Wirtschaftsplan
8
1038
2123
Art.
76
727
2006
2028
1452
1525
259
Wirtschaftsplan.
Nießbrauch s. Wirtschaft
Nießbrauch.
Testament s.
Testament.
Wirtschaft
Wissen.
Einführungsgesetz.
s. Güterrecht — Güterrecht § 1405.
s. Erbe § 2006.
Erbe.
Der Erbe hat auf Verlangen eines
Nachlaßgläubigers vor dem Nachlaß-
gericht den Offenbarungseid dahin zu
leisten:
daß er nach bestem W. die Nachlaß-
gegenstände so vollständig angegeben
habe, als er dazu imstande sei.
Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit
dem Erblasser in häuslicher Gemein-
schaft befunden hat, hat auf Verlangen
des Erben den Offenbarungseid dahin
zu leisten:
daß er seine Angaben nach bestem
W. so vollständig gemacht habe,
als er dazu imstande sei f. Erbe
— Erbe.
s. Leistung — 260.
Güterrecht.
Der Einwilligung des Mannes in
den Geschäftsbetrieb der Frau steht
es gleich, wenn die Frau mit W.
und ohne Einspruch des Mannes das
Erwerbsgeschäft betreibt:
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht —
Güterrecht;
b) bei a. Gütergemeinschaft s. Güter-
gemeinschaft — Güterrecht;
c) bei der Errungenschaftsgemeinschaft
s. Errungenschaftsgemein-
schaft — Güterrecht.
Leistung.
Verpflichtung dessen, der über eine
mit Einnahmen oder Ausgaben ver-
521
i
Witwengeld
§ bundene Verwaltung Rechenschaft ab-
zulegen hat, zur Leistung des Offen-
barungseides dahin:
daß er nach bestem W. die Ein-
nahmen so vollständig angegeben
habe, als er dazu imstande sei s.
Leistung — Leistung.
260 Verpflichtung dessen, der einen Inbegriff
von Gegenständen herausgegeben oder
über den Bestand eines solchen In-
begriffs Auskunft zu erteilen hat,
zur Leistung des Offenbarungseides
dahin:
daß er nach bestem W. den Bestand
so vollständig angegeben habe, als
er dazu imstande sei s. Leistung
— Leistung.
Miete.
561 Entfernung der Sachen des
Mieters von dem gemieteten Grundstück
ohne W. oder unter Widerspruch des
Vermieters s. Miete — Miete.
Pflichtteil s. Leistung — Leistung
260.
Sachen s. Miete —Miete 560, 561.
560,.
2314
704
Witwe.
Ehe.
Eine Frau darf erst zehn Monate
nach der Auflösung oder Nichtigkeits-
erklärung ihrer früheren Ehe eine neue
Ehe eingehen, es sei denn, daß sie
inzwischen geboren hat. Von dieser
Vorschrift kann Befreiung bewilligt
werden. 1322.
Art. Einführungsgesetz.
46, 4, 67 s. Waise — E. G.
Volljährigkeit.
4 Für eine minderjährige W. ist die
Einwilligung des Gewalthabers zur
Volljährigkeitserklärung nicht erforder-
lich.
Art.
VF
1313
Witwengeld.
Einführungsgesetz s. E.G.—E.G.