Zeit
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gegenüber
Rückgabe
Erwerber des vermieteten Grundstücks
gegenüber wirksam, soweit es sich nicht
auf den Mietzins für eine spätere Z.
als das Kalendervierteljahr, in welchem
der Mieter von dem übergange des
Eigentums Kenntnis erlangt, und das
folgende Vierteljahr bezieht. Ein
Rechtsgeschäft, das nach dem Über-
gange des Eigentums vorgenommen
wird, ist jedoch unwirksam, wenn der
Mieter bei der Vornahme des Rechts-
geschäfts von dem Ülbergange des
Eigentums Kenntnis hat.
575, 577,
579.
Nießbrauch.
s. Zinsen — Nießbrauch.
. Frist — Nießbrauch.
s. Frist — Meete 558.
Nach der Beendigung des Nießbrauchs
an verbrauchbaren Sachen hat der
Nießbraucher dem Besteller den Wert
zu 4 den die Sachen zur Z.
....... 1075.
Zuin für die Dauer des Nieß--
brauchs auch von dem Nißbraucher
verlangen.
anderen wiederkehrenden Leistungen,
die bei ordnungsmäßiger Verwaltung
aus den Einkünften des Vermotens
bestritten werden, wenn die Forde-
rung vor der V des Nieß-
Die Hajtung des Neßb auchers
kann nicht durch Vereinbarung zwischen
ihm und dem Besteller ausueschlossen
oder beschränkt werden.
Der Nießbraucher ist dem B steller
zur Befriedi ung der
Gläubiger wegen der im Abt I be-
zeichneten Anspruche verpfli tiei Die
von Gegenstanden zum
543
Das Gleiche gult von
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584
585
593
597
T 1208
Zeit
Zwecke der Befriedigung kann der
Besteller nur verlangen, wenn der
Nießbraucher mit der Erfüllung dieser
Verbindlichkeit in Verzug kommt.
1085, 1089.
Pacht.
Ist bei der Pacht eines landwirtschaft-
lichen Grundstücks der Pachtzins nach
Jahren bemessen, so ist er nach dem
Ablaufe je eines Pachtjahrs am ersten
Werktage des folgenden Jahres zu
entrichten. 581.
s. Miete 563.
Der Pächter eines Landguts hat von
den bei der Beendigung der Pacht
vorhandenen landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen ohne Rücksicht darauf, ob
er bei dem Antritte der Pacht solche
Erzeugnisse übernommen hat, so viel
zurückzulassen, als zur Fortführung
der Wrtschaft bis zu der Zeit er-
forderlich ist, zu welcher gleiche oder
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich
gewonnen werden. 5681.
Giebt der Pächter den gepachteten
Gegenstand nach der Beendigung der
Pacht nicht zurück, so kann der Ver-
pächter für die Dauer der Vorent-
haltung als Entischädigung den ver-
einbarten Pachtzins nach dem Ver-
hält'usse verlangen, in welchem die
Nutzungen, die der Pächter während
dieser Z gezogen hat oder hätie ziehen
können, zu den Nutzungen des ganzen
Pachtjahrs stehen. Die Geltend-
machung eines weiteren Schadens ist
nicht ausgeschlossen. 581.
Pfandrecht.
Ist die Sache mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so geht das Pfand-
recht dem Rechte vor, es sei denn,
daß der Pfandgläubiger zur Z. des
Erwerbes des Pfandrechts in An-
sehung des Rechtes nicht in gutem
Glauben ist. Die Vorschriften des