Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wertpapier 
8 
702 
523 
Sachen s. Wertsachen —Sachen. 
Schenkung s. Kauf — Kauf 437. 
Schuldverhältnis. 
372 Hinterlegung geschuldeter W. l. 
Hinterlegung — Schuldverhältnis. 
Sicherheitsleistung. 
232—236, 240 Sicherheitsleistung durch 
Hinterlegung von W. s. Sicherheits- 
leistung — Sicherheitsleistung. 
Spiel. 
764 Schließung eines auf Lieferung von 
Waren oder W. lautenden Vertrages 
s. Spiel — Spiel. 
2182 Testament s. Kauf — Kauf 437. 
Verwahrung. 
700 Hinterlegung von W. s. Verwahrung 
— Verwahrung. 
Verwandtschaft. 
1642 s. Vormundschaft — Vormundschaft 
1807. 
1667 Das Vormundschaftsgericht kann auch, 
wenn W., Kostbarkeiten oder Buch- 
forderungen gegen das Reich oder 
einen Bundesstaat zu dem Vermögen 
des Kindes gehören, dem Vater im 
Falle der Gefährdung des Vermögens 
des Kindes die gleichen Verpflichtungen 
auferlegen, welche nach den §8 1814 
bis 1816, 1818 einem Vormund ob- 
liegen; die Vorschriften der 88 1819, 
1820 finden entsprechende Anwendung. 
Die Kosten der angeordneten Maß- 
regeln fallen dem Vater zur Last. 
1668, 1670, 1687, 1692. 
Vormundschaft. 
Anlegung von Mündelgeld in W. s. 
Vormundschaft — Vormundschaft. 
1812, 1819 Verfügung des Vormundes 
über zum Mündelvermögen gehörende 
W. s. Vormundschaft — Vormund- 
schaft. 
Der Vormund bedarf nicht der Ge- 
nehmigung des Gegenvormundes zur 
Annahme einer geschuldeten Leistung: 
1807 
1813 
491 
  
Wette 
§ 1l. wenn der Gegenstand der Leistung 
nicht in Geld oder W. besteht; 
2.—-5. r 
1814—1820 Hinterlegung der zum Mündel- 
vermögen gehörenden W. f. Vor- 
mundschaft — Vormundschaft. 
Wertsachen. 
Sachen. 
702 Für Geld, Wertpapiere und Kost- 
barkeiten haftet der Gastwirt nach 
§ 701 nur bis zu dem Betrage von 
eintausend Mark, es sei denn, daß er 
diese Gegenstände in Kenntnis ihrer 
Eigenschaft als W. zur Aufbewahrung 
übernimmt oder die Aufbewahrung 
ablehnt oder daß der Schaden von 
ihm oder von seinen Leuten verschuldet 
wird. 703. 
Wesen. 
Ehe. 
1333, 1334 Eine Ehe, die bei verständiger 
Würdigung des W. der Ehe nicht 
geschlossen wäre, ist anfechtbar s. 
Ehe — Ehe. 
Sachen. 
93 Bestandteile einer Sache, die von ein- 
ander nicht getrennt werden können, 
ohne daß der eine oder der andere 
zerstört oder in seinem W. verändert 
wird (wesentliche Bestandteile) können 
nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. 
Wette. 
Spiel. Wette. 
762 Durch Spiel oder durch W. wird eine 
Verbindlichkeit nicht begründet. Das 
auf Grund des Spieles oder der W. 
Geleistete kann nicht deshalb zurück- 
gefordert werden, weil eine Verbind- 
lichkeit nicht bestanden hat. 
Diese Vorschriften gelten auch für 
eine Vereinbarung, durch die der ver- 
lierende Teil zum Zwecke der Er- 
füllung einer Spiel= oder einer Wett-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.