Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zurückbehaltung 
8 
320 
175 
159 
Art. 
440 
323 
1421 
1055 
593 
2130 
1663 
561 
Vertrag s. Leistung 274. 
Vollmacht. 
Das Recht, nach dem Erlöschen der 
Vollmacht die Vollmachtsurkunde 
zurückzubehalten, steht dem Bevoll- 
mächtigten nicht zu. 
Zurückbehaltungsrecht 
s. Zurückbehaltung. 
Zurückbeziehung. 
Bedingung. 
Z. der an den Eintritt einer Be- 
dingung geknüpften Folgen an einen 
früheren Zeitpunkt s. Bedingung — 
Bedingung. 
Zurückbleiben. 
Einführungsgesetz s. E. G. — E.G. 
Kauf s. Wert — Vertrag 323. 
Vertrag s. Wert — Vertrag. 
Zurücklassung. 
Güterrecht s. Pacht — Pacht 
593. 
Nießbrauch s. Pacht — Pacht 
593. 
Pacht. 
Verpflichtung des Pächters eines Land- 
gutes bei der Beendigung der Pacht 
die notwendigen landwirtschaftlichen 
Erzeugnisse und den vorhandenen 
Dünger zurückzulassen s. Pacht — 
Pacht. 
Testament s. Pacht — Pacht 
593. 
Verwandtschaft s. Pacht — Pacht 
593. 
Zurückschaffung. 
Miete. 
Verpflichtung des Mieters zur Z. 
der ohne Wissen oder unter Wider= 
spruch des Vermieters entfernten 
592 
8 
704 
Art. 
96 
8 
2015 
111 
1160 
1239 
40 
237 
60 
202 
333 
  
Zurückweisung 
Sachen in das gemietete Grundstück 
s. Miete — Miete. 
Sachen s. Miete — Miete 561. 
Zurückweisung. 
Einführungsgesetz s. Geschäfts- 
fähigkeit — Geschäftsfähigkeit § 111. 
Erbe. 
Z. des Antrags auf Erlassung des 
Ausschlußurteils gegen einen Nachlaß- 
gläubiger s. Erbe — Erbe. 
Geschäftsfähigkeit. 
Z. eines mit einem Minderjährigen 
vorgenommenen Rechtsgeschäfts s. 
Gesckäftsfähigkeit — Geschäfts- 
fähigkeit. 
Hypothek. 
Z. der Kündigung der Hypothek oder 
der Mahnung s. Uypothek — Hypo- 
thek. 
Pfandrecht. 
Das Gebot des Eigentümers bei der 
Versteigerung eines Pfandes darf 
zurückgewiesen werden, wenn nicht der 
Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche 
gilt von dem Gebote des Schuldners, 
wenn das Pfand für eine fremde 
Schuld haftet. 1238, 1245, 1246, 
1266. 
Schuldverhältnis. 
Z. der Kündigung der Forderung 
oder einer Mahnung im Falle der 
Abtretung der Forderung s. For- 
deruang — Schuldverhältnis. 
Sicherheitsleistung. 
Z. einer Sicherheitsleistung s. Sicher- 
Leitsleistung — Sicherheitsleistung. 
Verein. 
Z. der Anmeloung eines Vereins zur 
Eintragung s. Verein — Verein. 
Verjährung f. Erbe — Erbe 
2015. 
Vertrag. 
Weist der Dritte das aus dem Ver- 
trag erworbene Recht auf eine Leistung 
dem Versprechenden gegenüber zurück,
	        
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