Zulässigkeit
8
1115
1116
1117
1119
1131
1138,
1152
1154
wenn er in dem Anteil eines Mit-
eigentümers besteht.
Bei der Eintragung der Hypothek
kann zur Bezeichnung der Forderung
auf die Eintragungsbewilligung Bezug
genommen werden.
Z. der Ausschließung der Erteilung
eines Hypothekenbriefes und der Auf-
hebung dieser Ausschließung s. Hypo-
thek — Hypothek.
Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht
die Erteilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen ist, die Hypothek erst,
wenn ihm der Brief von dem Eigen-
tümer
wird. Auf die Übergabe finden die
Vorschriften des § 929 Satz 2 und
der §§ 930, 931 Anwendung.
Die ÜUbergabe des Briefes kann
durch die Vereinbarung ersetzt werden,
daß der Gläubiger berechtigt sein soll,
sich den Brief von dem Grundbuchamt
aushändigen zu lassen.
Ist der Gläubiger im Besitze des
Briefes, so wird vermutet, daß die
Übergabe erfolgt sei. 1154.
Ist die Forderung unverzinslich oder
ist der Zinssatz niedriger als fünf
vom Hundert, so kann die Hypothek
ohne Zustimmung der im Range
gleich= oder nachstehenden Berechtigten
dahin erweitert werden, daß das
Grundstück für Zinsen bis zu fünf
vom Hundert haftet.
Zu einer Anderung der Zahlungs-
zeit und des Zahlungsorts ist die Zu-
stimmung dieser Berechtigten gleichfalls
nicht erforderlich.
s. Grundstück 890.
1155, 1157 s. Grundstück — Grund-
stück 899.
Z. der Herstellung von Teilhypotheken-
briefen s. Hpothek — Hypothek.
Die schriftliche Form der Erklärung
der Abtretung der Hypothekenforderung
kann dadurch ersetzt werden, daß die
Ebmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
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des Grundstücks übergeben
8
1157
Zulässigkeit
Abtretung in das Grundbuch einge-
tragen wird s. HMypothek — Hypothek.
Im Falle der Übertragung der Hypo-
thekenforderung kann eine Eirnrede,
die dem Eigentümer auf Grund eines
zwischen ihm und dem bisherigen
Gläubiger bestehenden Rechtsverhält-
nisses gegen die Hypothek zusteht, auch
dem neuen Gläubiger entgegengesetzt
werden. Die Vorschriften der 88
892, 894—899, 1140 gelten auch
für diese Einrede. 1158.
1160 Z. des Widerspruchs gegen Geltend-
machung der Hypothek ohne Vor-
legung des Hypothekenbriefes s. Hypo-
thek — Hyppothek.
1162 Ist der Hopothekenbrief abhanden ge-
1166
1170,
1179
1180
1184
kommen oder vernichtet, so kann er
im Wege des Aufgebotsverfahrens für
kraftlos erklärt werden.
Die Benachrichtigung des persönlichen
Schuldners von der Zwangsver-
steigerung des mit der Hypothek be-
lasteten Grundstücks darf unterbleiben,
wenn sie unthunlich ist.
1171 Z. der Ausschließung eines
unbekannten Hypothekengläubigers mit
seinem Rechte im Wege des Auf-
gebotsverfahrens s. Hypothek
Hypothek.
Verpflichtet sich der Eigentümer einem
anderen gegenüber, die Hypothek
löschen zu lassen, wenn sie sich mit
dem Eigentum in einer Person ver-
einigt, so kann zur Sicherung des
Anspruchs auf Löschung eine Vor-
merkung in das Grundbuch ein-
getragen werden.
Z. der Anderung der Forderung, für
welche die Hypothek besteht s. Hypo-
thek — Hyopothek.
Eine Hypothek kann in der Weise be-
stellt werden, daß das Recht des
Gläubigers aus der Hypothek sich nur
nach der Forderung bestimmt und
der Gläubiger sich zum Beweise der
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