Zeit
8
1339
1344
1345
1350
Eheschließung oder im Falle des
§ 1325 zur Z. der Bestätigung in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt war,
wenn die Eheschließung oder die Be-
stätigung ohne Einwilligung seines g.
Vertreters erfolgt ist. 1330, 1336,
1337, 1339.
s. Frist — Ehe.
Einem Dritten gegenüber können aus
der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen
gegen ein zwischen ihm und einem der
Ehegatten vorgenommenes Rechts-
geschäft oder gegen ein zwischen ihnen
ergangenes rechtskräftiges Urteil nur
hergeleitet werden, wenn zur Z. der
Vornahme des Rechtsgeschäfts oder
zur Z. des Eintritts der Rechts-
hängigkeit die Ehe für nichtig erklärt
oder die Nichtigkeit dem Dritten be-
kannt war.
Die Nichtigkeit kann ohne diese
Beschränkung geltend gemacht werden,
wenn sie auf einem Formmangel be-
ruht und die Ehe nicht in das Heirats-
register eingetragen worden ist.
War dem einen Ehegatten die Nichtig-
keit der Ehe bei der Eheschließung
bekannt, so kann der andere Ehegatte,
sofern nicht auch ihm die Nichtigkeit
bekannt war, nach der Nichtigkeits-
erklärung oder der Auflösung der Ehe
verlangen, daß ihr Verhältnis in
vermögensrechtlicher Beziehung, ins-
besondere auch in Ansehung der Unter-
haltspflicht, so behandelt wird, wie
wenn die Ehe zur Z. der Nichtigkeits-
erklärung oder der Auflösung geschieden
und der Ehegatte, dem die Nichtigkeit
bekannt war, für allein schuldig er-
klärt worden wäre.
Diese Vorschrift findet keine An-
wendung, wenn die Nichtigkeit auf
einem Formmangel beruht und die
Ehe nicht in das Heiratsregister ein-
getragen worden ist. 1316, 1347.
Die Anfechtung einer nach der Todes-
532
1357
1360
1361
1571
1580
912
938
939,
942
947
990
—
Zeit
erklärung eines der Ehegatten ein-
gegangenen neuen Che kann nur binnen
sechs Monaten von dem Zeitpunkt an
erfolgen, in welchem der anfechtende
Ehegatte erfährt, daß der für tot
erklärte Ehegatte noch lebt. 1330,
1351.
s. Güterrecht 1435.
s. Verwandtschaft 1613— 1615.
s. Zeilabschnitt — Leibrente 760.
Ehescheidung.
s. Frist — Ehescheidung.
s. Zeitabschnitt — Leibrente 760,
Verwanbtschaft 1613, 1615.
Eigentum.
Für die Höhe der für den Überbau
zu zahlenden Rente ist die Z. der
Grenzüberschreitung maßgebend. 916,
917.
Hat jemand eine Sache am Anfang
und am CEnde eines Zeitraums im
Eigenbesitze gehabt, so wird vermutet,
daß sein Eigenbesitz auch in der
Zwischenz. bestanden habe.
1002 s. Frist — Verjährung 206,
207.
Wird die Ersitzung unterbrochen, so
kommt die bis zur Unterbrechung
verstrichene Z. nicht in Betrachtt
945.
Nach dem Verhältnisse des Wertes.
den die zu einer einheitlichen Sache
verbundenen Sachen zur Z. ihrer
Verbindung hatten, bestimmen sich
die Anteile der Miteigentümer. 948,
949, 951.
War der Besitzer bei dem Erwerbe
des Besitzes nicht in gutem Glauben,
so haftet er dem Eigentümer von der
Z. des Erwerbes an nach den
§§ 987, 989. Erfährt der Besitzer
später, daß er zum Besitze nicht be-
rechtigt ist, so haftet er in gleicher
Weise von der Erlangung der Kennt-
nis an.
Eine weitergehende Haftung des