Zugehörigkeit
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auch, was der Erbschaftsbesitzer durch
Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erb-
schaft erwirbt.
Die Z. einer in solcher Weise er-
worbenen Forderung zur Erbschaft
hat der Schuldner erst dann gegen
sich gelten zu lassen, wenn er von der
Z. Kenntnis erlangt; die Vorschriften
der §§ 406—408 finden entsprechende
Anwendung. 2041.
Gesellschaft.
Die Z. einer nach § 718 Abs. 1 er-
worbenen Forderung zum Gesellschafts-
vermögen hat der Schuldner erst dann
gegen sich gelten zu lassen, wenn er
von der Z. Kenntnis erlangt; die
Vorschriften der §§ 406—408 finden
entsprechende Anwendung.
Güterrecht.
1439 Von dem Gesamtgut der a. Güter-
1473
1486
gemeinschaft ausgeschlossen sind Gegen-
stände, die nicht durch Rechtsgeschäft
übertragen werden können. Auf
solche Gegenstände finden die bei der
Errungenschaftsgemeinschaft für das
eingebrachte Gut geltenden Vor-
schriften, mit Ausnahme des § 1524,
entsprechende Anwendung.
Was auf Grund eines zu dem Ge-
samtgut der a. Gütergemeinschaft
gehörenden Rechtes oder als Ersatz
für die Zerstörung, Beschädigung oder
Entziehung eines zu dem Gesamtgute
gehörenden Gegenstandes oder durch
ein Rechtsgeschäft erworben wird, das
sich auf das Gesamtgut bezieht, wird
Gesamtgut.
Die Z. einer durch Rechtsgeschäft
erworbenen Forderung zum Gesamt-
gute hat der Schuldner erst dann
gegen sich gelten zu lassen, wenn er
von der Z. Kenntnis erlangt; die
Vorschriften der §§ 406—408 finden
entsprechende Anwendung. 1497, 1546.
Gehören zu dem Vermögen des über-
lebenden Ehegatten Gegenstände, die
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8
1497
1524
1546
1554
Zugehörigkeit
nicht durch Rechtsgeschäft übertragen
werden können, so finden auf sie die
bei der Errungenschaftsgemeinschaft
für das eingebrachte Gut des Mannes
geltenden Vorschriften, mit Ausnahme
des § 1524, entsprechende Anwen-
dung. 1518.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der Teil-
haber am Gesamtgute der f. Güter-
gemeinschaft nach den §§ 1442, 1472,
1473. 1518.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
ist, was er auf Grund eines zu
seinem eingebrachten Gute gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zer-
störung, Beschädigung oder Entziehung
eines zum eingebrachten Gute ge-
hörenden Gegenstandes oder durch ein
Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf
das eingebrachte Gut bezieht. Aus-
genommen ist der Erwerb aus dem
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts.
Die Z. einer durch Rechtsgeschäft
erworbenen Forderung zum einge-
brachten Gute hat der Schuldner erst
dann gegen sich gelten zu lassen,
wenn er von der Z. Kenntnis erlangt;
die Vorschriften der §8 406—408
finden entsprechende Anwendung.
1439, 1486, 1554.
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt
sich das Rechtsverhältnis der in Er-
rungenschaftsgemeinschaft lebenden Ehe-
gatten nach den §§ 1442, 1472, 1473.
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten
bei der Fahrnisgemeinschaft ist, was.
er in der im § 1524 bezeichneten
Weise erwirbt. Ausgenommen ist,
was an Stelle von Gegenständen
erworben wird, die nur deshalb ein-
gebrachtes Gut sind, weil sie nicht
durch Rechtsgeschäft übertragen werden
können. 1549.
Testament.
2111 Zur Erbschaft gehört, was der Vor-