Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zubehör 
8 
1120 
1121 
1122 
1135 
Grundstücke nebst Z., Rechte an 
Grundstücken 1549. 
Hypothek. " 
Die Hypothek erstreckt sich auf die von 
dem Grundstücke getrennten Erzeug- 
nisse und sonstigen Bestandteile, so- 
weit sie nicht mit der Trennung nach 
den §§ 954 bis 957 in das Eigentum 
eines anderen als des Eigentümers 
oder des Eigenbesitzers des Grund- 
stücks gelangt sind, sowie auf das Z. 
des Grundstücks mit Ausnahme der 
Zubehörstücke, welche nicht in das 
Eigentum des Eigentümers des Grund- 
stücks gelangt sind. 
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile 
des Grundstücks sowie Zubehörstücke 
werden von der Haftung für die 
Hypothek frei, wenn sie veräußert 
und von dem Grundstück entfernt 
werden, bevor sie zu Gunsten des 
Gläubigers in Beschlag genommen 
worden sind. 
Erfolgt die Veräußerung vor der 
Entfernung, so kann sich der Erwerber 
dem Gläubiger gegenüber nicht darauf 
berufen, daß er in Ansehung der 
Hypothek in gutem Glauben gewesen 
sei. Entfernt der Erwerber die Sache 
von dem Grundstücke, so ist eine vor 
der Entfernung erfolgte Beschlagnahme 
ihm gegenüber nur wirksam, wenn 
er bei der Entfernung in Ansehung 
der Beschlagnahme nicht in gutem 
Glauben ist. 
Zubehörstücke werden ohne Veräußerung 
von der Haftung für die Hypothek frei, 
wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb 
der Grenzen einer ordnungsmäßigen 
Wirtschaft vor der Beschlagnahme auf- 
gehoben wird. 
Eine Verschlechterung des Grundstücks 
im Sinne der 88§ 1133, 1134 steht 
es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die 
sich die Hypothek erstreckt,, verschlechtert 
oder den Regeln einer ordnungs- 
563 
  
8 
498 
1031 
1062 
1265 
1268 
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Zubehör 
mäßigen Wirtschaft zuwider von dem 
Grundstück entfernt werden. 
Kauf. 
Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, 
dem Wiederkäufer den gekauften Gegen- 
stand nebst Z. herauszugeben. 
Nießbrauch. 
Mit dem Nießbrauch an einem Grund- 
stück erlangt der Nießbraucher den 
Nießbrauch an dem Z. nach den für 
den Erwerb des Eigentums geltenden 
Vorschriften des § 926. 
Wird der Nießbrauch an einem Grund- 
stücke durch Rechtsgeschäft aufgehoben, 
so erstreckt sich die Aufhebung im 
Zweifel auf den Nießbrauch an dem Z. 
Pfandrecht. 
Das Pfandrecht an einem Schiffe 
erstreckt sich auf das Z. des Schiffes 
mit Ausnahme der Zubehörstücke, die 
nicht in das Eigentum des Eigen- 
tümers des Schiffes gelangt sind. 
Auf die Haftung der Zubehörstücke 
finden die für die Hypothek geltenden 
Vorschriften der §§ 1121, 1122 ent- 
sprechende Anwendung. 1259, 1272. 
Der Pfandgläubiger kann seine Be- 
friedigung aus dem Schiffe und dem 
Z. nur auf Grund eines vollstreckbaren 
Titels nach den für die Zwangsvoll= 
streckung geltenden Vorschriften suchen. 
1259, 1272. 
Sachen. 
Z. sind bewegliche Sachen, die, ohne 
Bestandteile der Hauptsache zu sein, 
dem wirtschaftlichen Zwecke der Haupt- 
sache zu dienen bestimmt sind und 
zu ihr in einem dieser Bestimmung 
entsprechenden räumlichen Verhältnisse 
stehen. Eine Sache ist nicht Z., wenn 
sie im Verkehre nicht als Z. angesehen 
wird. 
Die vorübergehende Benutzung einer 
Sache für den wirtschaftlichen Zweck 
einer anderen begründet nicht die Zu- 
behöreigenschaft. Die vorübergehende 
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