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Wirkungskreis
Wirtschaft
Art.
7° Einführungsgesetz s. khe — Ehe, 998 Ist ein landwirtschaftliches Grund-
8§ 1357. stück herauszugeben, so hat der Eigen-
8 tümer die Kosten, die der Besitzer
1561 Güterrecht s. Ehe — Ehe 1357. auf die noch nicht getrennten jedoch
Verwandtschaft.
1688—1691 W. des der Mutter für die
1797
Ausübung der elterlichen Gewalt
bestellten Beistandes s. Kind — Ver-
wandtschaft.
Vormundschaft.
Das Vormundschaftsgericht kann die
Führung der Vormundschaft unter
mehrere Vormünder nach bestimmten
W. verteilen. Innerhalb des ihm
überwiesenen W. führt jeder Vor-
mund die Vormundschaft selbständig.
Wirkungslosigkeit s. Wirkung.
Wirtschaft s. auch Bewirtschaftung,
Forstwirtschaft, Landwirtschaft.
8
1098
987
993
Dienstbarkeit s. Niessbrauch —
Nießbrauch 1036, 1037, 1041.
Eigentum.
Zieht der Besitzer nach dem Ein-
tritte der Rechtshängigkeit Nutzungen
nicht, die er nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen W. ziehen
könnte, so ist er dem Eigentümer
zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm
ein Verschulden zur Last fällt. 990,
993, 1007.
Liegen die in den §§ 987—992 be-
zeichneten Voraussetzungen nicht vor,
so hat der Besitzer die gezogenen
Früchte, soweit sie nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen W. nicht als
Ertrag der Sache anzusehen sind,
nach den Vorschriften über die Heraus-
gabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung herauszugeben; im übrigen
ist er weder zur Herausgabe von
Nutzungen noch zum Schadensersatze
verpflichtet.
Art.
70
v96
777
767
2049
1378
1421
1515
1122
1135
nach den Regeln einer ordnungs-
mäßigen W. vor dem Ende des
Wirtschaftsjahrs zutrennenden Früchte
verwendet hat, insoweit zu ersetzen,
als sie einer ordnungsmäßigen W.
entsprechen und den Wert dieser
Früchte nicht übersteigen. 1007.
Einführungsgesetz.
. Verein — Verein §§ 21, 22.
s. Verein — Verein § 45.
s. Erbe § 2049.
s. Verein — Verein 88 43, 45.
Erbe.
Der Ertragswert eines Landgutes
bestimmt sich nach dem Reinertrage,
den das Landgut nach seiner bisherigen
wirtschaftlichen Bestimmung bei ord-
nungsmäßiger Bewirtschaftung nach-
haltig gewähren kann.
Güterrecht.
h. Niessbrauch — Nießbrauch 1048.
s. Pacht — Pacht 592, 593.
s. Erbe 2049.
Hypothek.
Sind die Erzeugnisse oder Bestand-
teile innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen W. von dem mit
Hypotheken belasteten Grundstücke
getrennt worden, so erlischt ihre
Haftung für die Hypothek auch ohne
Veräußerung, wenn sie vor der Be-
schlagnahme von dem Grundstück
entfernt werden, es sei denn, daß die
Entfernung zu einem vorübergehen-
den Zwecke erfolgt.
Zubehörstücke werden ohne Ver-
äußerung von der Haftung frei,
wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb
der Grenzen einer ordnungsmäßigen
W. vor der Beschlagnahme aufgehoben
wird.
Einer Verschlechterung des Grund-