Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
8 
1484 
1485 
1489 
1494 
gatte persönlich als Gesamtschuldner, 
für den zur Z. der Teilung eine 
solche Haftung nicht besteht. Seine 
Haftung beschränkt sich auf die ihm 
zugeteilten Gegenstände; die für die 
Haftung des Erben geltenden Vor- 
schriften der §§ 1990, 1991 finden- 
entsprechende Anwendung. 1474. 1498, 
1504, 1546. « 
s. Frist — Eibe 1944, 1954. 
Das Vermögen, das ein gemeinschaft- 
licher Abkömmling zur Z. des Em- 
tritts der f. Gütergemeinschaft hat 
oder später erwirbt, gehört nicht zum 
Gesamtgut. 1518. 
Soweit die persönliche Haftung den 
überlebenden Ehegatten nur infolge 
des Eintritts der f. Gütergemeinschaft 
trifft, finden die für die Haftung des 
Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten 
geltenden Vorschriften entsprechende 
Anwendung; an die Stelle des Nach- 
lasses tritt das Gesamtgut in dem 
Bestande, den es zur Z. des Eintritts 
der f. Gütergemeinschaft hat. 1518. 
Wird der überlebende Ehegatte für 
tot erklärt, so endigt die f. Güter- 
gemeinschaft mit dem Zeilpunkte, der 
als Zeitpunkt des Todes gilt. 1518. 
1408 Auf die Auseinandersetzung in Ansehung 
1503 
1504 
des Gesamtguts der f. Gütergemein- 
schaft finden die Vorschriften der 
8# 1475, 1476, 1477 Abs. 1, 1479 
bis 148 Anwendung. 1518. 
Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge 
teilen die ihnen zufallende Hälfte des 
Gesamtguts nach dem Verhältnisse der 
Anteile, zu denen sie im Falle der 
g. Erbfolge als Erben des verstorbenen 
Ehegatten berufen sein würden, wenn 
dieser erst zur Z. der Beendigung der 
f. Gütergemeinschaft gestorben wäre. 
1518. 
Soweit die anteilsberechtigten Ab- 
kömmlinge nach § 1480 den Gesamt- 
gutsgläubigern haften, sind sie im 
538 
  
  
8 
1505 
1513 
1525, 
Zeit 
Verhältnisse zu einander nach der 
Größe ihres Anteils an dem Gesamt- 
gute der f. Gütergemeinschaft ver- 
pflichtet. Die Verpflichtung beschränkt 
sich auf die ihnen zugeteilten Gegen- 
stände; die für die Haftung des Erben 
geltenden Vorschriften der 88 1990, 
1991 finden entsprechende Anwendung. 
1518. 
Die Vorschriften über das Recht auf 
Ergänzung des Pflichtteils finden zu 
Gunsten eines anteilsberechtigten Ab- 
kömmlings entsprechende Anwendung; 
an die Stelle des Erbfalls triit die 
Beendigung der f. Gütergemeinschaft, 
als g. Erbteil gilt der dem Abkömmlinge 
zur Z. der Beendigung gebührende 
Anteil an dem Gesamtgut, als Pflicht- 
leil gilt die Hälfte des Wertes dieses 
Anteils. 1505. 
s. Pflichtteil 2336, 2338. 
1545, 1546, 1548 f. Errungen- 
schaftsgemeinschaft — Güterrecht. 
1535 Im Verhältnisse der Ehegatten zu. 
1539 
einander fallen folgende Gesamtgnts- 
verbindlichkeiten dem Ehegatten zur 
Last, in dessen Person sie entstehen: 
1. die Verbindlichkeiten aus einem 
sich auf sein eingebrachtes Gut 
oder sein Vorbehaltsgut beziehenden 
Rechtsverhältnis, auch wenn sie 
vor dem Eintritte der Errungen- 
schaftsgemeinschaft oder vor der Z. 
entstanden sind, zu der das Gut 
eingebrachtes Gut oder Vorbehalts- 
gut geworden ist; 
2. die Kosten eines Rechtsstreits, den 
der Ehegatte über eine der in Nr. 
bezeichneten Verbindlichkeiten führt. 
1537. 
Soweit das eingebrachte Gut eines 
Ehegatten auf Kosten des Gesamtguts 
oder das Gesamtgut auf Kosten des 
eingebrachten Gutes eines Ehegatten 
zur Z. der Beendigung der Errungen- 
schaftsgemeinschaft bereichert ist, muß
	        
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