Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Übernahme 
8 
Ubernahme. 
Bürgschaft. 
765, 767, 769, 773, 775 U. einer Bürg- 
908 
Art. 
schaft s. Hürgee — Bürgschaft.] 
Eigentum s. Handlung — Hand- 
lung 838. 
Einführungsgesetz. 
2 s. E. G. — E.G. 
96 s. Handlung — Handlung 831. 
707 (. Erbe — Erbe § 2049, Güterrecht 
8 
1981 
2049 
678, 
1421 
1477 
1502 
1515, Pflichtteil § 2312. 
Erbe. 
s. Vormundschaft — Vormundschaft 
1785. 
U. eines zum Nachlasse gehörenden 
Landgutes durch einen der Miterben 
s. Erbe — Erbe. 
Geschäftsführung. 
681, 683 U. der Geschäftsführung 
s. Geschäftsführung — Geschäfts- 
führung. 
Güterrecht. 
s. Pacht 593 
Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des 
Wertes die ausschließlich zu seinem 
persönlichen Gebrauche bestimmten 
Sachen, insbesondere Kleider, Schmuck- 
sachen und Arbeitsgeräte, sowie die- 
jenigen Gegenstände übernehmen, 
welche er in die a. Gütergemeinschaft 
eingebracht oder während der a. Güter- 
gemeinschaft durch Erbfolge, durch 
Vermächtnis oder mit Rücksicht auf 
ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung 
oder als Ausstattung erworben hat. 
1474, 1502, 1546. 
Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, 
das Gesamtgut oder einzelne dazu 
gehörende Gegenstände gegen Ersatz 
des Wertes zu übernehmen. Das 
Recht geht nicht auf den Erben über. 
Wird die f. Gütergemeinschaft auf 
Grund des § 1495 durch Urteil auf- 
gehoben, so steht dem überlebenden 
Ehegatten das im Abs. 1 bestimmte 
Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten 
56 
  
8 
1515 
1546 
831 
832 
834 
übernahme 
Abkömmlinge können in diesem Falle 
diejenigen Gegenstände gegen Ersatz 
des Wertes übernehmen, welche der 
verstorbene Ehegatte nach 8 1477 
Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein 
würde. Das Recht kann von ihnen 
nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. 
1518. » 
Jeder Ehegatte kann für den Fall, 
daß mit seinem Tode die f. Güter- 
gemeinschaft eintritt, durch letztwillige 
Verfügung anordnen, daß ein anteils- 
berechtigter Abkömmling das Recht 
haben soll, bei der Teilung das Ge- 
samtgut oder einzelne dazu gehörende 
Gegenstände gegen Ersatz des Wertes 
zu übernehmen. 
Gehört zu dem Gesamtgut ein 
Landgut, so kann angeordnet werden, 
daß das Landgut mit dem Ertrags- 
wert oder mit einem Preise, der den 
Ertragswert mindestens erreicht, an- 
gesetzt werden soll. Die für die Erb- 
folge geltenden Vorschriften des § 2049 
finden Anwendung. 
Das Recht, das Landgut zu dem 
im Abs. 2 bezeichneten Werte oder 
Preise zu übernehmen, kann auch dem 
überlebenden Ehegatten eingeräumt 
werden. 1516, 1518. 
s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Gübterrecht. 
Handlung. 
Verantwortlichkeit desjenigen, welcher 
für den Geschäftsherrn die Besorgung 
eines Geschäftes übernimmt s. Hand- 
lung — Handlung. 
Verantwortlichkeit desjenigen, der die 
Führung der Aufsicht über eine Per- 
son, die wegen Minderjährigkeit oder 
wegen ihres geistigen oder körperlichen 
Zustandes der Beaufsichtigung be- 
darf, übernimmt s. Handlung — 
Handlung. 
Verantwortlichkeit desjenigen, welcher 
die Führung der Ausfsicht über ein
	        
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