Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wirkung 
8 
440 
446 
274 
1242 
1261 
1270 
2335 
1109 
1200 
701 
419 
422 
423 
424 
der Verfügung von dem Vertreter 
verlangen. 
Kauf. 
s. Vertrag 322. 
W. der Übergabe der verkauften Sache 
s. Kauf — Kauf. 
Leistung. 
W. des Zurückbehaltungsrechts gegen- 
über der Klage des Gläubigers s. 
Leistung — Leistung. 
Pfandrecht. 
W. der rechtmäßigen Veräußerung des 
Pfandes s. Pfandrecht — Pfandrecht. 
s. Grundstückl — Grundgstück 881. 
s. Hypothek 1189. 
Pflichtteil s. Ehe — Ehescheidung 
1571. , 
Reallast s. Schuldverhältnis 432. 
Rentenschuld. 
Die Zahlung der Ablösungssumme 
einer Rentenschuld an den Gläubiger 
hat die gleiche W. wie die Zahlung 
des Kapitals einer Grundschuld. 
Sachen. 
Ein Anschlag, durch den der Gastwirt 
die Haftung für die bei ihm einge- 
brachten Sachen ablehnt, ist ohne W. 
702, 703. 
Schuldverhältnis. 
s. Erbe 1991. 
Die Erfüllung durch einen Gesamt- 
schuldner wirkt auch für die übrigen 
Schuldner. Das Gleiche gilt von 
der Leistung an Erfüllungsstatt, der 
Hinterlegung und der Aufrechnung. 
Eine Forderung, die einem Ge- 
samtschuldner zusteht, kann nicht von 
den übrigen Schuldnern aufgerechnet 
werden. 425, 429. 
Ein zwischen dem Gläubiger und 
einem Gesamtschuldner vereinbarter 
Erlaß wirkt auch für die übrigen 
Schuldner, wenn die Vertragschließen- 
den das ganze Schuldverhältnis auf- 
heben wollten. 425, 429. 
516 
  
—— — — 
Der Verzug des Gläubigers gegen- 
8 
425 
429 
432 
Wirkung 
über einem Gesamtschuldner wirkt 
auch für die übrigen Schuldner. 425. 
Andere als die in den §§ 422—424 
bezeichneten Thatsachen wirken, soweit 
sich nicht aus dem Schuldverhältnis 
ein anderes ergiebt, nur für und gegen 
den Gesamtschuldner, in dessen Person 
sie eintreten. 
Dies gilt insbesondere von der 
Kündigung, dem Verzuge, dem Ver- 
schulden, von der Unmöglichkeit der 
Leistung in der Person eines Gesamt- 
schuldners, von der Verjährung, deren 
Unterbrechung und Hemmung von der 
Vereinigung der Forderung mit der 
Schuld und von dem rechtskräftigen 
Urteile. 429. 
Der Verzug eines Gesamtgläubigers 
wickt auch gegen die übrigen Gläu- 
biger. 
Vereinigen sich Forderung und 
Schuld in der Person eines Gesamt- 
gläubigers, so erlöschen die Rechte 
der übrigen Gläubiger gegen den 
Schuldner. 
Im übrigen finden die Vorschriften 
der §§ 422, 423, 425 entsprechende 
Anwendung. Insbesondere bleiben, 
wenn ein Gesamtgläubiger seine For- 
derung auf einen anderen überträgt, 
die Rechte der übrigen Gläubiger un- 
berührt. 
Haben mehrere eine unteilbare Leistung 
zu fordern, so kann, sofern sie nicht 
Gesamtgläubiger sind, der Schuldner 
nur an alle gemeinschaftlich leisten 
und jeder Gläubiger nur die Leistung 
an alle fordern. Jeder Gläubiger 
kann verlangen, daß der Schuldner 
die geschuldete Sache für alle Gläu- 
biger hinterlegt oder, wenn sie sich 
nicht zur Hinterlegung eignet, an einen 
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer 
abliefert. 
Im übrigen wirkt eine Thatsache, 
die nur in der Person eines der
	        
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