Täuschung —
8 Verwandtschaft.
1599 Anfechtbarkeit der Ehelichkeit eines
Kindes wegen arglistiger T. s. Ehe
— Verwandtschaft.
1847 Vormundschaft s. Ehe — Ehe
1337.
Willenserklärung.
123, 124 Anfechtbarkeit einer Willens-
erklärung wegen arglistiger T. l.
Willenserklärung — MWillenser-
klärung.
Taxe s. auch Feststellung.
Dienstvertrag.
612 Ist die Höhe der Vergütung für eine
Dienstleistung nicht bestimmt, so ist
bei dem Bestehen einer T. die tax-
mäßige Vergütung, in Ermangelung
einer T. die übliche Vergütung als
vereinbart anzusehen.
Mäklervertrag.
653 Ist die Höhe der Vergütung, welche
ein Mäkler beanspruchen kann, nicht
bestimmt, so ist bei dem Bestehen
einer T. der taxmäßige Lohn, in
Ermangelung einer T. der übliche
Lohn als vereinbart anzusehen.
Werkvertrag.
Ist die Höhe der Vergütung, welche
der Unternehmer eines Werkes be-
anspruchen kann, nicht bestimmt, so
ist bei dem Bestehen einer T. die
taxmäßige Vergütung, in Ermangelung
einer T. die übliche Vergütung als
vereinbart anzusehen.
632
Teich.
Eigentum s. Eigentum — Eigen-
tum.
960
Teil s. auch Anteil, Bruchteil, Erbteil,
Vierteil.
Auslobung.
659 Ist eine Handlung, für welche eine
Belohnung ausgesetzt ist, von mehreren
gleichzeitig vergenommen worden, so
3
— Teil
§ gebührt jedem ein gleicher T. der
Belohnung. Läßt sich die Belohnung
wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen
oder soll nach dem Inhalte der Aus-
lobung nur einer die Belohnung er-
halten, so entscheidet das Los. 660,
661.
Dienstbarkeit.
s. Grunddienstbarkeit — Grund-
dienstbarkeit 1023, 1026.
Als beschränkte persönliche Dienstbar-
keit kann auch das Recht bestellt werden,
ein Gebäude oder einen T. eines Ge-
bäudes unter Ausschluß des Eigen-
tümers als Wohnung zu benutzen
s. Dienstbarkeit — Dienstbarkeit.
Eigentum.
Verpflichtung zur Abwendung eines
durch Ablösung von T. eines Gebäudes
oder eines anderen Werkes drohenden
Schadens s. Eigentam — Eigentum.
Der Rentenberechtigte kann jederzeit
verlangen, daß der Rentenpflichtige
ihm gegen Übertragung des Eigentums
an dem überbauten T. des Grund-
stücks den Wert ersetzt, den dieser T.
zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt
hat. Macht er von dieser Befugnis
Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte
und Verpflichtungen beider T. nach
den Vorschriften über den Kauf.
Für die Zeit bis zur Übertragung
des Eigentums ist die Rente fort-
zuentrichten. 924.
Wird infolge der Veräußerung eines
T. des Grundstücks der veräußerte
oder der zurückbehaltene T. von der
Verbindung mit dem öffentlichen Wege
abgeschnitten, so hat der Eigentümer
desjenigen T., über welchen die Ver-
bindung bisher stattgefunden hat, den
Notweg zu dulden. Der Veräußerung
eines T. steht die Veräußerung eines
von mehreren demselben Eigentümer
gehörenden Grundstücken gleich. 924.
919 Zu gleichen T. von den Nachbarn zu
1°
1090
1093
908
915
918