Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wirksamkeit 
8 
1464 
1470 
1484 
1487 
1601 
nach dem Eintritte der a. Güter- 
gemeinschaft vorgenommenen Rechts- 
geschäft entsteht, nur dann, wenn der 
Mann seine Zustimmung zu dem 
Rechtsgeschäft erteilt oder wenn das 
Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung 
für das Gesamtgut wirksam ist. 
Für die Kosten eines Rechtsstreits 
der Frau haftet das Gesamtgut auch 
dann, wenn das Urteil dem Ge- 
samtgute gegenüber nicht wirksam ist. 
1459. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander fallen bei a. Gütergemein- 
schaft die Kosten eines Rechtsstreits 
zwischen ihnen der Frau zur Last, 
soweit nicht der Mann sie zu tragen 
hat. 
Das Gleiche gilt von den Kosten 
eines Rechtsstreits zwischen der Frau 
und einem Dritten, es sei denn, daß 
das Urteil dem Gesamtgute gegen- 
über wirksam ist. Betrifft jedoch der 
Rechtsstreit eine persönliche Angelegen- 
heit der Frau oder eine nicht unter 
die Vorschriften des § 1463 Nr. 1, 2 
fallende Gesamtgutsverbindlichkeit der 
Frau, so findet diese Vorschrift keine 
Anwendung, wenn die Aufwendung 
der Kosten den Umständen nach ge- 
boten ist. 
Dritten gegenüber ist die Aufhebung 
der a. Gütergemeinschaft nur nach 
Maßgabe des 8 1435 wirksam. 
s. Erbe 1959. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
Ansehung des Gesamtguts der f. 
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach 
den für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der 88 1442 
bis 1449, 1455—1457, 1466, 1518. 
W. einer Vereinbarung über An- 
rechnung einer Abfindung für den 
Verzicht auf einen Anteil am Gesamt- 
510 
  
8 
15 16 
1517 
1519, 
1532 
1545 
1548 
1561 
Wirksamkeit 
zgut der f. Gütergemeinschaft fs. 
Gutergemeinschaft — Güherrecht. 
W. der in den 88 1511—1515 be- 
zeichneten Verfügungen eines Ehe- 
gatten bei f. Gütergemeinschaft s. 
Gütergemeinschaft — Güterrecht. 
Zur W. eines Vertrags, durch den 
ein gemeinschaftlicher Abkömmling 
einem der Ehegatten gegenüber für 
den Fall, daß die Ehe durch dessen 
Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil 
am Gesamtgute der f. Gütergemein- 
schaft verzichtet oder durch den ein 
solcher Verzicht aufgehoben wird, ist 
die Zustimmung des anderen Ehe- 
gatten erforderlich. Für die Zu- 
stimmung gelten die Vorschriften des 
§ 1516 Abs. 2 Satz 3, 4. 
Die für den Erbverzicht geltenden 
Vorschriften finden entsprechende An- 
wendung. 1518. 
1525 f. Errungenschaftsgemein- 
Schaft — Güterrecht. 
Das Gesamtgut haftet für eine Ver- 
bindlichkeit der Frau, die aus einem 
nach dem Eintritte der Errungenschafts- 
gemeinschaft vorgenommenen Rechts- 
geschäft entsteht, sowie für die Kosten 
eines Rechtsstreits, den die Frau nach 
dem Eintritte der Errungenschafts- 
gemeinschaft führt, wenn die Vor- 
nahme des Rechtsgeschäfts oder die 
Führung des Rechtsstreits mit Zu- 
stimmung des Mannes erfolgt oder 
ohne seine Zustimmung für das Ge- 
samtgut wirksam ist. 1530. 
Dritten gegenüber ist die Beendigung 
der Errungenschaftsgemeinschaft nur 
nach Maßgabe des § 1435 wirksam. 
Dritten gegenüber ist die Wieder- 
herstellung der Errungenschaftsgemein- 
schaft, wenn die Beendigung in das 
Güterrechtsregister eingetragen worden 
ist, nur nach Maßgabe des § 1435 
wirksam. 
Die Eintragung in das Güterrechts-
	        
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