Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zukunft 
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1980 
sönlichkeit erst durch ein künftiges 
Ereignis bestimmt wird; 
s. Pflegschaft — Vormundschaft. 
Zulänglichkeit. 
Erbe. 
Bei der Bemessung der Z. des Nach- 
lasses im Falle der Überschuldung 
bleiben die Verbindlichkeiten aus Ver- 
mächtnissen und Auflagen außer Be- 
tracht s. Erbe — Erbe. 
Zulässigkeit s. auch Berechtigung, 
8 
813 
821 
863 
870 
Unzulässig keit. 
Bereicherung. 
Das zum Zwecke der Erfüllung einer 
Verbindlichkeit Geleistete kann auch 
dann zurückgefordert werden, wenn 
dem Anspruch eine Einrede entgegen- 
stand, durch welche die Geltendmachung 
des Anspruchs dauernd ausgeschlossen 
wurde. Die Vorschrift des § 222 
Abs. 2 bleibt unberührt. 
Wer ohne rechtlichen Grund eine Ver- 
bindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung 
auch dann verweigern, wenn der An- 
spruch auf Befreiung von der Ver- 
bindlichkeit verjährt ist. 
Besitz. 
Gegenüber den in den 8§8§ 861, 862 
bestimmten Ansprüchen kann ein Recht 
zum Besitz oder zur Vornahme der 
störenden Handlung nur zur Begrün- 
dung der Behauptung geltend gemacht 
werden, daß die Entziehung oder die 
Störung des Besitzes nicht verbetene 
Eigenmacht sei. 865. 
Der mittekbare Besitz kann dadurch 
auf einen anderen übertragen werden, 
daß diesem der Anspruch auf Heraus- 
gabe der Sache abgetreten wird. 
Bürgschaft. 
Die Bürgschaft kann auch für eine 
künftige oder eine bedingte Verbindlich- 
keit übernommen werden. 
569 
  
8 
773 
1090 
1092 
1093 
Zulässigkeit 
Beschränkung der Z. der Einrede der 
Vorausklage s. Bürge — Bürgschaft. 
Dienstbarkeit. 
Ein Grundstück kann in der Weise 
belastet werden, daß derjenige, zu dessen 
Gunsten die Belastung erfolgt, be- 
rechtigt ist, das Grundstück in einzelnen 
Beziehungen zu benutzen, oder daß 
ihm eine sonstige Befugnis zasteht, 
die den Inhalt einer Grunddienstbar- 
keit bilden kann (beschränkte persön- 
liche Dienstbarkeit). 
Die Vorschriften der §§ 1020 bis 
1024, 1026—1029, 1061 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Eine beschränkte persönliche Dienst- 
barkeit ist nicht übertragbar. Die 
Ausübung der Dienstbarkeit kann einem 
anderen nur überlassen werden, wenn 
die Überlassung gestattet ist. 
Als beschränkte persönliche Dienstbar- 
keit kann auch das Recht bestellt werden, 
ein Gebäude oder einen Teil eines 
Gebäudes unter Ausschluß des Eigen- 
tümers als Wohnung zu benutzen. 
Auf dieses Recht finden die für den 
Nießbrauch geltenden Vorschriften der 
§S 1031, 1034, 1036, des § 1037 
Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 
1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende 
Anwendung. 
Der Berechtigte ist befugt, seine 
Familie sowie die zur standesmäßigen 
Bedienung und zur Pflege erforder- 
lichen Personen in die Wohnung auf- 
zunehmen. 
Ist das Recht auf einen Teil des 
Gebäudes beschränkt, so kann der 
Berechtigte die zum gemeinschaftlichen 
Gebrauche der Bewohner bestimmten 
Anlagen- und Einrichtungen mitbe- 
nutzen. 
Dienstvertrag. 
620—624, 626—628 Z. der Kündigung 
eines Dienstverhältnisses s. Dienst- 
vertrag — Dienstvertrag.
	        
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