Zulässigkeit
8
1573
927
928
930
931
941
942
951
gemacht werden, sofern die Frist zur
Zeit der Erhebung der Klage noch
nicht verstrichen war. 1576.
Thatsachen, auf die eine Scheidungs-
klage nicht mehr gegründet werden
kann, dürfen zur Unterstützung einer
auf andere Thatsachen gegründeten
Scheidungsklage geltend gemacht wer-
den. 1575, 1576.
Eigentum.
Z. der Ausschließung eines Eigen-
tümers mit seinem Rechte im Wege
des Aufgebotsverfahrens s. Eigen-
tum — Eigentum.
Das Eigentum an einem Grundstücke
kann dadurch aufgegeben werden, daß
der Eigentümer den Verzicht dem
Grundbuchamte gegenüber erklärt und
der Verzicht in das Grundbuch ein-
getragen wird.
Die Übergabe einer Sache zwecks Über-
tragung des Eigentums kann dadurch
ersetzt werden:
1. wenn der Eigentümer im Besitze
der Sache ist, daß zwischen ihm
und dem Erwerber ein Rechts-
verhältnis vereinbart wird, ver-
möge dessen der Erwerber den
mittelbaren Besitz erlangt; 933,
936.
2. wenn ein Dritter im Besitze der
Sache ist, daß der Eigentümer
dem Erwerber den Anspruch auf
Herausgabe der Sache abtritt.
934, 936, 986.
s. Verjährung 210.
Eine neue Ersitzung kann erst nach
der Beendigung der Unterbrechung
beginnen. 945.
In den Fällen der 88 946, 947 ist
die Wegnahme einer Einrichtung von
der aus mehreren Sachen gebildeten
einheitlichen Sache nach den für das
Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber
dem Eigentümer geltenden Vorschriften
auch dann zulässig, wenn die Ver-
571
— Zulässigkeit
§ bindung der einzelnen Sachen nicht
von dem Besitzer der Hauptsache be-
wirkt worden ist.
980 Z. der Versteigerung einer gefundenen
· Sache s. Eigentum — Eigentum.
1004 Sind Beeinträchtigungen des Eigen-
tums zu besorgen, so kann der Eigen-
tümer auf Unterlassung klagen.
1010 Die in den §8§ 755, 756 bestimmten
Ansprüche können gegen den Sonder-
nachfolger eines Miteigentümers nur
geltend gemacht werden, wenn sie im
Grundbuch eingetragen sind. 1008.
Art. Einführungsgesetz.
, 5, 77. 25 77, 60, 775, 72556,
736. 777. 744, 776. 7406 7652.
777.77., 74% 200, 40 K. E.G.
— E.’G.
76 s. Ehe § 1357.
6“ s. Grundstück § 874.
s. Schuldverhältnis 8 394.
ö s. Zweck — Verein § 45.
9H# s. Dienstvertrag — Dienstvertrag
96624, Ehe § 1358, Geschäftsfähigkeit
§8 109, 112, 113.
99, 102, s. Schuldverschreibung
g 808.
7%% s. Schuloverschreibung § 804.
776 s. Grunddienstbarkeit § 1021.
777 s. Rentenschuld — Rentenschuld
9 1202.
725, 7% s. Eigentum § 928.
776 s. Pfandrecht — Pfandrecht § 1269.
767 l. Erbvertrag — Erbvertrag § 2276,
Testament § 2238.
76 l. Ehe — Ehe § 1350.
767 s. Jur. Pers. d. öff. Rechts § 89,
Verein 88 26, 27, 30, 39, 41, 48,
Zweck — Verein §8 43, 45.
777 s. Schuldverschreibung §§ 799, 804.
757 s. Grunddienstbarkeit 88 1021, 1025.
50 s. Ehe — Ehescheidung §§ 1565 bis
1568.
27% s. Pllegschaft Vormundschaft
§ 1910.