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Das Generalkommando hat endlich Anordunng zu treffen, inwieweit der
Militärkommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.
8 26.
Nach Erledigung des Anshebungsgeschäfts werden die in dem National
der abgenommenen Pferde (6 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende
Bescheinigung darin eingetragen:
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nalionals die Anzahl von
geschrieben
. Pferden mit
einer Gesammttaxe von Mark
geschrieben
Mark, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt
(Ort und Datum.)
Die Anshebungskommission.
(Unterschriften.)
Die lant beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschriften.)
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar als
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizusügen.
— Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über
die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular J.
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem
Verzeichniß der angekausten Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (6 24) ein-
getragen sind, und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Ver-
zeichniß als Rechnungsbelag beizufügen ist.
827.
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde,
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder
und Reisekosten (6 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den
bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen
acht Tagen an das Ministerium.