Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wirtschaftsplan 
8 
1038 
2123 
Art. 
76 
727 
2006 
2028 
1452 
1525 
259 
Wirtschaftsplan. 
Nießbrauch s. Wirtschaft 
Nießbrauch. 
Testament s. 
Testament. 
Wirtschaft 
Wissen. 
Einführungsgesetz. 
s. Güterrecht — Güterrecht § 1405. 
s. Erbe § 2006. 
Erbe. 
Der Erbe hat auf Verlangen eines 
Nachlaßgläubigers vor dem Nachlaß- 
gericht den Offenbarungseid dahin zu 
leisten: 
daß er nach bestem W. die Nachlaß- 
gegenstände so vollständig angegeben 
habe, als er dazu imstande sei. 
Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit 
dem Erblasser in häuslicher Gemein- 
schaft befunden hat, hat auf Verlangen 
des Erben den Offenbarungseid dahin 
zu leisten: 
daß er seine Angaben nach bestem 
W. so vollständig gemacht habe, 
als er dazu imstande sei f. Erbe 
— Erbe. 
s. Leistung — 260. 
Güterrecht. 
Der Einwilligung des Mannes in 
den Geschäftsbetrieb der Frau steht 
es gleich, wenn die Frau mit W. 
und ohne Einspruch des Mannes das 
Erwerbsgeschäft betreibt: 
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht — 
Güterrecht; 
b) bei a. Gütergemeinschaft s. Güter- 
gemeinschaft — Güterrecht; 
c) bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
s. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
Leistung. 
Verpflichtung dessen, der über eine 
mit Einnahmen oder Ausgaben ver- 
521 
i 
  
Witwengeld 
§ bundene Verwaltung Rechenschaft ab- 
zulegen hat, zur Leistung des Offen- 
barungseides dahin: 
daß er nach bestem W. die Ein- 
nahmen so vollständig angegeben 
habe, als er dazu imstande sei s. 
Leistung — Leistung. 
260 Verpflichtung dessen, der einen Inbegriff 
von Gegenständen herausgegeben oder 
über den Bestand eines solchen In- 
begriffs Auskunft zu erteilen hat, 
zur Leistung des Offenbarungseides 
dahin: 
daß er nach bestem W. den Bestand 
so vollständig angegeben habe, als 
er dazu imstande sei s. Leistung 
— Leistung. 
Miete. 
561 Entfernung der Sachen des 
Mieters von dem gemieteten Grundstück 
ohne W. oder unter Widerspruch des 
Vermieters s. Miete — Miete. 
Pflichtteil s. Leistung — Leistung 
260. 
Sachen s. Miete —Miete 560, 561. 
560,. 
2314 
704 
Witwe. 
Ehe. 
Eine Frau darf erst zehn Monate 
nach der Auflösung oder Nichtigkeits- 
erklärung ihrer früheren Ehe eine neue 
Ehe eingehen, es sei denn, daß sie 
inzwischen geboren hat. Von dieser 
Vorschrift kann Befreiung bewilligt 
werden. 1322. 
Art. Einführungsgesetz. 
46, 4, 67 s. Waise — E. G. 
Volljährigkeit. 
4 Für eine minderjährige W. ist die 
Einwilligung des Gewalthabers zur 
Volljährigkeitserklärung nicht erforder- 
lich. 
Art. 
VF 
1313 
Witwengeld. 
Einführungsgesetz s. E.G.—E.G.