Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zinsen 
8 
1133 
und des Zahlungsorts ist die Zu- 
stimmung dieser Berechtigten gleichfalls 
nicht erforderlich. 
Ist infolge einer Verschlechterung des 
Grundstücks die Sicherheit der Hypothek 
gefährdet, so kann der Gläubiger dem 
Eigentümer eine angemessene Frist 
zur Beseitigung der Gefährdung be- 
stimmen. Nach dem Ablaufe der Frist 
ist der Gläubiger berechtigt, sofort 
Befriedigung aus dem Grundstücke zu 
suchen, wenn nicht die Gefährdung 
durch Verbesserung des Grundstücks 
oder durch anderweitige Hypotheken- 
bestellung beseitigt worden ist. Ist 
die Forderung unverzinslich und noch 
nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger 
nur die Summe, welche mit Hinzu- 
rechnung der g. Z. für die Zeit von 
der Zahlung bis zur Fälligkeit dem 
Betrage der Forderung gleichkommt. 
1135. 
1145 Befriedigt der Eigentümerden Gläubiger 
nur teilweise, so kann er die Aus- 
händigung des Hypothekenbriefs nicht 
verlangen. Der Gläubiger ist ver- 
pflichtet, die teilweise Befriedigung 
auf dem Briefe zu vermerken und 
den Brief zum Zwecke der Berichtigung 
des Grundbuchs oder der Löschung 
dem Grundbuchamt oder zum Zwecke 
der Herstellung eines Teilhypotheken- 
briefs für den Eigentümer der zu- 
ständigen Behörde oder einem zu- 
ständigen Notare vorzulegen. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 
gilt für Z. und andere Nebenleistungen 
nur, wenn sie später als in dem 
Kalendervierteljahr, in welchem der 
Gläubiger befriedigt wird, oder dem 
folgenden Vierteljahre fällig werden. 
Auf Kosten, für die das Grundstück 
nach 8 1118 haftet, findet die Vor- 
schrift keine Amwendung. 1150, 1167, 
1168. 
1158 Soweit die Hypothekenforderung auf 
558 
  
8 
1159 
1171 
1177 
Zinsen 
Z. oder andere Nebenleistungen ge- 
richtet ist, die nicht später als in dem 
Kalendervierteljahr, in welchem der 
Eigentümer von der UÜbertragung 
Kenntnis erlangt, oder dem folgenden 
Vierteljahre fällig werden, finden auf 
das Rechtsverhältnis zwischen dem 
Eigentümer und dem neuen Gläubiger 
die Vorschriften der §S 406—408 
Anwendung; der Gläubiger kann sich 
gegenüber den Einwendungen, welche 
dem Eigentümer nach den 8§8 404, 
406—408, 1157 zustehen, nicht auf 
die Vorschriften des § 892 berufen. 
Soweit die Hypothekenforderung auf 
Rückstände von Z. oder anderen 
Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt 
sich die Ubertragung sowie das Rechts- 
verhältnis zwischen dem Eigentümer 
und dem neuen Gläubiger nach den 
für die Übertragung von Forderungen 
geltenden a. Vorschriften. Das Gleiche 
gilt für den Anspruch auf Erstattung 
von Kosten, für die das Grundstück 
nach § 1118 haftet. 
Die Vorschriften des § 892 finden 
auf die im Abs. 1 bezeichneten An- 
sprüche keine Anwendung. 1160. 
Der unbekannte Hypothekengläubiger 
kann im Wege des Aufgebolsver- 
fahrens mit seinem Rechte auch dann 
ausgeschlossen werden, wenn der Eigen- 
tümer zur Befriedigung des Gläubigers 
oder zur Kündigung berechtigt ist und 
den Betrag der Forderung für den 
Gläubiger unter Verzicht auf das 
Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die 
Hinterlegung von Z. ist nur er- 
forderlich, wenn der Zinssatz im 
Grundbuch eingetragen ist; Z. für 
eine frühere Zeit als das vierte 
Kalenderjahr vor der Erlassung des 
Ausschlußurteils sind nicht zu hinter- 
legen. 
e. 
Vereinigt sich die Hypothek mit dem
	        
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