Zukunft
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1980
sönlichkeit erst durch ein künftiges
Ereignis bestimmt wird;
s. Pflegschaft — Vormundschaft.
Zulänglichkeit.
Erbe.
Bei der Bemessung der Z. des Nach-
lasses im Falle der Überschuldung
bleiben die Verbindlichkeiten aus Ver-
mächtnissen und Auflagen außer Be-
tracht s. Erbe — Erbe.
Zulässigkeit s. auch Berechtigung,
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Unzulässig keit.
Bereicherung.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer
Verbindlichkeit Geleistete kann auch
dann zurückgefordert werden, wenn
dem Anspruch eine Einrede entgegen-
stand, durch welche die Geltendmachung
des Anspruchs dauernd ausgeschlossen
wurde. Die Vorschrift des § 222
Abs. 2 bleibt unberührt.
Wer ohne rechtlichen Grund eine Ver-
bindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung
auch dann verweigern, wenn der An-
spruch auf Befreiung von der Ver-
bindlichkeit verjährt ist.
Besitz.
Gegenüber den in den 8§8§ 861, 862
bestimmten Ansprüchen kann ein Recht
zum Besitz oder zur Vornahme der
störenden Handlung nur zur Begrün-
dung der Behauptung geltend gemacht
werden, daß die Entziehung oder die
Störung des Besitzes nicht verbetene
Eigenmacht sei. 865.
Der mittekbare Besitz kann dadurch
auf einen anderen übertragen werden,
daß diesem der Anspruch auf Heraus-
gabe der Sache abgetreten wird.
Bürgschaft.
Die Bürgschaft kann auch für eine
künftige oder eine bedingte Verbindlich-
keit übernommen werden.
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Zulässigkeit
Beschränkung der Z. der Einrede der
Vorausklage s. Bürge — Bürgschaft.
Dienstbarkeit.
Ein Grundstück kann in der Weise
belastet werden, daß derjenige, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, be-
rechtigt ist, das Grundstück in einzelnen
Beziehungen zu benutzen, oder daß
ihm eine sonstige Befugnis zasteht,
die den Inhalt einer Grunddienstbar-
keit bilden kann (beschränkte persön-
liche Dienstbarkeit).
Die Vorschriften der §§ 1020 bis
1024, 1026—1029, 1061 finden ent-
sprechende Anwendung.
Eine beschränkte persönliche Dienst-
barkeit ist nicht übertragbar. Die
Ausübung der Dienstbarkeit kann einem
anderen nur überlassen werden, wenn
die Überlassung gestattet ist.
Als beschränkte persönliche Dienstbar-
keit kann auch das Recht bestellt werden,
ein Gebäude oder einen Teil eines
Gebäudes unter Ausschluß des Eigen-
tümers als Wohnung zu benutzen.
Auf dieses Recht finden die für den
Nießbrauch geltenden Vorschriften der
§S 1031, 1034, 1036, des § 1037
Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044,
1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende
Anwendung.
Der Berechtigte ist befugt, seine
Familie sowie die zur standesmäßigen
Bedienung und zur Pflege erforder-
lichen Personen in die Wohnung auf-
zunehmen.
Ist das Recht auf einen Teil des
Gebäudes beschränkt, so kann der
Berechtigte die zum gemeinschaftlichen
Gebrauche der Bewohner bestimmten
Anlagen- und Einrichtungen mitbe-
nutzen.
Dienstvertrag.
620—624, 626—628 Z. der Kündigung
eines Dienstverhältnisses s. Dienst-
vertrag — Dienstvertrag.