Vormundschaft
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1836
wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht
verantwortlich, so ist in ihrem Ver-
hältnisse zu einander der Vormund
allein verpflichtet.
Verwendet der Vormund Geld des
Mündels für sich, so hat er es von
der Zeit der Verwendung an zu ver-
zinsen.
Macht der Vormund zum Zwecke der
Führung der V. Aufwendungen, so
kann er nach den für den Auftrag
geltenden Vorschriften der 88 6609,
670 von dem Mündel Vorschuß oder
Ersatz verlangen. Das gleiche Recht
steht dem Gegenvormunde zu.
Als Aufwendungen gelten auch
solche Dienste des Vormundes oder
des Gegenvormundes, die zu seinem
Gewerbe oder seinem Berufe gehören.
Die V. wird unentgeltlich geführt.
Das Vormundschaftsgericht kann jedoch
dem Vormund und aus besonderen
Gründen auch dem Gegenvormund
eine angemessene Vergütung bewilligen.
Die Bewilligung soll nur erfolgen,
wenn das Vermögen des Mündels
sowie der Umfang und die Bedeutung
der vormundschaftlichen Geschäfte es
rechtfertigen. Die Vergütung kann
jederzeit für die Zukunft geändert
oder entzogen werden.
Vor der Bewilligung, Änderung
oder Entziehung soll der Vormund
und, wenn ein Gegenvormund vor-
handen oder zu bestellen ist, auch
dieser gehört werden.
1837— 1848 Fürsorge und Aufsicht des
1837
Vormundschaftsgerichts.
Das Vormundschaftsgericht hat über
die gesamte Thätigkeit des Vormundes
und des Gegenvormundes die Auf-
sicht zu führen und gegen Pflicht-
widrigkeiten durch geeignete Gebote
und Verbote einzuschreiten.
Das Vormundschaftsgericht kann den
Vormund und den Gegenvormund
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1840
Vormundschaft
zur Befolgung seiner Anordnungen
durch Ordnungsstrafen anhalten. Die
einzelne Strafe darf den Betrag von
dreihundert Mark nicht übersteigen.
Das Vormundschaftsgericht kann an-
ordnen, daß der Mündel zum Zwecke
der Erziehung in einer geeigneten
Familie oder in einer Erziehungs-
anstalt oder einer Besserungsanstalt
untergebracht wird. Steht dem Vater
oder der Mutter die Sorge für die
Person des Mündels zu, so ist eine
solche Anordnung nur unter den Vor-
aussetzungen des § 1666 zulässig.
Der Vormund sowie der Gegenvor-
mund hat dem Vormundschaftsgericht
auf Verlangen jederzeit über die
Führung der V. und über die persön-
lichen Verhältnisse des Mündels Aus-
kunft zu erteilen.
Der Vormund hat über seine Ver-
mögensverwaltung dem Vormund-
schaftsgerichte Rechnung zu legen.
Die Rechnung ist jährlich zu legen.
Das Rechnungsjahr wird von dem
Vormunyschaftsgerichte bestimmt.
Ist die Verwaltung von geringem
Unmffange, so kann das Vormundschafts-
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gericht, nachdem die Rechnung für
das erste Jahr gelegt worden ist, an-
ordnen, daß die Rechnung für längere,
höchstens dreijährige Zeitabschnitte zu
legen ist.
Die Rechnung über die Verwaltung
des Mündelvermögens soll eine ge-
ordnete Zusammenstellung der Ein-
nahmen und Ausgaben enthalten, über
den Ab= und Zugang des Vermögens
Auskunft geben und, soweit Belege
erteilt zu werden pflegen, mit Belegen
versehen sein.
Wird ein Erwerbsgeschäft mit
kaufmännischer Buchführung betrieben,
so genügt als Rechnung eine aus den
Büchern gezogene Bilanz. Das Vor-
mundschaftsgericht kann jedoch die