Zeit
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Frist.
186— 193 s. Frist — Frist.
Gemeinschaft.
749 f. Frist — Gemeinschaft.
750 Haben die Teilhaber das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver-
langen, auf Z. ausgeschlossen, so tritt
die Vereinbarung im Zweifel mit dem
Tode eines Teilhabers außer Kraft.
741.
751 Haben die Teilhaber das Recht, die
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver-
langen, für immer oder auf Z. aus-
geschlossen oder eine Kündigungsfrist
bestimmt, so wirkt die Vereinbarung
auch für und gegen die Sondernach-
folger. Hat ein Gläubiger die
Pfändung des Anteils eines Teil=
habers erwirkt, so kann er ohne Rück-
sicht auf die Vereinbarung die Auf-
hebung der Gemeinschaft verlangen,
sofern der Schuldtitel nicht bloß vor-
läufig vollstreckbar ist. 741.
Gesellschaft.
723 Ist die Gesellschaft nicht für eine be-
stimmte Z. eingegangen, so kann jeder
Gesellschafter sie jederzeit kündigen.
Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist
die Kündigung vor dem Ablaufe der
Z. zulässig, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein solcher Grund ist ins-
besondere vorhanden, wenn ein anderer
Gesellschafter eine ihm nach dem Ge-
sellschaftsvertrag obliegende wesent-
liche Verpflichtung vorsätzlich oder
aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder
wenn die Erfüllung einer solchen
Verpflichtung unmöglich wird. Unter
der gleichen Voraussetzung ist, wenn
eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die
Kündigung ohne Einhaltung der Frist
zulässig.
Die Kündigung darf nicht zur Unz.
geschehen, es sei denn, daß ein wich-
tiger Grund für die unzeitige Kün-
digung vorliegt. Kündigt ein Gesell-
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schafter ohne solchen Grund zur Unz.,
so hat er den übrigen Gesellschaftern
den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Eine Vereinbarung, durch welche
das Kündigungsrecht ausgeschlossen
oder diesen Vorschriften zuwider be-
schränkt wird, ist nichtig. 737.
Ist eine Gesellschaft für die Lebensz.
eines Gesellschafters eingegangen, so
kann sie in gleicher Weise gekündigt
werden wie eine für unbestimmte Z.
eingegangene Gesellschaft. Dasselbe
gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem
Ablaufe der bestimmten Z. still-
schweigend fortgesetzt wird.
Für Einlagen in das Gesellschafts-
vermögen, die nicht in Geld bestanden
haben, ist bei der Auflösung der Ge-
sellschaft der Wert zu ersetzen, den sie
zur Z. der Einbringung gehabt haben.
731.
Die übrigen Gesellschafter sind ver-
pflichtet, dem Ausscheidenden die
Gegenstände, die er der Gesellschaft
zur Benutzung überlassen hat, nach
Maßgabe des 8§ 732 zurückzugeben,
ihn von den gemeinschaftlichen Schul-
den zu befreien und ihm dasjenige
zu zahlen, was er bei der Ausein-=
andersetzung erhalten würde, wenn
die Gesellschaft zur Z. seines Aus-
scheidens aufgelöst worden wäre
Der ausgeschiedene Gesellschafter
nimmt an dem Gewinn und dem Ver-
luste Teil, welcher sich aus den zur
Z. seines Ausscheidens schwebenden
Geschäften ergiebt
Güterrecht.
Dritten gegenüber ist bei g. Güter-
recht ein Einspruch und der Widerruf
der Einwilligung des Mannes zum
selbständigen Betrieb eines Erwerbs-
geschäfts durch die Frau nur nach
Maßgabe des 8 1435 wirksam.
1452, 1525, 1561.