Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unternehmer 
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651 
dem U., wenn der Besteller den Ver- 
trag aus diesem Grunde kündigt, nur 
der im § 645 Abs. 1 bestimmte An- 
spruch zu. 4 
Ist eine solche Uberschreitung des 
Anschlags zu erwarten, so hat der U. 
dem Besteller unverzüglich Anzeige zu 
machen. 
Verpflichtet sich der U., das Werk 
aus einem von ihm zu beschaffenden 
Stoffe herzustellen, so hat er dem 
Besteller die hergestellte Sache zu 
übergeben und das Eigentum an der 
Sache zu verschaffen. Auf einen 
solchen Vertrag finden die Vorschriften 
über den Kauf Anwendung; ist eine 
nicht vertretbare Sache herzustellen, 
so treten an die Stelle des § 433, 
des § 446 Abs. 1 Satz 1 und der 
§§ 447, 459, 460, 462—464, 477 
bis 479 die Vorschriften über den 
Werkvertrag mit Ausnahme der 88 
647, 648. 
Verpflichtet sich der U. nur zur 
Beschaffung von Zuthaten oder 
sonstigen Nebensachen, so finden aus- 
schließlich die Vorschriften über den 
Werkvertrag Anwendung. 
Unterricht. 
Verjährung. 
196 In zwei Jahren verjähren die An- 
Art. 
&0 
sprüche: 
1. 
11. der öffentlichen Anstalten, welche 
dem U. der Erziehung, Verpflegung 
oder Heilung dienen, sowie der 
Inhaber von Privatanstalten sol- 
cher Art für Gewährung von U., 
Verpflegung oder Heilung und 
für die damit zusammenhängen- 
den Aufwendungen; 201. 
Unterrichtsanstalt. 
Einführungsgesetz s. 
E.G. 
E.. 
106 
  
8 
411 
716 
Art. 
775. 
1859 
1888 
Untersagung 
Schuldverhältnis. 
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, 
ein Geistlicher oder ein Lehrer an 
einer öffentlichen U. den übertragbaren 
Teil des Diensteinkommens, des 
Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, 
so ist die auszahlende Kasse durch 
Aushändigung einer von dem bis- 
herigen Gläubiger ausgestellten, öffent- 
lich beglaubigten Urkunde von der 
Abtretung zu benachrichtigen. Bis 
zur Benachrichtigung gilt die Ab- 
tretung als der Kasse nicht be- 
kannt. 
Unterrichtung. 
Gesellschaft. 
Ein Gesellschafter kann, auch wenn 
er von der Geschäftsführung ausge- 
schlossen ist, sich von den Angelegen- 
heilen der Gesellschaft persönlich unter- 
richten. . .. 
Untersagung. 
Ehescheidung. 
Ist die geschiedene Frau allein für 
schuldig erklärt, so kann der Mann 
ihr die Führung seines Namens 
untersagen. Die U. erfolgt durch 
Erklärung gegenüber der zuständigen 
Behörde; die Erklärung ist in öffent- 
lich beglaubigter Form abzugeben. 
Einführungsgesetz. 
777. 779 s. E.G. — E. G. 
Vormundschaft. 
Die Einsetzung eines Familienrates 
unterbleibt, wenn der Vater oder die 
eheliche Mutter des Mündels sie 
untersagt hat. 1868. 
Ist ein Beamter oder Religionsdiener 
zum Vormunde bestellt, so hat ihn 
das Vormundschaftsgericht zu ent- 
lassen, wenn die nach den 
L.G. zulässige U. der Fortführung 
der Vormundschaft erfolgt. 1895.
	        
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