Full text: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Zeit 
8 
1047 
1055 
1056 
1057 
1067 
088 2 
gegenüber 
Rückgabe 
Erwerber des vermieteten Grundstücks 
gegenüber wirksam, soweit es sich nicht 
auf den Mietzins für eine spätere Z. 
als das Kalendervierteljahr, in welchem 
der Mieter von dem übergange des 
Eigentums Kenntnis erlangt, und das 
folgende Vierteljahr bezieht. Ein 
Rechtsgeschäft, das nach dem Über- 
gange des Eigentums vorgenommen 
wird, ist jedoch unwirksam, wenn der 
Mieter bei der Vornahme des Rechts- 
geschäfts von dem Ülbergange des 
Eigentums Kenntnis hat. 
575, 577, 
579. 
Nießbrauch. 
s. Zinsen — Nießbrauch. 
. Frist — Nießbrauch. 
s. Frist — Meete 558. 
Nach der Beendigung des Nießbrauchs 
an verbrauchbaren Sachen hat der 
Nießbraucher dem Besteller den Wert 
zu 4 den die Sachen zur Z. 
....... 1075. 
Zuin für die Dauer des Nieß-- 
brauchs auch von dem Nißbraucher 
verlangen. 
anderen wiederkehrenden Leistungen, 
die bei ordnungsmäßiger Verwaltung 
aus den Einkünften des Vermotens 
bestritten werden, wenn die Forde- 
rung vor der V des Nieß- 
Die Hajtung des Neßb auchers 
kann nicht durch Vereinbarung zwischen 
ihm und dem Besteller ausueschlossen 
oder beschränkt werden. 
Der Nießbraucher ist dem B steller 
zur Befriedi ung der 
Gläubiger wegen der im Abt I be- 
zeichneten Anspruche verpfli tiei Die 
von Gegenstanden zum 
543 
Das Gleiche gult von 
  
8 
584 
585 
593 
597 
T 1208 
Zeit 
Zwecke der Befriedigung kann der 
Besteller nur verlangen, wenn der 
Nießbraucher mit der Erfüllung dieser 
Verbindlichkeit in Verzug kommt. 
1085, 1089. 
Pacht. 
Ist bei der Pacht eines landwirtschaft- 
lichen Grundstücks der Pachtzins nach 
Jahren bemessen, so ist er nach dem 
Ablaufe je eines Pachtjahrs am ersten 
Werktage des folgenden Jahres zu 
entrichten. 581. 
s. Miete 563. 
Der Pächter eines Landguts hat von 
den bei der Beendigung der Pacht 
vorhandenen landwirtschaftlichen Er- 
zeugnissen ohne Rücksicht darauf, ob 
er bei dem Antritte der Pacht solche 
Erzeugnisse übernommen hat, so viel 
zurückzulassen, als zur Fortführung 
der Wrtschaft bis zu der Zeit er- 
forderlich ist, zu welcher gleiche oder 
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich 
gewonnen werden. 5681. 
Giebt der Pächter den gepachteten 
Gegenstand nach der Beendigung der 
Pacht nicht zurück, so kann der Ver- 
pächter für die Dauer der Vorent- 
haltung als Entischädigung den ver- 
einbarten Pachtzins nach dem Ver- 
hält'usse verlangen, in welchem die 
Nutzungen, die der Pächter während 
dieser Z gezogen hat oder hätie ziehen 
können, zu den Nutzungen des ganzen 
Pachtjahrs stehen. Die Geltend- 
machung eines weiteren Schadens ist 
nicht ausgeschlossen. 581. 
Pfandrecht. 
Ist die Sache mit dem Rechte eines 
Dritten belastet, so geht das Pfand- 
recht dem Rechte vor, es sei denn, 
daß der Pfandgläubiger zur Z. des 
Erwerbes des Pfandrechts in An- 
sehung des Rechtes nicht in gutem 
Glauben ist. Die Vorschriften des
	        
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