Zulässigkeit
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sellschafter ermächtigt, die anderen
Gesellschafter Dritten gegenüber zu
vertreten, so kann die Vertretungs-
macht nur nach Maßgabe des § 712
Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung
mit der Befugnis zur Geschäftsführung
erteilt worden ist, nur mit dieser ent-
zogen werden.
723—725 Z. der Kündigung einer Ge-
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1025
sellschaft s. Gesellschaft — Gesell-
schaft.
Grunddienstbarkeit.
Ein Grundstück kann zu Gunsten des
jeweiligen Eigentümers eines anderen
Grundstücks in der Weise belastet
werden, daß dieser das Grundstück in
einzelnen Beziehungen benutzen darf
oder das auf dem Grundstücke gewisse
Handlungen nicht vorgenommen werden
dürfen oder daß die Ausübung eines
Rechtes ausgeschlossen ist, daß sich aus
dem Eigentum an dem belasteten
Grundstücke dem anderen Grundstücke
gegenüber ergiebt (Grunddienstbarkeit).
Gehört zur Ausübung einer Grund-
dienstbarkeit eine Anlage auf dem be-
lasteten Grundstücke, so kann bestimmt
werden, daß der Eigentümer dieses
Grundstücks die Anlage zu unterhalten
hat, soweit das Interesse des Be-
rechtigten es erfordert. Steht dem
Eigentümer das Recht zur Mit-
benutzung der Anlage zu, so kann
bestimmt werden, daß der Berechtigte
die Anlage zu unterhalten hat, soweit
es für das Benutzungsrecht des Eigen-
tümers erforderlich ist.
Auf eine solche Unterhaltungspflicht
finden die Vorschriften über die Real-
lasten entsprechende Anwendung.
1022.
Wird das Grundstück des Berechtigten
geteilt, so besteht die Grunddienstbar-
keit für die einzelnen Teile fort; die
Ausübung ist jedoch im Zweifel nur
in der Weise zulässig, daß sie für den
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Zulässigkeit
Eigentümer des belasteten Grundstücks
nicht beschwerlicher wird. Gereicht
die Dienstbarkeit nur einem der Teile
zum Vorteile, so erlischt sie für die
übrigen Teile.
s. Eigentum 1004.
Grundschuld.
Ein Grundstück kann in der Weise
belastet werden, daß an denjenigen,
zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
eine bestimmte Geldsumme aus dem
Grundstücke zu zahlen ist (Grund-
schuld).
Die Belastung kann auch in der
Weise erfolgen, daß Zinsen von der
Geldsumme sowie andere Neben-
leistungen aus dem Grundstücke zu
entrichten sind.
Das Kapital der Grundschuld wird
erst nach vorgängiger Kündigung
fällig. Die Kündigung steht sowohl
dem Eigentümer als dem Gläubiger
zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs
Monate.
Abweichende Bestimmungen sind
zulässig.
Eine Grundschuld kann in der Weise
bestellt werden, daß der Grund-
schuldbrief auf den Inhaber aus-
gestellt wird. .. ...
Eine Grundschuld kann für den
Eigentümer bestellt werden.
Eine Hypothek kann in eine Grund-
schuld, eine Grundschuld kann in eine
Hypothek umgewandelt werden. Die
Zustimmung der im Range gleich-
oder nachstehenden Berechtigten ist
nicht erforderlich.
Grundstück.
Bei der Eintragung eines Rechtes,
mit dem ein Grundstück belastet wird,
kann zur näheren Bezeichnung des
Inhalts des Rechtes auf die Ein-
tragungsbewilligung Bezug genommen
werden, soweit nicht das G. ein
andercs vorschreibt. 877.