Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

120 1900 
Das Generalkommando hat endlich Anordunng zu treffen, inwieweit der 
Militärkommissar mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
8 26. 
Nach Erledigung des Anshebungsgeschäfts werden die in dem National 
der abgenommenen Pferde (6 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende 
Bescheinigung darin eingetragen: 
„Daß nach Inhalt des vorstehenden Nalionals die Anzahl von 
geschrieben 
. Pferden mit 
einer Gesammttaxe von Mark 
geschrieben 
Mark, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
Die Anshebungskommission. 
(Unterschriften.) 
Die lant beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar als 
Belag der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizusügen. 
— Die Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über 
die ihnen zustehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular J. 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem 
Verzeichniß der angekausten Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (6 24) ein- 
getragen sind, und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Ver- 
zeichniß als Rechnungsbelag beizufügen ist. 
827. 
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, 
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder 
und Reisekosten (6 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den 
bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen 
acht Tagen an das Ministerium.
	        
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