Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
8 
1614 
1615 
1660 
1663 
1677 
1679 
1684 
1687, 
1708 
Für die Zukunft kann auf den Unter- 
halt nicht verzichtet werden. 
Durch eine Vorausleistung wird 
der Verpflichtete bei erneuter Be- 
dürftigkeit des Berechtigten nur für 
den im § 760 Abs. 2 bestimmten 
Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den 
Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für 
einen den Umständen nach ange- 
messenen Zeitabschnitt befreit. 
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit 
dem Tode des Berechtigten oder des 
Verpflichteten, soweit er nicht auf Er- 
füllung oder Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung für die Vergangenheit 
oder auf solche im voraus zu be- 
wirkende Leistungen gerichtet ist, die 
zur Z. des Todes des Berechtigten 
oder des Verpflichteten fällig sind. 
s. Güterrecht 1415. 
s. Pacht 593. 
Die elterliche Gewalt des Vaters ruht, 
wenn von dem Vormupyyhschaftsgerichte 
festgestellt wird, daß der Vater auf 
längere Z. an der Ausübung der 
elterlichen Gewalt thatsächlich ver- 
hindert ist. 1702, 1738, 1765. 
Die elterliche Gewalt des Vaters 
endigt, wenn er für tot erklärt wird, 
mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt 
des Todes gilt. 
Im Falle der Todeserklärung des 
Vaters beginnt die elterliche Gewalt 
der Mutter mit dem Zeitpunkt, der 
als Zeitpunkt des Todes des Vaters 
gilt. 
1688 f. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft 1777. 
Ist das uneheliche Kind zur Z. der 
Vollendung des sechszehnten Lebens- 
jahres infolge körperlicher oder geistiger 
Gebrechen außer stande, sich selbst zu 
unterhalten, so hat ihm der Vater 
auch über diese Z. hinaus Unterhalt 
zu gewähren; die Vorschrift des 
551 
  
8 
1710 
1713 
1716, 
1732 
1762 
1097 
1098 
1777 
Zeit 
§ 1603 Abs. 1 findet Anwendung. 
1717. 
Durch eine Vorausleistung der dem 
unehelichen Kinde zu gewährenden 
Rente für eine spätere Z. wird der 
Vater nicht befreit. 1717. 
Der Unterhaltsanspruch des unehe- 
lichen Kindes erlischt mit dem Tode 
des Kindes, soweit er nicht auf Er- 
füllung oder Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung für die Vergangenheit 
oder auf solche im voraus zu be- 
wirkende Leistungen gerichtet ist, die 
zur Z. des Todes des Kindes fällig 
sind. 
1717. 
1717 s. Frist — Verwandtschaft. 
Die Ehelichkeitserklärung eines Kindes 
ist nicht zulässig, wenn zur Z. der 
Erzeugung des Kindes die Ehe 
zwischen den Eltern nach § 1310 
Abs. 1 wegen Verwandtschaft oder 
Schwägerschaft verboten war. 
Die Wirkungen der Annahme an 
Kindesstatt erstrecken sich auf die 
Abkömmlinge des Kindes. Auf einen 
zur Z. des Vertragsabschlusses schon 
vorhandenen Abkömmling und dessen 
später geborene Abkömmlinge erstrecken 
sich die Wirkungen nur, wenn der 
Vertrag auch mit dem schon vor- 
handenen Abkömmlinge geschlossen wird. 
Vorkaufsrecht. 
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf 
den Fall des Verkaufs durch den 
Eigentümer, welchem das Grundstück 
zur Z. der Bestellung gehört, oder 
durch dessen Erben; es kann jedoch 
auch für mehrere oder für alle Ver- 
kaufsfälle bestellt werden. 
s. Kauf 514. 
Vormundschaft. 
Der Vater oder die Mutter können 
einen Vormund nur benennen, wenn 
ihnen zur Z. ihres Todes die elter-
	        
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