Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

überlassung 
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1120 
467 
streitung der Kosten der ordnungs- 
mäßigen Verwaltung und zur Er- 
füllung solcher Verpflichtungen der 
Frau erforderlich ist, die bei ordnungs- 
mäßiger Verwaltung aus den Ein- 
künften des Vermögens bestritten 
werden. Die Frau kann eine ab- 
weichende Bestimmung treffen. 1426. 
Hypothek s. Eigentum — Eigen- 
tum 956, 957. 
Kauf s. Vertrag 346. 
Leihe. 
603—605 U. des Gebrauchs einer ge- 
280 
536 
537 
549. 
552 
561 
571 
577 
578 
liehenen Sache an einen Dritten s. 
Leihe — Leihe. 
Leistung 286 s. Vertrag 346. 
Miete. 
Der Vermieter hat die vermietete 
Sache dem Mieter in einem zu dem 
vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten 
Zustande zu überlassen und sie während 
der Mietzeit in diesem Zustande zu 
erhalten. 
U. der mit einem Fehler belasteten 
vermieteten Sache an den Mieter s. 
Miete — Meiete. 
553, 556 U. des Gebrauchs der ge- 
mieteten Sache durch den Mieter an 
einen Dritten s. Miete — Miete. 
U. des Gebrauchs der vermieteten 
Sache durch den Vermieter an einen 
Dritten s. Miete — Miete. 
Anspruch des Vermieters auf Ü. des 
Besitzes der von seinem Grundstück 
ohne seine Zustimmung entfernten 
Sachen des Mieters s. Miete — 
Miete. 
Veräußerung des vermieteten Grund- 
stücks an einen Dritten nach der U. 
an den Mieter s. Miete — Miete. 
Belastung des vermieteten Grundstücks 
nach der U. an den Mieter mit dem 
Rechte eines Dritten s. Miete — Miete. 
Veräußerung oder Belastung des ver- 
mieteten Grundstücks vor der U. an 
den Mieter s. Miete — Miete. 
54 
  
8 
1046 
1056 
1059 
596 
101 
704 
2065 
2156 
2181 
2193 
Überlassung 
Nießbrauch. 
Der Eigentümer eines mit einem Nieß- 
brauch belasteten Grundstücks kann die 
Verwendung einer Versicherungssumme 
selbst besorgen oder dem Nießbraucher 
überlassen. 
s. Miete — Miete 571. 
Die Ausübung des Nießbrauchs kann 
einem andern überlassen werden. 
Pacht s. Miete — Miete 549. 
Sachen. 
Bestehen die Früchte einer Sache in 
der Vergütung für die U. des Ge- 
brauchs oder des Fruchtgenusses in 
Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen 
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, 
so gebührt dem Berechtigten ein der 
Dauer seiner Berechtigung ent- 
sprechender Teil. 
s. Miete — Miete 561. 
Testament. 
Der Erblasser kann die Bestimmung 
der Person, die eine Zuwendung er- 
halten soll, sowie die Bestimmung 
des Gegenstandes der Zuwendung 
nicht einem anderen überlassen. 2192. 
Der Erblasser kann bei der Anordnung 
eines Vermächtnisses, dessen Zweck er 
bestimmt hat, die Bestimmung der 
Leistung dem billigen Ermessen des 
Beschwerten oder eines Dritten über- 
lassen. Auf ein solches Vermächtnis 
finden die Vorschriften der 8§§ 315 
bis 319 entsprechende Anwendung. 
2192. 
Ist die Zeit der Erfüllung eines Ver- 
mächtnisses dem freien Belieben des 
Beschwerten überlassen, so wird die 
Leistung im Zweifel mit dem Tode 
des Beschwerten fällig. 2192. 
Der Erblasser kann bei der Anordnung 
einer Auflage, deren Zweck er be- 
stimmt hat, die Bestimmung der 
Person, an welche die Leistung er- 
folgen soll, dem Beschwerten oder 
einem Dritten überlassen.
	        
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