Wiederherstellung — 499 — Wiederverheiratung
8 Hypothet. Wiederkauf.
1127 Sind Gegenstände, die der Hypothek Kauf.
unterliegen, für den Eigentümer oder 497—503 W. s. Kauf — Kauf.
den Eigenbesitzer des Grundstücks
unter Versicherung gebracht, so erstreckt Wiederkänufer.
sich die Hypothek auf die Forderung Kauf.
gegen den Versicherer. 497—503 Wiederkauf s. Kauf — Kauf.
Die Haftung der Forderung gegen
den Versicherer erlischt, wenn der ver- Wiederkaufpreis.
sicherte Gegenstand wiederhergestellt Kauf.
oder Ersatz für ihn beschafft ist. 497, 498, 501 s. Kauf — Kauf.
1130 Ist der Versicherer nach den Ver- 4
sicherungsbestimmungen nur ver- Wiederkaufsrecht.
pflichtet, die Versicherungssumme zur Kauf.
W. des versicherten Gegenstandes ru 497—503 Wiederkauf s. Kauf — Kauf.
zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen
entsprechende Zahlung an den Ver- Wiederübertragung.
sicherten dem Hypothekengläubiger Verwandtschaft.
gegenüber wirksam. 1647 Nach der Aufhebung des Konkurses
Nießbrauch. über das Vermögen des Vaters kann
1039, 1046 s. Niessbrauch — Nießbrauch. das Vormundschaftsgericht die Ver-
Testament. waltung des Vermögens des Kindes
2133 W. einer zur Erbschaft gehörenden dem Vater wiederübertragen.
1309
Art.
7277
2006
2042
753
1559
Sache, aus der der Vorerbe im Über-
maße Früchte gezogen hat s. Erb-
lasser — Testament.
Wiederholung.
Ehe.
W. einer Eheschließung s. Ehe — Ehe.
Einführungsgesetz s. Erbe —
Erbe § 2006.
Erbe.
Wiederholte Leistung des Offen-
barungseides s. Erbe — Erbe.
s. Gemeinscbaft — Gemeinschaft 753.
Gemeinschaft.
W. des Verkaufs eines gemeinschaft-
lichen Gegenstandes s. Gemeinschaft
— Gemeinschaft.
Güterrecht.
W. einer Eintragung in das Güter-
rechtsregister s. Güterrechtsregister
— Güberrecht.
Wiederverkhelratung.
Ehe.
W. einer Frau s. Ehe — Ehe.
W. desjenigen, der ein minderjähriges
oder unter seiner Vormundschaft
stehendes eheliches Kind hat s. Eheo
— Ehe.
1348—1352 W. im Falle der Todes-
erklärung s. Ehe — Ehe.
Ehescheidung.
1579, 1581 W. des allein für schuldig er-
klärten Ehegatten s. khe — Ehe-
scheidung.
1581 W. des geschiedenen Ehegatten eines
allein für schuldig erklärten Ehegatten
s. Ehe — Ehescheidung.
Art.
7159% Einführungsgesetz s. E. G. — E.G.
8 Güterrecht.
1493 W. eines in f. Gütergemeinschaft
lebenden Ehegatten s. Gütergemein-
schaft — Güterrecht.
32.
1313
1314