Wirksamkeit
8
1464
1470
1484
1487
1601
nach dem Eintritte der a. Güter-
gemeinschaft vorgenommenen Rechts-
geschäft entsteht, nur dann, wenn der
Mann seine Zustimmung zu dem
Rechtsgeschäft erteilt oder wenn das
Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung
für das Gesamtgut wirksam ist.
Für die Kosten eines Rechtsstreits
der Frau haftet das Gesamtgut auch
dann, wenn das Urteil dem Ge-
samtgute gegenüber nicht wirksam ist.
1459.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander fallen bei a. Gütergemein-
schaft die Kosten eines Rechtsstreits
zwischen ihnen der Frau zur Last,
soweit nicht der Mann sie zu tragen
hat.
Das Gleiche gilt von den Kosten
eines Rechtsstreits zwischen der Frau
und einem Dritten, es sei denn, daß
das Urteil dem Gesamtgute gegen-
über wirksam ist. Betrifft jedoch der
Rechtsstreit eine persönliche Angelegen-
heit der Frau oder eine nicht unter
die Vorschriften des § 1463 Nr. 1, 2
fallende Gesamtgutsverbindlichkeit der
Frau, so findet diese Vorschrift keine
Anwendung, wenn die Aufwendung
der Kosten den Umständen nach ge-
boten ist.
Dritten gegenüber ist die Aufhebung
der a. Gütergemeinschaft nur nach
Maßgabe des 8 1435 wirksam.
s. Erbe 1959.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
Ansehung des Gesamtguts der f.
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der 88 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466, 1518.
W. einer Vereinbarung über An-
rechnung einer Abfindung für den
Verzicht auf einen Anteil am Gesamt-
510
8
15 16
1517
1519,
1532
1545
1548
1561
Wirksamkeit
zgut der f. Gütergemeinschaft fs.
Gutergemeinschaft — Güherrecht.
W. der in den 88 1511—1515 be-
zeichneten Verfügungen eines Ehe-
gatten bei f. Gütergemeinschaft s.
Gütergemeinschaft — Güterrecht.
Zur W. eines Vertrags, durch den
ein gemeinschaftlicher Abkömmling
einem der Ehegatten gegenüber für
den Fall, daß die Ehe durch dessen
Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil
am Gesamtgute der f. Gütergemein-
schaft verzichtet oder durch den ein
solcher Verzicht aufgehoben wird, ist
die Zustimmung des anderen Ehe-
gatten erforderlich. Für die Zu-
stimmung gelten die Vorschriften des
§ 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.
Die für den Erbverzicht geltenden
Vorschriften finden entsprechende An-
wendung. 1518.
1525 f. Errungenschaftsgemein-
Schaft — Güterrecht.
Das Gesamtgut haftet für eine Ver-
bindlichkeit der Frau, die aus einem
nach dem Eintritte der Errungenschafts-
gemeinschaft vorgenommenen Rechts-
geschäft entsteht, sowie für die Kosten
eines Rechtsstreits, den die Frau nach
dem Eintritte der Errungenschafts-
gemeinschaft führt, wenn die Vor-
nahme des Rechtsgeschäfts oder die
Führung des Rechtsstreits mit Zu-
stimmung des Mannes erfolgt oder
ohne seine Zustimmung für das Ge-
samtgut wirksam ist. 1530.
Dritten gegenüber ist die Beendigung
der Errungenschaftsgemeinschaft nur
nach Maßgabe des § 1435 wirksam.
Dritten gegenüber ist die Wieder-
herstellung der Errungenschaftsgemein-
schaft, wenn die Beendigung in das
Güterrechtsregister eingetragen worden
ist, nur nach Maßgabe des § 1435
wirksam.
Die Eintragung in das Güterrechts-