Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zulässigkeit 
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1115 
1116 
1117 
1119 
1131 
1138, 
1152 
1154 
wenn er in dem Anteil eines Mit- 
eigentümers besteht. 
Bei der Eintragung der Hypothek 
kann zur Bezeichnung der Forderung 
auf die Eintragungsbewilligung Bezug 
genommen werden. 
Z. der Ausschließung der Erteilung 
eines Hypothekenbriefes und der Auf- 
hebung dieser Ausschließung s. Hypo- 
thek — Hypothek. 
Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht 
die Erteilung des Hypothekenbriefs 
ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, 
wenn ihm der Brief von dem Eigen- 
tümer 
wird. Auf die Übergabe finden die 
Vorschriften des § 929 Satz 2 und 
der §§ 930, 931 Anwendung. 
Die ÜUbergabe des Briefes kann 
durch die Vereinbarung ersetzt werden, 
daß der Gläubiger berechtigt sein soll, 
sich den Brief von dem Grundbuchamt 
aushändigen zu lassen. 
Ist der Gläubiger im Besitze des 
Briefes, so wird vermutet, daß die 
Übergabe erfolgt sei. 1154. 
Ist die Forderung unverzinslich oder 
ist der Zinssatz niedriger als fünf 
vom Hundert, so kann die Hypothek 
ohne Zustimmung der im Range 
gleich= oder nachstehenden Berechtigten 
dahin erweitert werden, daß das 
Grundstück für Zinsen bis zu fünf 
vom Hundert haftet. 
Zu einer Anderung der Zahlungs- 
zeit und des Zahlungsorts ist die Zu- 
stimmung dieser Berechtigten gleichfalls 
nicht erforderlich. 
s. Grundstück 890. 
1155, 1157 s. Grundstück — Grund- 
stück 899. 
Z. der Herstellung von Teilhypotheken- 
briefen s. Hpothek — Hypothek. 
Die schriftliche Form der Erklärung 
der Abtretung der Hypothekenforderung 
kann dadurch ersetzt werden, daß die 
Ebmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
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des Grundstücks übergeben 
  
8 
1157 
Zulässigkeit 
Abtretung in das Grundbuch einge- 
tragen wird s. HMypothek — Hypothek. 
Im Falle der Übertragung der Hypo- 
thekenforderung kann eine Eirnrede, 
die dem Eigentümer auf Grund eines 
zwischen ihm und dem bisherigen 
Gläubiger bestehenden Rechtsverhält- 
nisses gegen die Hypothek zusteht, auch 
dem neuen Gläubiger entgegengesetzt 
werden. Die Vorschriften der 88 
892, 894—899, 1140 gelten auch 
für diese Einrede. 1158. 
1160 Z. des Widerspruchs gegen Geltend- 
machung der Hypothek ohne Vor- 
legung des Hypothekenbriefes s. Hypo- 
thek — Hyppothek. 
1162 Ist der Hopothekenbrief abhanden ge- 
1166 
1170, 
1179 
1180 
1184 
kommen oder vernichtet, so kann er 
im Wege des Aufgebotsverfahrens für 
kraftlos erklärt werden. 
Die Benachrichtigung des persönlichen 
Schuldners von der Zwangsver- 
steigerung des mit der Hypothek be- 
lasteten Grundstücks darf unterbleiben, 
wenn sie unthunlich ist. 
1171 Z. der Ausschließung eines 
unbekannten Hypothekengläubigers mit 
seinem Rechte im Wege des Auf- 
gebotsverfahrens s. Hypothek 
Hypothek. 
Verpflichtet sich der Eigentümer einem 
anderen gegenüber, die Hypothek 
löschen zu lassen, wenn sie sich mit 
dem Eigentum in einer Person ver- 
einigt, so kann zur Sicherung des 
Anspruchs auf Löschung eine Vor- 
merkung in das Grundbuch ein- 
getragen werden. 
Z. der Anderung der Forderung, für 
welche die Hypothek besteht s. Hypo- 
thek — Hyopothek. 
Eine Hypothek kann in der Weise be- 
stellt werden, daß das Recht des 
Gläubigers aus der Hypothek sich nur 
nach der Forderung bestimmt und 
der Gläubiger sich zum Beweise der 
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