Full text: Preußisches Verwaltungsrecht.

Zeit 
8 
1158 
1171 
1188 
438 
440, 
452 
gegenüber erfolgte Kündigung des 
Eigentümers gegen sich gelten lassen, 
es sei denn, daß die Übertragung zur 
Z. der Kündigung dem Eigentümer 
bekannt oder im Grundbuch eingetragen 
ist. 1185. 
s. Schuldverhältnis 404. 
. Frist — Hypothek. 
s. Frist — Schuldverschreibung 801. 
Kauf. 
Übernimmt der Verkäufer einer Forde- 
rung die Haftung für die Zahlungs- 
fähigkeit des Schuldners, so ist die 
Haftung im Zweifel nur auf die 
Zahlungsfähigkeit zur Z. der Ab- 
tretung zu beziehen. 445. 
454 s. Frist — Vertrag 325. 
Der Käufer ist verpflichtet, den Kauf- 
preis von dem Zeitpunkt an zu ver- 
zinsen, von welchem an die Nutzungen 
des gekauften Gegenstandes ihm ge- 
bühren, sofern nicht der Kaufpreis 
gestundet ist. 
s. Schuldverhältnis 383. 
Der Verkäufer einer Sache haftet dem 
Käufer dafür, daß sie zu der Z., zu 
welcher die Gefahr auf den Käufer 
übergeht, nicht mit Fehlern behaftet 
ist, die den Wert oder die Tauglich- 
keit zu dem gewöhnlichen oder dem 
nach dem Vertrage vorausgesetzten 
Gebrauch aufheben oder mindern. Eine 
unerhebliche Minderung des Wertes 
oder der Tauglichkeit kommt nicht in 
Betracht. 
Der Verkäufer haftet auch dafür, 
daß die Sache zur Z. des Üüberganges 
der Gefahr die zugesicherten Eigen- 
schaften hat. 460, 462, 481. 
540 
  
463 Fehlt der verkauften Sache zur Z. 
k#des Kaufes eine zugesicherte Eigen- 
schaft, so kann der Käufer statt der 
Wandelung oder 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
verlangen. Das Gleiche gilt, wenn 
der Minderung 
8 
467 
471 
472 
473 
480 
484 
501 
Zeit 
der Verkäufer einen Fehler arglistig 
verschwiegen hat. 464, 481. 
s. Vertrag 347. 
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer 
Sachen für einen Gesamtpreis die 
Wandelung nur in Ansehung einzelner 
Sachen statt, so ist der Gesamtpreis 
in dem Verhältnisse herabzusetzen, in 
welchem zur Z. des Verkaufs der 
Gesamtwert der Sachen in mangel- 
freiem Zustande zu dem Werte der 
von der Wandelung nicht betroffenen 
Sachen gestanden haben würde. 473, 
481. 
Bei der Minderung ist der Kaufpreis 
in dem Verhältnisse herabzusetzen, in 
welchem zur Z. des Verkaufs der 
Wert der Sache in mangelfreiem Zu- 
stande zu dem wirklichen Werte ge- 
standen haben würde. 
473, 481. 
Sind neben dem in Geld festgesetzten 
Kaufpreise Leistungen bedungen, die 
nicht vertretbare Sachen zum Gegen- 
stande haben, so sind diese Leistungen 
in den Fällen der 8§§ 471, 472 nach 
dem Werte zur Z. des Verkaufs in 
Geld zu veranschlagen 481. 
Fehlt, einer nur der Gattung nach 
bestimmten verkauften Sache zu der 
Z., zu welcher die Gefahr auf den 
Käufer übergeht, eine zugesicherte Eigen- 
schaft oder hat der Verkäufer einen 
Fehler arglistig verschwiegen, so kann 
der Käufer slatt der Wandelung, der 
Minderung oder der Lieferung einer 
mangelfreien Sache Schadensersatz 
wegen Nichterfüllung verlangen. 481. 
Zeigt sich an dem gekauften Tiere 
ein Hauptmangel innerhalb der Ge- 
währfrist, so wird vermutet, daß der 
Mangel schon zu der Z. vorhanden 
gewesen sei, zu welcher die Gefahr 
auf den Käufer übergegangen ist. 481, 
492. 
Ist als 
2 20202 
Wiederkaufpreis der
	        
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