Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zahlung 
8 
1511 
1529 
1113, 
433 
i 
245 
1045 
1217 
1199 
528 
hörenden Gegenstände zu leisten 
sind. 1388, 1529. 
Anspruch des von der f. Gütergemein- 
schaft ausgeschlossenen Abkömmlings 
auf Z. desjenigen Betrages, der ihm 
von dem Gesamtgute der ehelichen 
Gütergemeinschaft als Pflichtteil ge- 
bühren würde s. Gütergemeinschaft 
— Güterrecht. 
s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Hypothek. 
1128, 1130 s. Lpothek — Hypothek. 
Kauf. 
455, 478, 400 f. Kauf — Kauf. 
Leistung. 
Ist eine in ausländischer Währung 
ausgedrückte Geldschuld im Inlande 
zu zahlen, so kann die Z. in Reichs- 
währung erfolgen, es sei denn, daß 
Z. in ausländischer Währung aus- 
drücklich bedungen ist. 
Die Umrechnung erfolgt nach dem 
Kurswerte, der zur Zeit der Z. für 
den Zahlungsort maßgebend ist. 
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten 
Münztorte zu zahlen, die sich zur Zeit 
der Z. nicht mehr im Umlaufe be- 
findet, so ist die Z. so zu leisten, wie 
wenn die Münzfsorte nicht bestimmt 
wäre. 
Nießbrauch 1077 s. Niessbrauch 
— Nießbrauch. 
Pfandrecht s. Plandrecht — 
Pfandrecht. 
Pflichtteil. 
Der von dem Erlblasser Beschenkte 
kann die Herausgabe des Geschenkes 
an den Pflichtteilsberechtigten durch 
Z. des fehlenden Betrages abwenden 
..... 2330. 2332. 
Rentenschuld 1200 — 1202 s. 
Rentenschuld — Rentenschuld. 
Schenkung. 
Der Beschenkte kann die Herausgabe 
des Geschenkes an den bedürftigen 
528 
  
Zahlung 
§ Schenker durch Z. des für den Unter- 
379 
795 
764 
2114 
2173 
2187 
330 
339 
359 
1654 
1716 
2 
halt erforderlichen Betrages abwenden. 
Schuldverhältnis. 
Solange die Sache hinterlegt ist, ... 
ist der Schuldner nicht verpflichtet, 
Zinsen zu zahlen 
Schuldverschreibung. 
Schuldverschreibungen auf den In- 
haber, in denen die Z. einer be- 
stimmten Geldsumme versprochen ist 
s. Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung. 
Spiel s. Spiel — Spiel. 
Testament. 
Z. des Kapitals einer zur Erbschaft 
gehörenden Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld an den Vorerben s. Erb- 
lasser — Testament. 
Vermächtnis einer dem Erblasser zu- 
stehenden Forderung, die auf die Z. 
einer Geldsumme gerichtet ist s. Erd- 
lasser — Testament. 
s. Erbe — Erbe 1992. 
Vertrag. 
Wird in einem Lebensversicherungs- 
oder einem Leibrentenvertrage die Z. 
der Versicherungssumme oder der 
Leibrente an einen Dritten bedungen, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß 
der Dritte unmittelbar das Recht er- 
werben soll, die Leistung zu fordern. 
342 Versprechen der Z. einer Geld- 
summe als Vertragsstrafe s. Vertrag 
— Vertrag. 
Vorbehalt des Rücktritts von einem 
Vertrage gegen Z. eines Reugeldes f. 
Vertrag — Vertrag. 
Verwandtschaft. 
s. Güterrecht — Güterrecht 1385. 
Z. des für die ersten drei Monate 
dem unehelichen Kinde zu gewährenden 
Unterhalts und der der Mutter zu 
ersetzenden Kosten s. Kind — Ver- 
wandtschaft.
	        
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