Wertpapier
8
702
523
Sachen s. Wertsachen —Sachen.
Schenkung s. Kauf — Kauf 437.
Schuldverhältnis.
372 Hinterlegung geschuldeter W. l.
Hinterlegung — Schuldverhältnis.
Sicherheitsleistung.
232—236, 240 Sicherheitsleistung durch
Hinterlegung von W. s. Sicherheits-
leistung — Sicherheitsleistung.
Spiel.
764 Schließung eines auf Lieferung von
Waren oder W. lautenden Vertrages
s. Spiel — Spiel.
2182 Testament s. Kauf — Kauf 437.
Verwahrung.
700 Hinterlegung von W. s. Verwahrung
— Verwahrung.
Verwandtschaft.
1642 s. Vormundschaft — Vormundschaft
1807.
1667 Das Vormundschaftsgericht kann auch,
wenn W., Kostbarkeiten oder Buch-
forderungen gegen das Reich oder
einen Bundesstaat zu dem Vermögen
des Kindes gehören, dem Vater im
Falle der Gefährdung des Vermögens
des Kindes die gleichen Verpflichtungen
auferlegen, welche nach den §8 1814
bis 1816, 1818 einem Vormund ob-
liegen; die Vorschriften der 88 1819,
1820 finden entsprechende Anwendung.
Die Kosten der angeordneten Maß-
regeln fallen dem Vater zur Last.
1668, 1670, 1687, 1692.
Vormundschaft.
Anlegung von Mündelgeld in W. s.
Vormundschaft — Vormundschaft.
1812, 1819 Verfügung des Vormundes
über zum Mündelvermögen gehörende
W. s. Vormundschaft — Vormund-
schaft.
Der Vormund bedarf nicht der Ge-
nehmigung des Gegenvormundes zur
Annahme einer geschuldeten Leistung:
1807
1813
491
Wette
§ 1l. wenn der Gegenstand der Leistung
nicht in Geld oder W. besteht;
2.—-5. r
1814—1820 Hinterlegung der zum Mündel-
vermögen gehörenden W. f. Vor-
mundschaft — Vormundschaft.
Wertsachen.
Sachen.
702 Für Geld, Wertpapiere und Kost-
barkeiten haftet der Gastwirt nach
§ 701 nur bis zu dem Betrage von
eintausend Mark, es sei denn, daß er
diese Gegenstände in Kenntnis ihrer
Eigenschaft als W. zur Aufbewahrung
übernimmt oder die Aufbewahrung
ablehnt oder daß der Schaden von
ihm oder von seinen Leuten verschuldet
wird. 703.
Wesen.
Ehe.
1333, 1334 Eine Ehe, die bei verständiger
Würdigung des W. der Ehe nicht
geschlossen wäre, ist anfechtbar s.
Ehe — Ehe.
Sachen.
93 Bestandteile einer Sache, die von ein-
ander nicht getrennt werden können,
ohne daß der eine oder der andere
zerstört oder in seinem W. verändert
wird (wesentliche Bestandteile) können
nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
Wette.
Spiel. Wette.
762 Durch Spiel oder durch W. wird eine
Verbindlichkeit nicht begründet. Das
auf Grund des Spieles oder der W.
Geleistete kann nicht deshalb zurück-
gefordert werden, weil eine Verbind-
lichkeit nicht bestanden hat.
Diese Vorschriften gelten auch für
eine Vereinbarung, durch die der ver-
lierende Teil zum Zwecke der Er-
füllung einer Spiel= oder einer Wett-