Zubehör
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Grundstücke nebst Z., Rechte an
Grundstücken 1549.
Hypothek. "
Die Hypothek erstreckt sich auf die von
dem Grundstücke getrennten Erzeug-
nisse und sonstigen Bestandteile, so-
weit sie nicht mit der Trennung nach
den §§ 954 bis 957 in das Eigentum
eines anderen als des Eigentümers
oder des Eigenbesitzers des Grund-
stücks gelangt sind, sowie auf das Z.
des Grundstücks mit Ausnahme der
Zubehörstücke, welche nicht in das
Eigentum des Eigentümers des Grund-
stücks gelangt sind.
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile
des Grundstücks sowie Zubehörstücke
werden von der Haftung für die
Hypothek frei, wenn sie veräußert
und von dem Grundstück entfernt
werden, bevor sie zu Gunsten des
Gläubigers in Beschlag genommen
worden sind.
Erfolgt die Veräußerung vor der
Entfernung, so kann sich der Erwerber
dem Gläubiger gegenüber nicht darauf
berufen, daß er in Ansehung der
Hypothek in gutem Glauben gewesen
sei. Entfernt der Erwerber die Sache
von dem Grundstücke, so ist eine vor
der Entfernung erfolgte Beschlagnahme
ihm gegenüber nur wirksam, wenn
er bei der Entfernung in Ansehung
der Beschlagnahme nicht in gutem
Glauben ist.
Zubehörstücke werden ohne Veräußerung
von der Haftung für die Hypothek frei,
wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb
der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft vor der Beschlagnahme auf-
gehoben wird.
Eine Verschlechterung des Grundstücks
im Sinne der 88§ 1133, 1134 steht
es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die
sich die Hypothek erstreckt,, verschlechtert
oder den Regeln einer ordnungs-
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mäßigen Wirtschaft zuwider von dem
Grundstück entfernt werden.
Kauf.
Der Wiederverkäufer ist verpflichtet,
dem Wiederkäufer den gekauften Gegen-
stand nebst Z. herauszugeben.
Nießbrauch.
Mit dem Nießbrauch an einem Grund-
stück erlangt der Nießbraucher den
Nießbrauch an dem Z. nach den für
den Erwerb des Eigentums geltenden
Vorschriften des § 926.
Wird der Nießbrauch an einem Grund-
stücke durch Rechtsgeschäft aufgehoben,
so erstreckt sich die Aufhebung im
Zweifel auf den Nießbrauch an dem Z.
Pfandrecht.
Das Pfandrecht an einem Schiffe
erstreckt sich auf das Z. des Schiffes
mit Ausnahme der Zubehörstücke, die
nicht in das Eigentum des Eigen-
tümers des Schiffes gelangt sind.
Auf die Haftung der Zubehörstücke
finden die für die Hypothek geltenden
Vorschriften der §§ 1121, 1122 ent-
sprechende Anwendung. 1259, 1272.
Der Pfandgläubiger kann seine Be-
friedigung aus dem Schiffe und dem
Z. nur auf Grund eines vollstreckbaren
Titels nach den für die Zwangsvoll=
streckung geltenden Vorschriften suchen.
1259, 1272.
Sachen.
Z. sind bewegliche Sachen, die, ohne
Bestandteile der Hauptsache zu sein,
dem wirtschaftlichen Zwecke der Haupt-
sache zu dienen bestimmt sind und
zu ihr in einem dieser Bestimmung
entsprechenden räumlichen Verhältnisse
stehen. Eine Sache ist nicht Z., wenn
sie im Verkehre nicht als Z. angesehen
wird.
Die vorübergehende Benutzung einer
Sache für den wirtschaftlichen Zweck
einer anderen begründet nicht die Zu-
behöreigenschaft. Die vorübergehende
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