Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
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Frist. 
186— 193 s. Frist — Frist. 
Gemeinschaft. 
749 f. Frist — Gemeinschaft. 
750 Haben die Teilhaber das Recht, die 
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver- 
langen, auf Z. ausgeschlossen, so tritt 
die Vereinbarung im Zweifel mit dem 
Tode eines Teilhabers außer Kraft. 
741. 
751 Haben die Teilhaber das Recht, die 
Aufhebung der Gemeinschaft zu ver- 
langen, für immer oder auf Z. aus- 
geschlossen oder eine Kündigungsfrist 
bestimmt, so wirkt die Vereinbarung 
auch für und gegen die Sondernach- 
folger. Hat ein Gläubiger die 
Pfändung des Anteils eines Teil= 
habers erwirkt, so kann er ohne Rück- 
sicht auf die Vereinbarung die Auf- 
hebung der Gemeinschaft verlangen, 
sofern der Schuldtitel nicht bloß vor- 
läufig vollstreckbar ist. 741. 
Gesellschaft. 
723 Ist die Gesellschaft nicht für eine be- 
stimmte Z. eingegangen, so kann jeder 
Gesellschafter sie jederzeit kündigen. 
Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist 
die Kündigung vor dem Ablaufe der 
Z. zulässig, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt; ein solcher Grund ist ins- 
besondere vorhanden, wenn ein anderer 
Gesellschafter eine ihm nach dem Ge- 
sellschaftsvertrag obliegende wesent- 
liche Verpflichtung vorsätzlich oder 
aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder 
wenn die Erfüllung einer solchen 
Verpflichtung unmöglich wird. Unter 
der gleichen Voraussetzung ist, wenn 
eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die 
Kündigung ohne Einhaltung der Frist 
zulässig. 
Die Kündigung darf nicht zur Unz. 
geschehen, es sei denn, daß ein wich- 
tiger Grund für die unzeitige Kün- 
digung vorliegt. Kündigt ein Gesell- 
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Zeit 
schafter ohne solchen Grund zur Unz., 
so hat er den übrigen Gesellschaftern 
den daraus entstehenden Schaden zu 
ersetzen. 
Eine Vereinbarung, durch welche 
das Kündigungsrecht ausgeschlossen 
oder diesen Vorschriften zuwider be- 
schränkt wird, ist nichtig. 737. 
Ist eine Gesellschaft für die Lebensz. 
eines Gesellschafters eingegangen, so 
kann sie in gleicher Weise gekündigt 
werden wie eine für unbestimmte Z. 
eingegangene Gesellschaft. Dasselbe 
gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem 
Ablaufe der bestimmten Z. still- 
schweigend fortgesetzt wird. 
Für Einlagen in das Gesellschafts- 
vermögen, die nicht in Geld bestanden 
haben, ist bei der Auflösung der Ge- 
sellschaft der Wert zu ersetzen, den sie 
zur Z. der Einbringung gehabt haben. 
731. 
Die übrigen Gesellschafter sind ver- 
pflichtet, dem Ausscheidenden die 
Gegenstände, die er der Gesellschaft 
zur Benutzung überlassen hat, nach 
Maßgabe des 8§ 732 zurückzugeben, 
ihn von den gemeinschaftlichen Schul- 
den zu befreien und ihm dasjenige 
zu zahlen, was er bei der Ausein-= 
andersetzung erhalten würde, wenn 
die Gesellschaft zur Z. seines Aus- 
scheidens aufgelöst worden wäre 
Der ausgeschiedene Gesellschafter 
nimmt an dem Gewinn und dem Ver- 
luste Teil, welcher sich aus den zur 
Z. seines Ausscheidens schwebenden 
Geschäften ergiebt 
Güterrecht. 
Dritten gegenüber ist bei g. Güter- 
recht ein Einspruch und der Widerruf 
der Einwilligung des Mannes zum 
selbständigen Betrieb eines Erwerbs- 
geschäfts durch die Frau nur nach 
Maßgabe des 8 1435 wirksam. 
1452, 1525, 1561.
	        
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