Wirkung
8
440
446
274
1242
1261
1270
2335
1109
1200
701
419
422
423
424
der Verfügung von dem Vertreter
verlangen.
Kauf.
s. Vertrag 322.
W. der Übergabe der verkauften Sache
s. Kauf — Kauf.
Leistung.
W. des Zurückbehaltungsrechts gegen-
über der Klage des Gläubigers s.
Leistung — Leistung.
Pfandrecht.
W. der rechtmäßigen Veräußerung des
Pfandes s. Pfandrecht — Pfandrecht.
s. Grundstückl — Grundgstück 881.
s. Hypothek 1189.
Pflichtteil s. Ehe — Ehescheidung
1571. ,
Reallast s. Schuldverhältnis 432.
Rentenschuld.
Die Zahlung der Ablösungssumme
einer Rentenschuld an den Gläubiger
hat die gleiche W. wie die Zahlung
des Kapitals einer Grundschuld.
Sachen.
Ein Anschlag, durch den der Gastwirt
die Haftung für die bei ihm einge-
brachten Sachen ablehnt, ist ohne W.
702, 703.
Schuldverhältnis.
s. Erbe 1991.
Die Erfüllung durch einen Gesamt-
schuldner wirkt auch für die übrigen
Schuldner. Das Gleiche gilt von
der Leistung an Erfüllungsstatt, der
Hinterlegung und der Aufrechnung.
Eine Forderung, die einem Ge-
samtschuldner zusteht, kann nicht von
den übrigen Schuldnern aufgerechnet
werden. 425, 429.
Ein zwischen dem Gläubiger und
einem Gesamtschuldner vereinbarter
Erlaß wirkt auch für die übrigen
Schuldner, wenn die Vertragschließen-
den das ganze Schuldverhältnis auf-
heben wollten. 425, 429.
516
—— — —
Der Verzug des Gläubigers gegen-
8
425
429
432
Wirkung
über einem Gesamtschuldner wirkt
auch für die übrigen Schuldner. 425.
Andere als die in den §§ 422—424
bezeichneten Thatsachen wirken, soweit
sich nicht aus dem Schuldverhältnis
ein anderes ergiebt, nur für und gegen
den Gesamtschuldner, in dessen Person
sie eintreten.
Dies gilt insbesondere von der
Kündigung, dem Verzuge, dem Ver-
schulden, von der Unmöglichkeit der
Leistung in der Person eines Gesamt-
schuldners, von der Verjährung, deren
Unterbrechung und Hemmung von der
Vereinigung der Forderung mit der
Schuld und von dem rechtskräftigen
Urteile. 429.
Der Verzug eines Gesamtgläubigers
wickt auch gegen die übrigen Gläu-
biger.
Vereinigen sich Forderung und
Schuld in der Person eines Gesamt-
gläubigers, so erlöschen die Rechte
der übrigen Gläubiger gegen den
Schuldner.
Im übrigen finden die Vorschriften
der §§ 422, 423, 425 entsprechende
Anwendung. Insbesondere bleiben,
wenn ein Gesamtgläubiger seine For-
derung auf einen anderen überträgt,
die Rechte der übrigen Gläubiger un-
berührt.
Haben mehrere eine unteilbare Leistung
zu fordern, so kann, sofern sie nicht
Gesamtgläubiger sind, der Schuldner
nur an alle gemeinschaftlich leisten
und jeder Gläubiger nur die Leistung
an alle fordern. Jeder Gläubiger
kann verlangen, daß der Schuldner
die geschuldete Sache für alle Gläu-
biger hinterlegt oder, wenn sie sich
nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer
abliefert.
Im übrigen wirkt eine Thatsache,
die nur in der Person eines der