Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Überlassung 
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318 
346 
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1644 
1824 
Der Erblasser kann die Bestimmung 
der Person des Testamentsvollstreckers 
einem Dritten überlassen. 
U. der zur Erfüllung der Obliegen- 
heiten des Testamentsvollstreckers ent- 
behrlichen Nachlaßgegenstände an den 
Erben zur freien Verfügung s. Erb- 
lasser — Testament. 
Verein. 
Die Ausübung der Mitgliedschafts- 
rechte an einem Verein kann nicht 
einem anderen überlassen werden. 40. 
Vertrag. 
Ist die Bestimmung der Leistung 
einem Dritten überlassen, so ist im 
Zweifel anzunehmen, daß sie nach 
billigem Ermessen zu treffen ist s. Ver- 
trag — Vertrag. 
Die einem Dritten überlassene Be- 
stimmung der Leistung erfolgt durch 
Erklärung gegenüber einem der Ver- 
tragschließenden. 319 f. Vertrag — 
Vertrag. 
Für geleistete Dienste sowie für die 
Uü. der Benutzung einer Sache ist im 
Falle des Rücktritts vom Vertrage der 
Wert zu vergüten oder, falls in dem 
Vertrage eine Gegenleistung in Geld 
bestimmt ist, diese zu entrichten. 327. 
Verwandtschaft. 
U. des Vermögens eines dem elter- 
lichen Hausstande angehörenden, voll- 
jährigen Kindes zum Zwecke der Ver- 
waltung an die Eltern s. Kind — 
Verwandtschaft. 
Der Vater kann Gegenstände, zu deren 
Veräußerung die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, 
dem Kinde nicht ohne diese Genehmigung 
zur Erfüllung eines von dem Kinde 
geschlossenen Vertrags oder zu freier 
Versügung überlassen. 
Vormundschaft. 
Der Vormund kann Gegenstände, zu 
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8 
1039 
2133 
270 
120 
127 
übermittelung 
deren Veräußerung die Genehmigung 
des Gegenvormundes oder des Vor- 
mundschaftsgerichts erforderlich ist 
dem Mündel nicht ohne diese Ge- 
nehmigung zur Erfüllung eines von 
diesem geschlossenen Vertrags oder zu 
freier Verfügung überlassen. 
Ubermass. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher erwirbt das Eigen- 
tum auch an solchen Früchten, die 
er den Regeln einer ordnungsmäßigen 
Wirtschaft zuwider oder die er des- 
halb im U. zieht, weil dies infolge 
eines besonderen Ereignisses notwendig 
geworden ist s. Niessbrauch — Nieß- 
brauch. 
Testament. 
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln 
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu- 
wider oder zieht er Früchte deshalb 
im U., weil dies infolge eines be- 
sonderen Ereignisses notwendig ge- 
worden ist, so gebührt ihm der Wert 
der Früchte nur insoweit, als durch 
den ordnungswidrigen oder den über- 
mäßigen Fruchtbezug die ihm ge- 
bührenden Nutzungen beeinträchtigt 
werden und nicht der Wert der 
Früchte nach den Regeln einer ord- 
nungsmäßigen Wirtschaft zur Wieder- 
herstellung der Sache zu verwenden 
ist. 2136. 
Ubermittelung. 
4 Leistung. 
U. des geschuldeten Geldes s. Lelstung 
— Leistung. 
Willenserklärung. 
Anfechtung einer unrichtig über- 
mittelten Willenserklärung s. Willens- 
erklärung — Willenserklärung. 
Zur Wahrung der Form eines Rechts- 
geschäfts genügt telegraphische U.
	        
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