Willenserklärung
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sich oder einem Dritten für eine
Leistung Vermögensvorteile versprechen
oder gewähren läßt, welche den Wert
der Leistung dergestalt übersteigen,
daß den Umständen nach die Ver-
mögensvorteile in auffälligem Miß-
verhältnisse zu der Leistung stehen.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts
nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist,
daß es auch ohne den nichtigen Teil
vorgenommen sein würde.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft
den Erfordernissen eines anderen Rechts-
geschäfts, so gilt das letztere, wenn
anzunehmen ist, daß dessen Geltung
bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt
sein würde.
Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von
demjenigen, welcher es vorgenommen
hat, bestätigt, so ist die Bestätigung
als erneute Vornahme zu beurteilen.
Wird ein nichtiger Vertrag von den
Parteien bestätigt, so sind diese im
Zweifel verpflichtet, einander zu ge-
währen, was sie haben würden, wenn
der Vertrag von Anfang an gültig
gewesen wäre.
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft
angefochten, so ist es als von Anfang
an nichtig anzusehen.
Wer die Anfechtbarkeit kannte oder
kennen mußte, wird, wenn die Anfech-
tung erfolgt, so behandelt, wie wenn
er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
143 Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem Anfechtungsgegner.
Anfechtungsgegner ist bei einem
Vertrage der andere Teil, im Falle
des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige,
welcher aus dem Vertrag unmittelbar
ein Recht erworben hat.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte,
das einem anderen gegenüber vor-
zunehmen war, ist der andere der
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Willkür
Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt
bei einem Rechtsgeschäfte, das einem
anderen oder einer Behörde gegenüber
vorzunehmen war, auch dann, wenn
das Rechtsgeschäft der Behörde gegen-
über vorgenommen worden ist.
Bei einem einseitigen Rechtsge-
schäfte anderer Art ist Anfechtungs-
gegner jeder, der auf Grund des
Rechtsgeschäfts unmittelbar einen recht-
lichen Vorteil erlangt hat. Die An-
fechtung kann jedoch, wenn die W.
einer Behörde gegenüber abzugeben
war, durch Erklärung gegenüber der
Behörde erfolgen; die Behörde soll
die Anfechtung demjenigen mitteilen,
welcher durch das Rechtsgeschäft un-
mittelbar betroffen worden ist.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen,
wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft
von dem Anfechtungsberechtigten be-
stätigt wird.
Die Bestätigung bedarf nicht der
für das Rechtsgeschäft bestimmten
Form.
Willensmängel.
Vollmacht.
Beeinflussung der rechtlichen Folgen
einer Willenserklärung durch W. s.
Vollmacht — Vollwmacht.
Wilkür.
Eigentum.
Aufhebung der Verbindung eines
Grundstücks mit einem öffentlichen
Wege durch eine willkürliche Hand-
lung des Eigentümers s. Eigentum —
Eigentum.
Testament.
Wenn ein als Bedingung einer Zu-
wendung bestimmtes Unterlassen oder
Thun lediglich in der W. des Be-
dachten liegt, so ist im Zweifel an-
zunehmen, daß die Zuwendung von
der auflösenden Bedingung abhängig