Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zulässigkeit 
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sellschafter ermächtigt, die anderen 
Gesellschafter Dritten gegenüber zu 
vertreten, so kann die Vertretungs- 
macht nur nach Maßgabe des § 712 
Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung 
mit der Befugnis zur Geschäftsführung 
erteilt worden ist, nur mit dieser ent- 
zogen werden. 
723—725 Z. der Kündigung einer Ge- 
1018 
1021 
1025 
sellschaft s. Gesellschaft — Gesell- 
schaft. 
Grunddienstbarkeit. 
Ein Grundstück kann zu Gunsten des 
jeweiligen Eigentümers eines anderen 
Grundstücks in der Weise belastet 
werden, daß dieser das Grundstück in 
einzelnen Beziehungen benutzen darf 
oder das auf dem Grundstücke gewisse 
Handlungen nicht vorgenommen werden 
dürfen oder daß die Ausübung eines 
Rechtes ausgeschlossen ist, daß sich aus 
dem Eigentum an dem belasteten 
Grundstücke dem anderen Grundstücke 
gegenüber ergiebt (Grunddienstbarkeit). 
Gehört zur Ausübung einer Grund- 
dienstbarkeit eine Anlage auf dem be- 
lasteten Grundstücke, so kann bestimmt 
werden, daß der Eigentümer dieses 
Grundstücks die Anlage zu unterhalten 
hat, soweit das Interesse des Be- 
rechtigten es erfordert. Steht dem 
Eigentümer das Recht zur Mit- 
benutzung der Anlage zu, so kann 
bestimmt werden, daß der Berechtigte 
die Anlage zu unterhalten hat, soweit 
es für das Benutzungsrecht des Eigen- 
tümers erforderlich ist. 
Auf eine solche Unterhaltungspflicht 
finden die Vorschriften über die Real- 
lasten entsprechende Anwendung. 
1022. 
Wird das Grundstück des Berechtigten 
geteilt, so besteht die Grunddienstbar- 
keit für die einzelnen Teile fort; die 
Ausübung ist jedoch im Zweifel nur 
in der Weise zulässig, daß sie für den 
  
574 — 
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1027 
1191 
1193 
1195 
1196 
1198 
874 
Zulässigkeit 
Eigentümer des belasteten Grundstücks 
nicht beschwerlicher wird. Gereicht 
die Dienstbarkeit nur einem der Teile 
zum Vorteile, so erlischt sie für die 
übrigen Teile. 
s. Eigentum 1004. 
Grundschuld. 
Ein Grundstück kann in der Weise 
belastet werden, daß an denjenigen, 
zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, 
eine bestimmte Geldsumme aus dem 
Grundstücke zu zahlen ist (Grund- 
schuld). 
Die Belastung kann auch in der 
Weise erfolgen, daß Zinsen von der 
Geldsumme sowie andere Neben- 
leistungen aus dem Grundstücke zu 
entrichten sind. 
Das Kapital der Grundschuld wird 
erst nach vorgängiger Kündigung 
fällig. Die Kündigung steht sowohl 
dem Eigentümer als dem Gläubiger 
zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs 
Monate. 
Abweichende Bestimmungen sind 
zulässig. 
Eine Grundschuld kann in der Weise 
bestellt werden, daß der Grund- 
schuldbrief auf den Inhaber aus- 
gestellt wird. .. ... 
Eine Grundschuld kann für den 
Eigentümer bestellt werden. 
Eine Hypothek kann in eine Grund- 
schuld, eine Grundschuld kann in eine 
Hypothek umgewandelt werden. Die 
Zustimmung der im Range gleich- 
oder nachstehenden Berechtigten ist 
nicht erforderlich. 
Grundstück. 
Bei der Eintragung eines Rechtes, 
mit dem ein Grundstück belastet wird, 
kann zur näheren Bezeichnung des 
Inhalts des Rechtes auf die Ein- 
tragungsbewilligung Bezug genommen 
werden, soweit nicht das G. ein 
andercs vorschreibt. 877.
	        
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