Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Täuschung — 
8 Verwandtschaft. 
1599 Anfechtbarkeit der Ehelichkeit eines 
Kindes wegen arglistiger T. s. Ehe 
— Verwandtschaft. 
1847 Vormundschaft s. Ehe — Ehe 
1337. 
Willenserklärung. 
123, 124 Anfechtbarkeit einer Willens- 
erklärung wegen arglistiger T. l. 
Willenserklärung — MWillenser- 
klärung. 
Taxe s. auch Feststellung. 
Dienstvertrag. 
612 Ist die Höhe der Vergütung für eine 
Dienstleistung nicht bestimmt, so ist 
bei dem Bestehen einer T. die tax- 
mäßige Vergütung, in Ermangelung 
einer T. die übliche Vergütung als 
vereinbart anzusehen. 
Mäklervertrag. 
653 Ist die Höhe der Vergütung, welche 
ein Mäkler beanspruchen kann, nicht 
bestimmt, so ist bei dem Bestehen 
einer T. der taxmäßige Lohn, in 
Ermangelung einer T. der übliche 
Lohn als vereinbart anzusehen. 
Werkvertrag. 
Ist die Höhe der Vergütung, welche 
der Unternehmer eines Werkes be- 
anspruchen kann, nicht bestimmt, so 
ist bei dem Bestehen einer T. die 
taxmäßige Vergütung, in Ermangelung 
einer T. die übliche Vergütung als 
vereinbart anzusehen. 
632 
Teich. 
Eigentum s. Eigentum — Eigen- 
tum. 
960 
Teil s. auch Anteil, Bruchteil, Erbteil, 
Vierteil. 
Auslobung. 
659 Ist eine Handlung, für welche eine 
Belohnung ausgesetzt ist, von mehreren 
gleichzeitig vergenommen worden, so 
3 
  
— Teil 
§ gebührt jedem ein gleicher T. der 
Belohnung. Läßt sich die Belohnung 
wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen 
oder soll nach dem Inhalte der Aus- 
lobung nur einer die Belohnung er- 
halten, so entscheidet das Los. 660, 
661. 
Dienstbarkeit. 
s. Grunddienstbarkeit — Grund- 
dienstbarkeit 1023, 1026. 
Als beschränkte persönliche Dienstbar- 
keit kann auch das Recht bestellt werden, 
ein Gebäude oder einen T. eines Ge- 
bäudes unter Ausschluß des Eigen- 
tümers als Wohnung zu benutzen 
s. Dienstbarkeit — Dienstbarkeit. 
Eigentum. 
Verpflichtung zur Abwendung eines 
durch Ablösung von T. eines Gebäudes 
oder eines anderen Werkes drohenden 
Schadens s. Eigentam — Eigentum. 
Der Rentenberechtigte kann jederzeit 
verlangen, daß der Rentenpflichtige 
ihm gegen Übertragung des Eigentums 
an dem überbauten T. des Grund- 
stücks den Wert ersetzt, den dieser T. 
zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt 
hat. Macht er von dieser Befugnis 
Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte 
und Verpflichtungen beider T. nach 
den Vorschriften über den Kauf. 
Für die Zeit bis zur Übertragung 
des Eigentums ist die Rente fort- 
zuentrichten. 924. 
Wird infolge der Veräußerung eines 
T. des Grundstücks der veräußerte 
oder der zurückbehaltene T. von der 
Verbindung mit dem öffentlichen Wege 
abgeschnitten, so hat der Eigentümer 
desjenigen T., über welchen die Ver- 
bindung bisher stattgefunden hat, den 
Notweg zu dulden. Der Veräußerung 
eines T. steht die Veräußerung eines 
von mehreren demselben Eigentümer 
gehörenden Grundstücken gleich. 924. 
919 Zu gleichen T. von den Nachbarn zu 
1° 
1090 
1093 
908 
915 
918
	        
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