, die den W. 
oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn- 
lichen oder dem nach dem Vertrage 
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder 
mindern. 
Ist das Werk nicht von dieser 
Beschaffenheit so kann der Besteller
	        
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