überlassung
8
1120
467
streitung der Kosten der ordnungs-
mäßigen Verwaltung und zur Er-
füllung solcher Verpflichtungen der
Frau erforderlich ist, die bei ordnungs-
mäßiger Verwaltung aus den Ein-
künften des Vermögens bestritten
werden. Die Frau kann eine ab-
weichende Bestimmung treffen. 1426.
Hypothek s. Eigentum — Eigen-
tum 956, 957.
Kauf s. Vertrag 346.
Leihe.
603—605 U. des Gebrauchs einer ge-
280
536
537
549.
552
561
571
577
578
liehenen Sache an einen Dritten s.
Leihe — Leihe.
Leistung 286 s. Vertrag 346.
Miete.
Der Vermieter hat die vermietete
Sache dem Mieter in einem zu dem
vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten
Zustande zu überlassen und sie während
der Mietzeit in diesem Zustande zu
erhalten.
U. der mit einem Fehler belasteten
vermieteten Sache an den Mieter s.
Miete — Meiete.
553, 556 U. des Gebrauchs der ge-
mieteten Sache durch den Mieter an
einen Dritten s. Miete — Miete.
U. des Gebrauchs der vermieteten
Sache durch den Vermieter an einen
Dritten s. Miete — Miete.
Anspruch des Vermieters auf Ü. des
Besitzes der von seinem Grundstück
ohne seine Zustimmung entfernten
Sachen des Mieters s. Miete —
Miete.
Veräußerung des vermieteten Grund-
stücks an einen Dritten nach der U.
an den Mieter s. Miete — Miete.
Belastung des vermieteten Grundstücks
nach der U. an den Mieter mit dem
Rechte eines Dritten s. Miete — Miete.
Veräußerung oder Belastung des ver-
mieteten Grundstücks vor der U. an
den Mieter s. Miete — Miete.
54
8
1046
1056
1059
596
101
704
2065
2156
2181
2193
Überlassung
Nießbrauch.
Der Eigentümer eines mit einem Nieß-
brauch belasteten Grundstücks kann die
Verwendung einer Versicherungssumme
selbst besorgen oder dem Nießbraucher
überlassen.
s. Miete — Miete 571.
Die Ausübung des Nießbrauchs kann
einem andern überlassen werden.
Pacht s. Miete — Miete 549.
Sachen.
Bestehen die Früchte einer Sache in
der Vergütung für die U. des Ge-
brauchs oder des Fruchtgenusses in
Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen,
so gebührt dem Berechtigten ein der
Dauer seiner Berechtigung ent-
sprechender Teil.
s. Miete — Miete 561.
Testament.
Der Erblasser kann die Bestimmung
der Person, die eine Zuwendung er-
halten soll, sowie die Bestimmung
des Gegenstandes der Zuwendung
nicht einem anderen überlassen. 2192.
Der Erblasser kann bei der Anordnung
eines Vermächtnisses, dessen Zweck er
bestimmt hat, die Bestimmung der
Leistung dem billigen Ermessen des
Beschwerten oder eines Dritten über-
lassen. Auf ein solches Vermächtnis
finden die Vorschriften der 8§§ 315
bis 319 entsprechende Anwendung.
2192.
Ist die Zeit der Erfüllung eines Ver-
mächtnisses dem freien Belieben des
Beschwerten überlassen, so wird die
Leistung im Zweifel mit dem Tode
des Beschwerten fällig. 2192.
Der Erblasser kann bei der Anordnung
einer Auflage, deren Zweck er be-
stimmt hat, die Bestimmung der
Person, an welche die Leistung er-
folgen soll, dem Beschwerten oder
einem Dritten überlassen.