Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zinsen 
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Eigentum in einer Person, ohne daß 
dem Eigentümer auch die Forderung 
zusteht, so verwandelt sich die Hypothek 
in eine Grundschuld. In Ansehung 
der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der 
Zahlungszeit, der Kündigung und des 
Zahlungsorts bleiben die für die 
Forderung getroffenen Bestimmungen 
maßgebend. 
1178 Erlöschen einer Hypothek für Rück- 
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247 
248 
stände von Z. und anderen Neben- 
leistungen oder Verzicht auf eine solche 
s. KFypothek — Hypothek. 
Eine Hypothek kann in der Weise 
bestellt werden, daß nur der Hoöchst- 
betrag, bis zu dem das Grundstück 
haften soll, bestimmt, im übrigen die 
Feststellung der Forderung vorbehalten 
wird. Der Hoöchstbetrag muß in das 
Grundbuch eingetragen werden. 
Ist die Zahlung verzinslich, so 
werden die Z. in den Hochstbetrag 
eingerechnet. 
Leistung. 
Ist eine Schuld nach G. oder Rechts- 
geschäft zu verzinsen, so sind vier vom 
Hundert für das Jahr zu entrichten, 
sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 
Ist ein höherer Zinssatz als sechs 
vom Hundert für das Jahr vereinbart, 
so kann der Schuldner nach dem Ab- 
laufe von sechs Monaten das Kapital 
unter Einhaltung einer Kündigungs- 
frist von sechs Monaten kündigen. 
Das Kündigungsrecht kann nicht durch 
Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt 
nerden. 
Diese Vorschriften gelten nicht für 
Schuldverschreibungen auf den In- 
haber. 
Eine im voraus getroffene Ver- 
einbarung, daß fällige Z. wieder Z. 
tragen sollen, ist nichtig. 
Sparkassen, Kreditanstalten und 
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256 
288 
289 
290 
Zinsen 
Inhaber von Bankgeschäften können 
im voraus vereinbaren, daß nicht er- 
hobene Z. von Einlagen als neue 
verzinsliche Einlagen gelten sollen. 
Kreditanstalten, die berechtigt sind, für 
den Betrag der von ihnen gewährten 
Darlehen verzinsliche Schuldver- 
schreibungen auf den Inhaber aus- 
zugeben, können sich bei solchen Dar- 
lehen die Verzinsung rückständiger Z. 
im voraus versprechen lassen. 
Wer zum Ersatze von Aufwendungen 
verpflichtet ist, hat den aufgewendeten 
Betrag oder, wenn andere Gegenstände 
als Geld aufgewendet worden sind, 
den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden 
Betrag von der Zeit der Aufwendung 
an zu verzinsen. Sind Aufwendungen 
auf einen Gegenstand gemacht worden, 
der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben 
ist, so sind Z. für die Zeit, für welche 
dem Ersatzberechtigten die Nutzungen 
oder die Früchte des Gegenstandes 
ohne Vergütung verbleiben, nicht zu 
entrichten. 
Eine Geldschuld ist während des Ver- 
zugs mit vier vom Hundert für das 
Jahr zu verzinsen. Kann der Gläu- 
biger aus einem anderen Rechtsgrunde 
höhere Z. verlangen, so sind diese 
fortzuentrichten. 
Die Geltendmachung eines weiteren 
Schadens ist nicht ausgeschlossen. 291. 
Von Z. sind Verzugsz. nicht zu ent- 
richten. Das Recht des Gläubigers 
auf Ersatz des durch den Verzug ent- 
stehenden Schadens bleibt unberührt. 
291. 
Ist der Schuldner zum Ersatze des 
Wertes eines Gegenstandes verpflichtet, 
der während des Verzugs untergegangen 
ist oder aus einem während des Ver- 
zugs eingetretenen Grunde nicht heraus- 
gegeben werden kann, so kann der 
Gläubiger Z. des zu ersetzenden Be- 
trags von dem Zeitpunkt an verlangen,
	        
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