Wirksamkeit
1
359
1643,
1660
1735
1756
165
176
177
179
1829
dürfen zu ihrer W. der Eintragung
in das Vereinsregister. 78.
Vertrag.
W. der Erklärung des Rücktritts von
einem Vertrage s. Vertrag—Vertrag.
Verwandtschaft.
1690 s. Vormundschaft 1829.
s. Güterrecht 1416.
W. der Ehelichkeitserklärung s. Ehelich-
keitserklärung — Verwandtschaft.
W. der Annahme an Kindesstatt s.
Kindesstatt — Verwandtschaft.
Vollmacht.
Die W. einer von oder gegenüber
einem Vertreter abgegebene Willens-
erklärung wird nicht dadurch be-
einträchtigt, daß der Vertreter in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
W. der Kraftloserklärung einer Voll-
machtsurkunde s. Vollmacht — Voll-
macht.
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht
im Namen eines anderen einen Vertrag,
so hängt die W. des Vertrags für
und gegen den Vertretenen von dessen
Genehmigung ab.
Hat der Vertreter den Mangel der
Vertretungsmacht nicht gekannt, so
ist er nur zum Ersatze desjenigen
Schadens verpflichtet, welchen der
andere Teil dadurch erleidet, daß er
auf die Vertretungsmacht vertraut,
jedoch nicht über den Betrag des
Interesses hinaus, welches der andere
Teil an der W. des Vertrags hat s.
Vollmacht — Vollmacht.
Vormundschaft.
Schließt der Vormund einen Vertrag
ohne die erforderliche Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, so hängt
die W. des Vertrags von der nach-
träglichen Genehmigung des Vormund-
schaftsgerichts ab. Die Genehmigung
sowie deren Verweigerung wird dem
anderen Teile gegenüber erst wirksam,
Ebmcke. Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
513
8
130,
137
182
184
185
beschränkt werden.
Wirkung
wenn sie ihm durch den Vormund
mitgeteilt wird. 1832.
Willenserklärung.
131 W. einer Willenserklärung s.
Willenserklärung — MWMillens-
erklärung.
Die Befugnis zur Verfügung über
ein veräußerliches Recht kann nicht
durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
Die W. einer
Verpflichtung, über ein solches Recht
nicht zu verfügen, wird durch diese
Vorschrift nicht berührt.
Zustimmung.
Abhängigkeit der W. eines Vertrages
oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts
von der Zustimmung eines Dritten
s. Zustimmung — Zustimmung.
Die nachträgliche Zustimmung (Ge-
nehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt
der Vornahme des Rechtsgeschäfts
zurück, soweit nicht ein anderes be-
stimmt ist.
Durch die Rückwirkung werden
Verfügungen nicht unwirksam, die
vor der Genehmigung über den Gegen-
stand des Rechtsgeschäfts von dem
Genehmigenden getroffen worden oder
im Wege der Zwangsvollstreckung oder
der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt sind.
W. einer Verfügung, die ein Nicht-
berechtigter über einen Gegenstand
trifft s. Tustimmung — Zustimmung.
Wirkung s. auch Wirksamkeit.
158
161
Bedingung.
W. eines Rechtsgeschäfts,
a) das unter einer aufschiebenden Be-
dingung,
b) das unter einer auflösenden Be-
dingung vorgenommen wird s.
Bedingung — Bedingung.
W. einer unter einer aufschiebenden
oder auflösenden Bedingung vor-
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