Zinsen
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Eigentum in einer Person, ohne daß
dem Eigentümer auch die Forderung
zusteht, so verwandelt sich die Hypothek
in eine Grundschuld. In Ansehung
der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der
Zahlungszeit, der Kündigung und des
Zahlungsorts bleiben die für die
Forderung getroffenen Bestimmungen
maßgebend.
1178 Erlöschen einer Hypothek für Rück-
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stände von Z. und anderen Neben-
leistungen oder Verzicht auf eine solche
s. KFypothek — Hypothek.
Eine Hypothek kann in der Weise
bestellt werden, daß nur der Hoöchst-
betrag, bis zu dem das Grundstück
haften soll, bestimmt, im übrigen die
Feststellung der Forderung vorbehalten
wird. Der Hoöchstbetrag muß in das
Grundbuch eingetragen werden.
Ist die Zahlung verzinslich, so
werden die Z. in den Hochstbetrag
eingerechnet.
Leistung.
Ist eine Schuld nach G. oder Rechts-
geschäft zu verzinsen, so sind vier vom
Hundert für das Jahr zu entrichten,
sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Ist ein höherer Zinssatz als sechs
vom Hundert für das Jahr vereinbart,
so kann der Schuldner nach dem Ab-
laufe von sechs Monaten das Kapital
unter Einhaltung einer Kündigungs-
frist von sechs Monaten kündigen.
Das Kündigungsrecht kann nicht durch
Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt
nerden.
Diese Vorschriften gelten nicht für
Schuldverschreibungen auf den In-
haber.
Eine im voraus getroffene Ver-
einbarung, daß fällige Z. wieder Z.
tragen sollen, ist nichtig.
Sparkassen, Kreditanstalten und
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Zinsen
Inhaber von Bankgeschäften können
im voraus vereinbaren, daß nicht er-
hobene Z. von Einlagen als neue
verzinsliche Einlagen gelten sollen.
Kreditanstalten, die berechtigt sind, für
den Betrag der von ihnen gewährten
Darlehen verzinsliche Schuldver-
schreibungen auf den Inhaber aus-
zugeben, können sich bei solchen Dar-
lehen die Verzinsung rückständiger Z.
im voraus versprechen lassen.
Wer zum Ersatze von Aufwendungen
verpflichtet ist, hat den aufgewendeten
Betrag oder, wenn andere Gegenstände
als Geld aufgewendet worden sind,
den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden
Betrag von der Zeit der Aufwendung
an zu verzinsen. Sind Aufwendungen
auf einen Gegenstand gemacht worden,
der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben
ist, so sind Z. für die Zeit, für welche
dem Ersatzberechtigten die Nutzungen
oder die Früchte des Gegenstandes
ohne Vergütung verbleiben, nicht zu
entrichten.
Eine Geldschuld ist während des Ver-
zugs mit vier vom Hundert für das
Jahr zu verzinsen. Kann der Gläu-
biger aus einem anderen Rechtsgrunde
höhere Z. verlangen, so sind diese
fortzuentrichten.
Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen. 291.
Von Z. sind Verzugsz. nicht zu ent-
richten. Das Recht des Gläubigers
auf Ersatz des durch den Verzug ent-
stehenden Schadens bleibt unberührt.
291.
Ist der Schuldner zum Ersatze des
Wertes eines Gegenstandes verpflichtet,
der während des Verzugs untergegangen
ist oder aus einem während des Ver-
zugs eingetretenen Grunde nicht heraus-
gegeben werden kann, so kann der
Gläubiger Z. des zu ersetzenden Be-
trags von dem Zeitpunkt an verlangen,