Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

übergabe 
8 
1274 
1278 
1292 
1296 
701 
703 
523 
2182 
2238, 
688 
steht, ohne U. f. Pfandrecht — 
Pfandrecht. 
Bestellung des Pfandrechts an einem 
Recht, zu dessen übertragung die U. 
einer Sache erforderlich ist s. Pfand- 
recht — Pfandrecht. 
Erlöschen eines Pfandrechts an einem 
Recht, zu dessen Verpfändung die ü. 
einer Sache erforderlich ist s. Pfand- 
recht — Pfandrecht. 
Die U. des indossierten Papiers ist 
bei der Verpfändung desselben er- 
forderlich s. Pfandrecht — Pfandrecht. 
Das Pfandrecht an einem Wertpapier 
erstreckt sich auf die zu dem Papiere 
gehörenden Zins-, Renten= oder Ge- 
winnanteilscheine nur dann, wenn sie 
dem Pfandgläubiger übergeben sind. 
1273. 
Sachen. 
Als bei einem Gastwirt eingebracht 
gelten die Sachen, welche der Gast 
dem Gastwirt oder Leuten des Gast- 
wirts, die zur Entgegennahme der 
Sachen bestellt oder nach den Um- 
ständen als dazu bestellt anzusehen 
waren, übergeben oder an einen ihm 
von diesen angewiesenen Ort oder 
in Ermangelung einer Anweisung an 
den hierzu bestimmten Ort gebracht 
hat. 702, 703. 
Der dem Gaste auf Grund der 
§§ 701, 702 zustehende Anspruch 
erlischt nicht, wenn die Sachen vem 
Gastwirte zur Aufbewahrung über- 
geben waren. 
Schenkung s. Kauf — Kauf 433, 
440. 
Testament. 
s. Kauf — Kauf 433, 440. 
2241, 2243, 2246 Errichtung eines 
Testamentes durch U. einer Schrift, 
die den letzten Willen des Erblassers 
enthält s. Erblasser — Testament. 
Verwahrung. 
Durch den Verwahrungsvertrag wird 
  
8 
651 
857 
774 
1580 
929 
976, 
977 
Art. 
146 
1942 
2019 
1922 
720 
übergang 
der Verwahrer verpflichtet, eine ihm 
von dem Hinterleger übergebene be- 
wegliche Sache aufzubewahren. 
Werkvertrag. 
U. der vertragsmäßig hergestellten 
Sache an den Besteller s. Werk. 
vertrax — Werkovertrag. 
Ubergang. 
Besitz. 
Der Besitz geht auf den Erben über. 
Bürgschaft. 
U. der Forderung des Gläubigers 
auf den Bürgen s. Bürge — Bürg- 
schaft. 
Ehescheidung s. 
wandtschaft 1607. 
Eigentum. 
U. des Eigentums an beweglichen 
Sachen auf den Erwerber s. Eigen- 
tam — Eigentum. 
977 U. des Rechts des Finders zum 
Erwerbe des Eigentums an einer 
gefundenen Sache auf die Gemeinde 
des Fundortes s. Eigentum —Eigen- 
tum. 
U. des Eigentums an dem Funde 
auf den Finder s. Eigentum — 
Eigentum. 
Kind — Ver- 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Erbe. 
Die Erbschaft geht auf den berufenen 
Erben unbeschadet des Rechtes, sie 
auszuschlagen, über (Anfall der Erb- 
schaft). 
s. Forderung — Schuldverhältnis 
408. 
Erbfolge. 
Mit dem Tode einer Person (Erb- 
fall) geht deren Vermögen (Erbschaft) 
als Ganzes auf eine oder mehtere 
andere Personen (Erben) über. 
Gesellschaft s. Forderung — 
Schuldverhältnis 408.