übergabe
8
1274
1278
1292
1296
701
703
523
2182
2238,
688
steht, ohne U. f. Pfandrecht —
Pfandrecht.
Bestellung des Pfandrechts an einem
Recht, zu dessen übertragung die U.
einer Sache erforderlich ist s. Pfand-
recht — Pfandrecht.
Erlöschen eines Pfandrechts an einem
Recht, zu dessen Verpfändung die ü.
einer Sache erforderlich ist s. Pfand-
recht — Pfandrecht.
Die U. des indossierten Papiers ist
bei der Verpfändung desselben er-
forderlich s. Pfandrecht — Pfandrecht.
Das Pfandrecht an einem Wertpapier
erstreckt sich auf die zu dem Papiere
gehörenden Zins-, Renten= oder Ge-
winnanteilscheine nur dann, wenn sie
dem Pfandgläubiger übergeben sind.
1273.
Sachen.
Als bei einem Gastwirt eingebracht
gelten die Sachen, welche der Gast
dem Gastwirt oder Leuten des Gast-
wirts, die zur Entgegennahme der
Sachen bestellt oder nach den Um-
ständen als dazu bestellt anzusehen
waren, übergeben oder an einen ihm
von diesen angewiesenen Ort oder
in Ermangelung einer Anweisung an
den hierzu bestimmten Ort gebracht
hat. 702, 703.
Der dem Gaste auf Grund der
§§ 701, 702 zustehende Anspruch
erlischt nicht, wenn die Sachen vem
Gastwirte zur Aufbewahrung über-
geben waren.
Schenkung s. Kauf — Kauf 433,
440.
Testament.
s. Kauf — Kauf 433, 440.
2241, 2243, 2246 Errichtung eines
Testamentes durch U. einer Schrift,
die den letzten Willen des Erblassers
enthält s. Erblasser — Testament.
Verwahrung.
Durch den Verwahrungsvertrag wird
8
651
857
774
1580
929
976,
977
Art.
146
1942
2019
1922
720
übergang
der Verwahrer verpflichtet, eine ihm
von dem Hinterleger übergebene be-
wegliche Sache aufzubewahren.
Werkvertrag.
U. der vertragsmäßig hergestellten
Sache an den Besteller s. Werk.
vertrax — Werkovertrag.
Ubergang.
Besitz.
Der Besitz geht auf den Erben über.
Bürgschaft.
U. der Forderung des Gläubigers
auf den Bürgen s. Bürge — Bürg-
schaft.
Ehescheidung s.
wandtschaft 1607.
Eigentum.
U. des Eigentums an beweglichen
Sachen auf den Erwerber s. Eigen-
tam — Eigentum.
977 U. des Rechts des Finders zum
Erwerbe des Eigentums an einer
gefundenen Sache auf die Gemeinde
des Fundortes s. Eigentum —Eigen-
tum.
U. des Eigentums an dem Funde
auf den Finder s. Eigentum —
Eigentum.
Kind — Ver-
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Erbe.
Die Erbschaft geht auf den berufenen
Erben unbeschadet des Rechtes, sie
auszuschlagen, über (Anfall der Erb-
schaft).
s. Forderung — Schuldverhältnis
408.
Erbfolge.
Mit dem Tode einer Person (Erb-
fall) geht deren Vermögen (Erbschaft)
als Ganzes auf eine oder mehtere
andere Personen (Erben) über.
Gesellschaft s. Forderung —
Schuldverhältnis 408.