Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

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Wirkungskreis 
Wirtschaft 
Art. 
7° Einführungsgesetz s. khe — Ehe, 998 Ist ein landwirtschaftliches Grund- 
8§ 1357. stück herauszugeben, so hat der Eigen- 
8 tümer die Kosten, die der Besitzer 
1561 Güterrecht s. Ehe — Ehe 1357. auf die noch nicht getrennten jedoch 
Verwandtschaft. 
1688—1691 W. des der Mutter für die 
1797 
Ausübung der elterlichen Gewalt 
bestellten Beistandes s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
Vormundschaft. 
Das Vormundschaftsgericht kann die 
Führung der Vormundschaft unter 
mehrere Vormünder nach bestimmten 
W. verteilen. Innerhalb des ihm 
überwiesenen W. führt jeder Vor- 
mund die Vormundschaft selbständig. 
Wirkungslosigkeit s. Wirkung. 
Wirtschaft s. auch Bewirtschaftung, 
Forstwirtschaft, Landwirtschaft. 
8 
1098 
987 
993 
Dienstbarkeit s. Niessbrauch — 
Nießbrauch 1036, 1037, 1041. 
Eigentum. 
Zieht der Besitzer nach dem Ein- 
tritte der Rechtshängigkeit Nutzungen 
nicht, die er nach den Regeln 
einer ordnungsmäßigen W. ziehen 
könnte, so ist er dem Eigentümer 
zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm 
ein Verschulden zur Last fällt. 990, 
993, 1007. 
Liegen die in den §§ 987—992 be- 
zeichneten Voraussetzungen nicht vor, 
so hat der Besitzer die gezogenen 
Früchte, soweit sie nach den Regeln 
einer ordnungsmäßigen W. nicht als 
Ertrag der Sache anzusehen sind, 
nach den Vorschriften über die Heraus- 
gabe einer ungerechtfertigten Be- 
reicherung herauszugeben; im übrigen 
ist er weder zur Herausgabe von 
Nutzungen noch zum Schadensersatze 
verpflichtet. 
  
Art. 
70 
v96 
777 
767 
2049 
1378 
1421 
1515 
1122 
1135 
nach den Regeln einer ordnungs- 
mäßigen W. vor dem Ende des 
Wirtschaftsjahrs zutrennenden Früchte 
verwendet hat, insoweit zu ersetzen, 
als sie einer ordnungsmäßigen W. 
entsprechen und den Wert dieser 
Früchte nicht übersteigen. 1007. 
Einführungsgesetz. 
. Verein — Verein §§ 21, 22. 
s. Verein — Verein § 45. 
s. Erbe § 2049. 
s. Verein — Verein 88 43, 45. 
Erbe. 
Der Ertragswert eines Landgutes 
bestimmt sich nach dem Reinertrage, 
den das Landgut nach seiner bisherigen 
wirtschaftlichen Bestimmung bei ord- 
nungsmäßiger Bewirtschaftung nach- 
haltig gewähren kann. 
Güterrecht. 
h. Niessbrauch — Nießbrauch 1048. 
s. Pacht — Pacht 592, 593. 
s. Erbe 2049. 
Hypothek. 
Sind die Erzeugnisse oder Bestand- 
teile innerhalb der Grenzen einer 
ordnungsmäßigen W. von dem mit 
Hypotheken belasteten Grundstücke 
getrennt worden, so erlischt ihre 
Haftung für die Hypothek auch ohne 
Veräußerung, wenn sie vor der Be- 
schlagnahme von dem Grundstück 
entfernt werden, es sei denn, daß die 
Entfernung zu einem vorübergehen- 
den Zwecke erfolgt. 
Zubehörstücke werden ohne Ver- 
äußerung von der Haftung frei, 
wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb 
der Grenzen einer ordnungsmäßigen 
W. vor der Beschlagnahme aufgehoben 
wird. 
Einer Verschlechterung des Grund-
	        
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