Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Woche — 
Woche. 
8 Dienstvertrag. 
617, 621—623 f. Frist — Dienstvertrag. 
Art. Einführungsgesetz. 
9H s. Frist — Dienstvertrag § 617, Frist 
— Geschäftsfähigkeit 8 108. 
8 Erbe. 
1944, 1954, 1996 - 1998, 2015 s. Frist 
— Erbe. 
188 Frist s. Frist — Frist. 
108 Geschäftsfähigkeit s. Frist — 
Geschäftsfähigkeit. 
Güterrecht. 
1396, 1448, 1487, 1519, 1525 s. Ehefrau 
— Güterrecht. 
1484 f. Frist — Erbe 1944, 1954. 
Kauf. 
458 s. Frist — Vollmacht 177. 
490, 510 s. Frist — Kauf. 
565 Miete 568 f. Frist — Miete. 
63 Verein s. Frist — Verein. 
Verwandtschaft. 
1643, 1690 s. Frist — Vormundschaft 1829. 
1715 s. Frist — Verwandtschaft. 
177 Vollmacht s. Frist — Vollmacht. 
1098 Vorkaufsrecht 1099 s. Frist — 
Kauf 510. 
Vormundschaft 1829 f. Frist — 
Vormundschaft. 
1788 
Art. Wohl. 
756 Einführungsgesetz #ô#t s. Kind 
— Verwandtschaft § 1666. 
8 Verwandtschaft. 
1666 Gefährdung des geistigen oder leib- 
lichen W. des Kindes s. Kind — 
Verwandtschaft. 
Vormundschaft s. Kind — Ver- 
wandtschaft 1666. 
1838 
Wohngebäude. 
Pacht. 
582 Ausbesserung von W. während der 
Pachtzeit s. Pacht — Pacht. 
522 — 
  
Wohnsitz 
§ Wohnort s. auch Wohnsitz. 
Ehe. 
1354 Der Mann bestimmt insbesondere 
W. und Wohnung. 1356. 
Miete s. Miete — Miete. 
Pacht s. Miete — Miete 570. 
570 
596 
Wohnraum s. auch Wohnung. 
Besitz. 
865 Die Vorschriften der 88 858—864 
gelten auch zu Gunsten desjenigen, 
welcher nur einen Teil einer Sache, 
insbesondere abgesonderte W. oder 
andere Räume, besitzt. 
Dienstvertrag. 
Sorge für den W.= und Schlafraum 
des zur Dienstleistung Verpflichteten 
s. Dienstvertrag — Dienstvertrag. 
Art. Einführungsgesetz. 
H s. Dienstvertrag — Dienstvertrag 
8 018. 
8 Miete. 
580 Die Vorschriften über die Miete von 
Grundstücken gelten auch für die 
Miete von W. und anderen Räumen. 
570. 
Pacht s. Miete — Miete 570. 
618 
596 
Wohnsitz. 
Bürgschaft. 
772 Besteht die Bürgschaft für eine Geld- 
forderung, so muß die Zwangsvoll= 
streckung in die beweglichen Sachen 
des Hauptschuldners an seinem W. 
und, wenn der Hauptschuldner an 
einem anderen Orte eine gewerbliche 
Niederlassung hat, auch an diesem 
Orte, in Ermangelung eines W. und 
einer gewerblichen Niederlassung an 
seinem Aufenthaltsorte versucht werden. 
... 777. 
773 Die Einrede der Vorausklage ist aus- 
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen 
den Hauptschuldner infolge einer
	        
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