Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wirksamkeit 
1 
359 
1643, 
1660 
1735 
1756 
165 
176 
177 
179 
1829 
dürfen zu ihrer W. der Eintragung 
in das Vereinsregister. 78. 
Vertrag. 
W. der Erklärung des Rücktritts von 
einem Vertrage s. Vertrag—Vertrag. 
Verwandtschaft. 
1690 s. Vormundschaft 1829. 
s. Güterrecht 1416. 
W. der Ehelichkeitserklärung s. Ehelich- 
keitserklärung — Verwandtschaft. 
W. der Annahme an Kindesstatt s. 
Kindesstatt — Verwandtschaft. 
Vollmacht. 
Die W. einer von oder gegenüber 
einem Vertreter abgegebene Willens- 
erklärung wird nicht dadurch be- 
einträchtigt, daß der Vertreter in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 
W. der Kraftloserklärung einer Voll- 
machtsurkunde s. Vollmacht — Voll- 
macht. 
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht 
im Namen eines anderen einen Vertrag, 
so hängt die W. des Vertrags für 
und gegen den Vertretenen von dessen 
Genehmigung ab. 
Hat der Vertreter den Mangel der 
Vertretungsmacht nicht gekannt, so 
ist er nur zum Ersatze desjenigen 
Schadens verpflichtet, welchen der 
andere Teil dadurch erleidet, daß er 
auf die Vertretungsmacht vertraut, 
jedoch nicht über den Betrag des 
Interesses hinaus, welches der andere 
Teil an der W. des Vertrags hat s. 
Vollmacht — Vollmacht. 
Vormundschaft. 
Schließt der Vormund einen Vertrag 
ohne die erforderliche Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts, so hängt 
die W. des Vertrags von der nach- 
träglichen Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts ab. Die Genehmigung 
sowie deren Verweigerung wird dem 
anderen Teile gegenüber erst wirksam, 
Ebmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
513 
  
8 
130, 
137 
182 
184 
185 
beschränkt werden. 
Wirkung 
wenn sie ihm durch den Vormund 
mitgeteilt wird. 1832. 
Willenserklärung. 
131 W. einer Willenserklärung s. 
Willenserklärung — MWMillens- 
erklärung. 
Die Befugnis zur Verfügung über 
ein veräußerliches Recht kann nicht 
durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder 
Die W. einer 
Verpflichtung, über ein solches Recht 
nicht zu verfügen, wird durch diese 
Vorschrift nicht berührt. 
Zustimmung. 
Abhängigkeit der W. eines Vertrages 
oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts 
von der Zustimmung eines Dritten 
s. Zustimmung — Zustimmung. 
Die nachträgliche Zustimmung (Ge- 
nehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt 
der Vornahme des Rechtsgeschäfts 
zurück, soweit nicht ein anderes be- 
stimmt ist. 
Durch die Rückwirkung werden 
Verfügungen nicht unwirksam, die 
vor der Genehmigung über den Gegen- 
stand des Rechtsgeschäfts von dem 
Genehmigenden getroffen worden oder 
im Wege der Zwangsvollstreckung oder 
der Arrestvollziehung oder durch den 
Konkursverwalter erfolgt sind. 
W. einer Verfügung, die ein Nicht- 
berechtigter über einen Gegenstand 
trifft s. Tustimmung — Zustimmung. 
Wirkung s. auch Wirksamkeit. 
158 
161 
Bedingung. 
W. eines Rechtsgeschäfts, 
a) das unter einer aufschiebenden Be- 
dingung, 
b) das unter einer auflösenden Be- 
dingung vorgenommen wird s. 
Bedingung — Bedingung. 
W. einer unter einer aufschiebenden 
oder auflösenden Bedingung vor- 
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