Zahlung
8
1511
1529
1113,
433
i
245
1045
1217
1199
528
hörenden Gegenstände zu leisten
sind. 1388, 1529.
Anspruch des von der f. Gütergemein-
schaft ausgeschlossenen Abkömmlings
auf Z. desjenigen Betrages, der ihm
von dem Gesamtgute der ehelichen
Gütergemeinschaft als Pflichtteil ge-
bühren würde s. Gütergemeinschaft
— Güterrecht.
s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Hypothek.
1128, 1130 s. Lpothek — Hypothek.
Kauf.
455, 478, 400 f. Kauf — Kauf.
Leistung.
Ist eine in ausländischer Währung
ausgedrückte Geldschuld im Inlande
zu zahlen, so kann die Z. in Reichs-
währung erfolgen, es sei denn, daß
Z. in ausländischer Währung aus-
drücklich bedungen ist.
Die Umrechnung erfolgt nach dem
Kurswerte, der zur Zeit der Z. für
den Zahlungsort maßgebend ist.
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten
Münztorte zu zahlen, die sich zur Zeit
der Z. nicht mehr im Umlaufe be-
findet, so ist die Z. so zu leisten, wie
wenn die Münzfsorte nicht bestimmt
wäre.
Nießbrauch 1077 s. Niessbrauch
— Nießbrauch.
Pfandrecht s. Plandrecht —
Pfandrecht.
Pflichtteil.
Der von dem Erlblasser Beschenkte
kann die Herausgabe des Geschenkes
an den Pflichtteilsberechtigten durch
Z. des fehlenden Betrages abwenden
..... 2330. 2332.
Rentenschuld 1200 — 1202 s.
Rentenschuld — Rentenschuld.
Schenkung.
Der Beschenkte kann die Herausgabe
des Geschenkes an den bedürftigen
528
Zahlung
§ Schenker durch Z. des für den Unter-
379
795
764
2114
2173
2187
330
339
359
1654
1716
2
halt erforderlichen Betrages abwenden.
Schuldverhältnis.
Solange die Sache hinterlegt ist, ...
ist der Schuldner nicht verpflichtet,
Zinsen zu zahlen
Schuldverschreibung.
Schuldverschreibungen auf den In-
haber, in denen die Z. einer be-
stimmten Geldsumme versprochen ist
s. Schuldverschreibung — Schuld-
verschreibung.
Spiel s. Spiel — Spiel.
Testament.
Z. des Kapitals einer zur Erbschaft
gehörenden Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld an den Vorerben s. Erb-
lasser — Testament.
Vermächtnis einer dem Erblasser zu-
stehenden Forderung, die auf die Z.
einer Geldsumme gerichtet ist s. Erd-
lasser — Testament.
s. Erbe — Erbe 1992.
Vertrag.
Wird in einem Lebensversicherungs-
oder einem Leibrentenvertrage die Z.
der Versicherungssumme oder der
Leibrente an einen Dritten bedungen,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß
der Dritte unmittelbar das Recht er-
werben soll, die Leistung zu fordern.
342 Versprechen der Z. einer Geld-
summe als Vertragsstrafe s. Vertrag
— Vertrag.
Vorbehalt des Rücktritts von einem
Vertrage gegen Z. eines Reugeldes f.
Vertrag — Vertrag.
Verwandtschaft.
s. Güterrecht — Güterrecht 1385.
Z. des für die ersten drei Monate
dem unehelichen Kinde zu gewährenden
Unterhalts und der der Mutter zu
ersetzenden Kosten s. Kind — Ver-
wandtschaft.