Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zulassung 
8 
2015 
2084 
61 
Erbe. 
Z. des Antrages auf Erlassung des 
Aufgebots der Nachlaßgläubiger s. 
Erbe — Erbe. 
Testament. 
Läßt der Inhalt einer letztwilligen 
Verfügung verschiedene Auslegungen 
zu, so ist im Zweifel diejenige Aus- 
legung vorzuziehen, bei welcher die 
Verfügung Erfolg haben kann. 
Verein. 
Wird die Anmeldung eines Vereins 
zur Eintragung zugelassen, so hat 
das Amtsgericht sie der zuständigen 
Verwaltungsbehörde mitzuteilen. 
..... 71. 
Verjährung. 
196 In zwei Jahren verjähren die An- 
202 
Art. 
206 
772 
sprüche: 
11. 
15. solcher Personen, die öffentlich 
zur Besorgung gewisser Geschäfte 
zugelassen sind s. Verfährung — 
Verjährung. 
s. Erbe — Erbe 2015. 
Zuordnung. 
Einführungsgesetz s. E.G.—E.G. 
Zurückbehaltung. 
Bürgschaft. 
Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht 
oder ein Zurückbehaltungsrecht an 
einer beweglichen Sache des Haupt- 
schuldners zu, so muß er auch aus 
dieser Sache Befriedigung suchen. 
Steht dem Gläubiger ein solches Recht 
an der Sache auch für eine andere 
Forderung zu, so gilt dies nur, wenn 
beide Forderungen durch den Wert 
der Sache gedeckt werden. 773, 777. 
773 Die Einrede der Vorausklage seitens 
des Bürgen ist ausgeschlossen: 
111. 
3. wenn über das Vermögen des 
590 
  
— 
8 
1351 
1352 
1579 
1585 
1000 
2022 
2046 
Zurückbehaltung 
Hauptschuldners der Konkurs er- 
öffnet ist; 
wenn anzunehmen ist, daß die 
Zwangsvollstreckung in das Ver- 
mögen des Hauptschuldners nicht 
zur Befriedigung des Gläubigers 
führen wird. 
In den Fällen der Nr. 3, 4 ist 
die Einrede insoweit zulässig, als sich 
der Gläubiger aus einer beweglichen 
Sache des Hauptschuldners befriedigen 
kann, an der er ein Pfandrecht oder 
ein Zurückbehaltungsrecht hat; die 
Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 
findet Anwendung. 
Ehe. 
s. Ehe — Ehescheidung 1579. 
s. Ehescheidung 1585. 
Ehescheidung. 
Recht des allein für schuldig erklärten 
Ehegatten bei der Erfüllung seiner 
Unterhaltspflicht dem anderen Ehe- 
gatten gegenüber, von den zu seinem 
Unterhalte verfügbaren Einkünften 
soviel zurückzubehalten, als zu dessen 
Bestreitung erforderlich ist s. Ehe — 
Ehescheidung. 
Steht der Frau nach der Ehescheidung 
die Sorge für die Person eines gemein- 
schaftlichen Kindes zu und ist eine 
erhebliche Gefährdung des Unterhalts 
des Kindes zu besorgen, so kann die 
Frau den von ihr dem Manne zu 
leistenden Beitrag zur eigenen Ver- 
wendung für den Unterhalt des Kindes 
zurückbehalten. 
Eigentum. 
Zurückbehaltungsrecht des Besitzers 
einer Sache wegen der ihm zu er- 
setzenden Verwendungen auf dieselbe; 
s. Eigentum — Eigentum. 
Erbe. 
s. Eigentum — Eigentum 1000. 
Ist bei der Auseinandersetzung unter 
Miterben eine Nachlaßverbindlichkeit 
noch nicht fällig oder ist sie streitig,
	        
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