Wohnsitz
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Art.
nach der Übernahme der Bürg-
schaft eingetretenen Anderung des
W. der gewerblichen Niederlassung
oder des Aufenthaltsortes des
Hauptschuldners wesentlich er-
schwert ist;
Hat sich der Bürge im Auftrage des
Hauptschuldners verbürgt oder stehen
ihm nach den Vorschriften über die
Geschäftsführung ohne Auftrag wegen
der Übernahme der Bürgschaft die
Rechte eines Beauftragten gegen den
Hauptschuldner zu, so kann er von
diesem Befreiung von der Bürgschaft
verlangen:
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen
den Hauptschuldner infolge einer
nach der Übernahme der Bürg-
schaft eingetretenen Anderung des
W., der gewerblichen Nieder-
lassung oder des Aufenthaltsorts
des Hauptschuldners wesentlich er-
schwert ist;
Ete.
Zuständig für die Eheschließung
ist der Standesbeamte, in dessen Be-
zirk einer der Verlobten seinen W.
oder seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hat.
Hat keiner der Verlobten seinen
W. oder seinen gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland und ist auch nur
einer von ihnen ein Deutscher, so wird
der zuständige Standesbeamte von
der obersten Aufsichtsbehörde
Bundesstaats, dem der Deutsche an-
gehört, und, wenn dieser keinem
Bundesstaat angehört, von dem Reichs-
kanzler bestimmt.
Einführungsgesetz.
——————————1
E.G. — E.’G.
523
des
8
1944
1954
Wohnsitz
Erbe.
Wenn der Erblasser seinen letzten W.
nur im Auslande gehabt hat oder
wenn sich der Erbe bei dem Beginne
der Frist im Auslande aufhält, so
beträgt die Frist
1. zur Ausschlagung der Erbschaft,
2. zur Anfechtung der Annahme oder
Ausschlagung der Erbschaft
sechs Monate s. Erbe — Erbe.
2028, 2057 s. Leistung — Leistung 261.
1433
1484
1558
1559
1141
Güterrecht.
Hat der Mann zur Zeit der Ein-
gehung der Ehe oder, falls der Ver-
trag nach der Eingehung der Ehe ge-
schlossen wird, zur Zeit des Vertrags-
abschlusses seinen W. im Auslande,
so ist die Verweisung des Güter-
standes auf ein an diesem W. geltendes
Güterrecht zulässig.
s. Erbe — Erbe 1944, 1954.
Die Eintragungen in das Güterrechts-
register haben bei dem Amtsgerichte
zu geschehen, in dessen Bezirke der
Mann seinen W. hat.
Verlegt der Mann nach der Ein-
tragung in das Güterrechtsregister
seinen Wohnsitz in einen anderen
Bezirk, so muß die Eintragung im
Register dieses Bezirkes wiederholt
werden. Die frühere Eintragung gilt
als von neuem erfolgt, wenn der
Mann den W. in den früheren Bezirk
zurückverlegt.
Hypothek.
Hängt die Fälligkeit der Hypotheken-
forderung von einer Kündigung ab,
so ist die Kündigung für die Hypothek
nur wirksam, wenn sie von dem
Gläubiger dem Eigentümer oder von
dem Eigentümer dem Gläubiger er-
klärt wird. Zu Gunsten des Gläubigers
gilt derjenige, welcher im Grundbuch
als Eigentümer eingetragen ist, als
der Eigentümer.