Zeit
8
1614
1615
1660
1663
1677
1679
1684
1687,
1708
Für die Zukunft kann auf den Unter-
halt nicht verzichtet werden.
Durch eine Vorausleistung wird
der Verpflichtete bei erneuter Be-
dürftigkeit des Berechtigten nur für
den im § 760 Abs. 2 bestimmten
Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den
Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für
einen den Umständen nach ange-
messenen Zeitabschnitt befreit.
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit
dem Tode des Berechtigten oder des
Verpflichteten, soweit er nicht auf Er-
füllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung für die Vergangenheit
oder auf solche im voraus zu be-
wirkende Leistungen gerichtet ist, die
zur Z. des Todes des Berechtigten
oder des Verpflichteten fällig sind.
s. Güterrecht 1415.
s. Pacht 593.
Die elterliche Gewalt des Vaters ruht,
wenn von dem Vormupyyhschaftsgerichte
festgestellt wird, daß der Vater auf
längere Z. an der Ausübung der
elterlichen Gewalt thatsächlich ver-
hindert ist. 1702, 1738, 1765.
Die elterliche Gewalt des Vaters
endigt, wenn er für tot erklärt wird,
mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt
des Todes gilt.
Im Falle der Todeserklärung des
Vaters beginnt die elterliche Gewalt
der Mutter mit dem Zeitpunkt, der
als Zeitpunkt des Todes des Vaters
gilt.
1688 f. Vormundschaft — Vor-
mundschaft 1777.
Ist das uneheliche Kind zur Z. der
Vollendung des sechszehnten Lebens-
jahres infolge körperlicher oder geistiger
Gebrechen außer stande, sich selbst zu
unterhalten, so hat ihm der Vater
auch über diese Z. hinaus Unterhalt
zu gewähren; die Vorschrift des
551
8
1710
1713
1716,
1732
1762
1097
1098
1777
Zeit
§ 1603 Abs. 1 findet Anwendung.
1717.
Durch eine Vorausleistung der dem
unehelichen Kinde zu gewährenden
Rente für eine spätere Z. wird der
Vater nicht befreit. 1717.
Der Unterhaltsanspruch des unehe-
lichen Kindes erlischt mit dem Tode
des Kindes, soweit er nicht auf Er-
füllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung für die Vergangenheit
oder auf solche im voraus zu be-
wirkende Leistungen gerichtet ist, die
zur Z. des Todes des Kindes fällig
sind.
1717.
1717 s. Frist — Verwandtschaft.
Die Ehelichkeitserklärung eines Kindes
ist nicht zulässig, wenn zur Z. der
Erzeugung des Kindes die Ehe
zwischen den Eltern nach § 1310
Abs. 1 wegen Verwandtschaft oder
Schwägerschaft verboten war.
Die Wirkungen der Annahme an
Kindesstatt erstrecken sich auf die
Abkömmlinge des Kindes. Auf einen
zur Z. des Vertragsabschlusses schon
vorhandenen Abkömmling und dessen
später geborene Abkömmlinge erstrecken
sich die Wirkungen nur, wenn der
Vertrag auch mit dem schon vor-
handenen Abkömmlinge geschlossen wird.
Vorkaufsrecht.
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf
den Fall des Verkaufs durch den
Eigentümer, welchem das Grundstück
zur Z. der Bestellung gehört, oder
durch dessen Erben; es kann jedoch
auch für mehrere oder für alle Ver-
kaufsfälle bestellt werden.
s. Kauf 514.
Vormundschaft.
Der Vater oder die Mutter können
einen Vormund nur benennen, wenn
ihnen zur Z. ihres Todes die elter-