Contents: Bernhard Fürst von Bülow - Denkwürdigkeiten. Erster Band. Vom Staatsseketariat bis zur Marokko-Krise. (1)

Vormundschaft 
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1834 
1835 
1836 
wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht 
verantwortlich, so ist in ihrem Ver- 
hältnisse zu einander der Vormund 
allein verpflichtet. 
Verwendet der Vormund Geld des 
Mündels für sich, so hat er es von 
der Zeit der Verwendung an zu ver- 
zinsen. 
Macht der Vormund zum Zwecke der 
Führung der V. Aufwendungen, so 
kann er nach den für den Auftrag 
geltenden Vorschriften der 88 6609, 
670 von dem Mündel Vorschuß oder 
Ersatz verlangen. Das gleiche Recht 
steht dem Gegenvormunde zu. 
Als Aufwendungen gelten auch 
solche Dienste des Vormundes oder 
des Gegenvormundes, die zu seinem 
Gewerbe oder seinem Berufe gehören. 
Die V. wird unentgeltlich geführt. 
Das Vormundschaftsgericht kann jedoch 
dem Vormund und aus besonderen 
Gründen auch dem Gegenvormund 
eine angemessene Vergütung bewilligen. 
Die Bewilligung soll nur erfolgen, 
wenn das Vermögen des Mündels 
sowie der Umfang und die Bedeutung 
der vormundschaftlichen Geschäfte es 
rechtfertigen. Die Vergütung kann 
jederzeit für die Zukunft geändert 
oder entzogen werden. 
Vor der Bewilligung, Änderung 
oder Entziehung soll der Vormund 
und, wenn ein Gegenvormund vor- 
handen oder zu bestellen ist, auch 
dieser gehört werden. 
1837— 1848 Fürsorge und Aufsicht des 
1837 
Vormundschaftsgerichts. 
Das Vormundschaftsgericht hat über 
die gesamte Thätigkeit des Vormundes 
und des Gegenvormundes die Auf- 
sicht zu führen und gegen Pflicht- 
widrigkeiten durch geeignete Gebote 
und Verbote einzuschreiten. 
Das Vormundschaftsgericht kann den 
Vormund und den Gegenvormund 
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8 
1838 
1839 
1840 
Vormundschaft 
zur Befolgung seiner Anordnungen 
durch Ordnungsstrafen anhalten. Die 
einzelne Strafe darf den Betrag von 
dreihundert Mark nicht übersteigen. 
Das Vormundschaftsgericht kann an- 
ordnen, daß der Mündel zum Zwecke 
der Erziehung in einer geeigneten 
Familie oder in einer Erziehungs- 
anstalt oder einer Besserungsanstalt 
untergebracht wird. Steht dem Vater 
oder der Mutter die Sorge für die 
Person des Mündels zu, so ist eine 
solche Anordnung nur unter den Vor- 
aussetzungen des § 1666 zulässig. 
Der Vormund sowie der Gegenvor- 
mund hat dem Vormundschaftsgericht 
auf Verlangen jederzeit über die 
Führung der V. und über die persön- 
lichen Verhältnisse des Mündels Aus- 
kunft zu erteilen. 
Der Vormund hat über seine Ver- 
mögensverwaltung dem Vormund- 
schaftsgerichte Rechnung zu legen. 
Die Rechnung ist jährlich zu legen. 
Das Rechnungsjahr wird von dem 
Vormunyschaftsgerichte bestimmt. 
Ist die Verwaltung von geringem 
Unmffange, so kann das Vormundschafts- 
1841 
gericht, nachdem die Rechnung für 
das erste Jahr gelegt worden ist, an- 
ordnen, daß die Rechnung für längere, 
höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu 
legen ist. 
Die Rechnung über die Verwaltung 
des Mündelvermögens soll eine ge- 
ordnete Zusammenstellung der Ein- 
nahmen und Ausgaben enthalten, über 
den Ab= und Zugang des Vermögens 
Auskunft geben und, soweit Belege 
erteilt zu werden pflegen, mit Belegen 
versehen sein. 
Wird ein Erwerbsgeschäft mit 
kaufmännischer Buchführung betrieben, 
so genügt als Rechnung eine aus den 
Büchern gezogene Bilanz. Das Vor- 
mundschaftsgericht kann jedoch die
	        
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